BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 136/00Verkündet am: 28. November 2002Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 635, 823 iDer Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkesvorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kostenschätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständi-gengutachten als Beweismittel anbietet.BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 136/00 - OLG Jena LG Gera - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: I.Der Kläger hat aus abgetretenem Recht von den Beklagten Schadenser-satz jeweils in Höhe von 30 % für den angeblich erforderlichen Aufwand zurBeseitigung der Schäden an dem Produktionsgebäude der L. GmbH verlangt.Den Anspruch gegen die Beklagte zu 2 stützt der Kläger auf einen Bauvertrag,den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf unerlaubte Handlung. - 3 -II.Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstückes in P., auf dem dieL. GmbH in dem dort errichten Produktionsgebäude Leiterplatten herstellt. DerKläger ist der Geschäftsführer der L-GmbH.Die Beklagte zu 2 führte die Rohbauarbeiten für das im Jahre 1993 er-richtete Produktionsgebäude aus. Die Gemeinschuldnerin führte im Jahre 1994auf dem Nachbargrundstück Abbrucharbeiten durch. Nach dem Vortrag desKlägers soll die Beklagte zu 2 durch mangelhafte Arbeiten und die Gemein-schuldnerin durch die Abbrucharbeiten auf dem Nachbargrundstück zu denSchäden an dem Gebäude beigetragen haben.Die L-GmbH hat ihre angeblichen Ansprüche gegen die Beklagten anden Kläger abgetreten.III.1. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, derKläger habe den als Schaden geforderten erforderlichen Sanierungsaufwandnicht ausreichend dargelegt.2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begrün-dung zurückgewiesen, die Klageforderung sei der Höhe nach nicht hinreichendsubstantiiert. Der Kläger hat mit seiner am 29. März 2000 eingegangenen Revi-sion seinen Zahlungsantrag aus der Vorinstanz angekündigt.3. Das Verfahren ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Beschluß vom 19. Oktober2001 gegenüber der Gemeinschuldnerin unterbrochen worden. Nach der Un- - 4 -terbrechung des Verfahrens hat der Kläger die Klagforderung nebst Zinsen zurInsolvenztabelle angemeldet. Nachdem die Beklagte zu 1 als Insolvenzverwal-terin die Forderung im ersten Prüfungstermin vorläufig bestritten hatte, hat derKläger die Insolvenzverwalterin mehrfach unter Fristsetzung vergeblich zu einerendgültigen Entscheidung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 hatder Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Insolvenzverwalterin die Erklä-rungsfrist letztmalig bis zum 17. Juli 2002 verlängert und die Aufnahme desVerfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist angekündigt. Nachdem die Insol-venzverwalterin die Frist verstreichen ließ, ohne die Erklärung abzugeben, hatder Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren die Aufnahmedes Verfahrens erklärt und beantragt,unter Aufhebung des Berufungsurteils die Forderung des Klägers gegen-über der Beklagten zu 1 in Höhe von 125.164,23 nebst 4 % Zinsen seitRechtshängigkeit zur Insolvenztabelle festzustellen.Gegenüber der Beklagten zu 2 verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: I.Die Revision des Klägers hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB). - 5 -II.Die Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger und seine Klageände-rung sind zulässig:1. Gemäß § 179 Abs. 1 InsO ist der Gläubiger berechtigt, die Feststel-lung seiner Forderung zur Insolvenztabelle zu betreiben, wenn der Insolvenz-verwalter die Forderung bestritten hat.Die Insolvenzverwalterin hat die Forderung wirksam im Sinne des § 179Abs. 1 InsO bestritten. Ein vorläufiges Bestreiten der Forderung steht einemendgültigen Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO gleich, wenn der Gläu-biger den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, zuerklären, ob er das Bestreiten als endgültig aufrecht erhalten will. Diese Vor-aussetzung liegt hier vor.2. Gemäß § 180 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger, wenn zur Zeit der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängigist, die Feststellung nur durch Aufnahme des Rechtsstreites betreiben.Der Rechtsstreit war in der Revisionsinstanz anhängig, als das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden ist,so daß der Kläger befugt ist, das Verfahren gegenüber der Beklagten zu 1 auf-zunehmen und den ursprünglichen Zahlungsantrag entsprechend der geän-derten Verfahrenslage anzupassen. - 6 -III.1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit folgenden Erwägungen abge-wiesen:a) Der Vortrag des Klägers zur Höhe der Ansprüche sei unsubstantiiert,so daß der Haftungsgrund und die jeweiligen Haftungsanteile der Beklagtendahinstehen könnten.b) Der Vortrag des Klägers zum Sanierungsaufwand in Höhe von80.000 DM sei unzureichend. Die Beklagten hätten die Position als nicht nach-vollziehbar bestritten. Die Schadensposition habe der Kläger dem Gutachtenaus dem Beweisverfahren entnommen. Der Gutachter habe den Betrag alsGrobschätzung bezeichnet und nicht begründet. Der Sachverständige habeferner ausgeführt, daß die Sanierungskosten erst nach einem Sanierungsplanfestgestellt werden könnten.c) Die übrigen Schadensbeträge habe der Kläger mit "Mannstunden" undStundensätzen konkretisiert. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger habedie Stunden nicht den erforderlichen Arbeiten zugeordnet und die Erforderlich-keit der Stunden sowie die Höhe des Stundensatzes nicht begründet, habe derKläger seinen Vortrag nicht ergänzt. Das vom Kläger vorgelegte Angebot derFirma L. sei nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit der Kosten, der Stun-denzahl und die Höhe des Stundensatzes plausibel zu erläutern.d) Der Kläger wäre entgegen seiner Behauptung in der Lage gewesen,seinen Vortrag durch Kostenvoranschläge oder ein privates Sachverständigen-gutachten zu substantiieren. Es wäre dem Kläger auch zumutbar, die Kostenauf der Grundlage des erforderlichen Sanierungsplans zu ermitteln. - 7 -2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nichtstand:a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Frage offengelassen,aus welchem Schuldgrund die beiden Beklagten haften können, und den Vor-trag des Klägers zur Höhe der gegen beide Beklagte verfolgten Schadenser-satzansprüche insgesamt als unsubstantiiert angesehen.Die Würdigung des Vortrags zur Höhe des Schadens ist nur möglich,wenn der Schuldgrund feststeht, weil die Anforderungen an den Vortrag zurHöhe des Schadens maßgeblich durch die Anspruchsgrundlage mitbestimmtwerden.b) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Höhe der Sanierungskosten fürdas Bauwerk vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt,wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten be-streitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (vgl. BGH,Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 193).Es können daher für den im Rahmen einer Sanierung anfallenden Aufwandauch weder ein ins einzelne gehender Sanierungsplan noch detaillierte Kosten-voranschläge gefordert werden.IV.Das Berufungsgericht wird die erforderlichen tatsächlichen Feststellun-gen und rechtlichen Erwägungen zum Schuldgrund der Ansprüche gegen dieBeklagten nachzuholen haben. Anschließend wird es erneut würdigen müssen,ob der Vortrag des Klägers zur Höhe der einzelnen geltend gemachten Scha- - 8 -denspositionen nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzenhinreichend substantiiert ist.Falls das Berufungsgericht den bisherigen Vortrag weiterhin für nichtausreichend erachten sollte, ist es vor einer Entscheidung verpflichtet, demKläger durch einen konkreten richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO ausrei-chend Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen.Die Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Parteidurch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird (vgl. BGH, Urteil vom11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 371 = BauR 1999, 635= ZfBR 1999, 196).Dressler ThodeHaß Wiebel Bauner
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