BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 136/05 Verk374ndet am: 28. November 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 401, 247 426, 247 812, 247 840 Abs. 1; VVG 247 67; PflVG 247 3 Nrn. 1, 2, 4, 9 Zur Frage, ob und inwieweit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den durch einen Fahrzeugdieb verursachten Schaden reguliert, gegen einen Gehilfen des Die-bes R374ckgriff nehmen kann. BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, nimmt die Beklagte auf Erstattung des Betrages in Anspruch, den sie aufgrund eines Verkehrsun-falls an die dadurch Gesch344digte geleistet hat. 1 Die zur Tatzeit minderj344hrige Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 zusammen mit ihren Bekannten R. und K., welche Haschisch und Alkohol konsumierten. R. konnte, was die Beklagte erkannte, kaum noch laufen. In diesem Zustand brachen R. und K. einen bei der Kl344gerin haftpflicht-versicherten PKW auf und befuhren damit 366ffentliche Stra337en. W344hrend der Fahrt sa337 die Beklagte auf dem R374cksitz. R. steuerte den Wagen mit einer 2 - 3 - Blutalkoholkonzentration von 1,36 211 und fuhr kurz nach Mitternacht gegen ein Rolltor. Dessen Eigent374merin entstand dadurch ein Schaden in H366he von 25.199,56 200, den die Kl344gerin ihr ersetzte. R., K. und die Beklagte wurden we-gen dieser Vorf344lle strafrechtlich verurteilt, und zwar R. wegen vors344tzlicher Stra337enverkehrsgef344hrdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Dieb-stahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall. Die Kl344gerin behauptet, die Beklagte habe bei dem Aufbrechen des PKW "Schmiere gestanden", und verlangt von ihr - gesamtschuldnerisch mit R. und K. - den an die Eigent374merin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob die gesch344digte Eigent374merin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Nach seiner Auffas-sung hat die Kl344gerin jedenfalls durch die Regulierung des Schadens keinen Anspruch gegen die Beklagte erworben. 4 Ein Forderungs374bergang ergebe sich nicht aus 247 67 Abs. 1 VVG, denn die Kl344gerin habe den Schaden nicht ihrem Versicherungsnehmer, sondern der gesch344digten Eigent374merin des Rolltors ersetzt. Auch die Voraussetzungen des 247 158 f. VVG l344gen - ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorschrift im Streitfall - nicht vor, weil von einem solchen 334bergang nach dieser Vorschrift nur Forde- 5 - 4 - rungen gegen den Versicherungsnehmer erfasst seien; die Beklagte sei aber weder Versicherungsnehmer noch einem solchen rechtlich gleichgestellt. 6 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ge-samtschuldnerausgleich. Das in 247 3 Nr. 2 PflVG bestimmte Gesamtschuldver-h344ltnis bestehe nur zum Versicherungsnehmer. Eine Gesamtschuld ergebe sich auch nicht aus 247 421 Satz 1 BGB, denn f374r den Anspruch der Gesch344digten gegen die Kl344gerin aus 247 3 Nr. 1 PflVG und einen etwaigen Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung fehle es an der f374r ein Gesamtschuldver-h344ltnis erforderlichen Gleichstufigkeit. Schlie337lich stehe der Kl344gerin auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 BGB) zu. Die Beklagte habe die Befreiung von ihrer Ver-bindlichkeit gegen374ber der Gesch344digten nicht auf Kosten der Kl344gerin erlangt. Vielmehr habe die Kl344gerin ihre Verbindlichkeit gegen374ber der Gesch344digten unabh344ngig davon erf374llen m374ssen, ob auch die Beklagte an der unerlaubten Handlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Die Befreiung der Beklagten von ih-rer Verbindlichkeit habe deshalb keine zus344tzlichen Kosten auf Seiten der Kl344-gerin verursacht. 7 II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 8 1. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob die gesch344digte Eigent374merin des Rolltors einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Im Revisionsver-fahren ist deshalb davon auszugehen, dass dies der Fall war. 9 - 5 - 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-richts, etwaige Anspr374che der Gesch344digten gegen die Beklagte aus unerlaub-ter Handlung seien nicht gem344337 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Kl344gerin 374ber-gegangen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. 10 11 Lediglich erg344nzend sei insofern bemerkt, dass ein solcher Anspruchs-374bergang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daran schei-tert, dass die entsch344digte Eigent374merin des Rolltors nicht Versicherungsneh-mer der Kl344gerin war. Im Falle einer Haftpflichtversicherung bezieht sich 247 67 VVG nicht auf den Schaden, welcher dem gesch344digten Haftpflichtgl344ubiger er-setzt wird, sondern auf den Schaden, der dem Versicherungsnehmer durch den mit der Haftpflicht eingetretenen Verm366gensnachteil entstanden ist (vgl. Se-natsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZR 125/69 - VersR 1971, 476, 477; vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730, 731; ebenso BGHZ 20, 371, 374). 247 67 VVG greift deshalb bereits dann ein, wenn der Haftpflichtversicherer durch die Leistung an den gesch344digten Haftpflichtgl344ubiger dessen gegen374ber dem Versicherungsnehmer begr374ndete Forderung erf374llt und diesen damit von dem ihm entstandenen korrespondierenden Verm366gensschaden befreit. Jedoch hat die Kl344gerin keine gegen ihren Versicherungsnehmer, den Eigent374mer und Halter des Kraftfahrzeugs, bestehende Forderung erf374llt. Die-ser war der gesch344digten Eigent374merin des Rolltors nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Da R. den PKW aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters benutzte, traf ihn gem344337 247 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haft-pflicht anstelle des Halters, bei dem hier ein Verschulden, durch welches R. die Benutzung erm366glicht worden w344re, nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich ist. 12 - 6 - Auf eine Befreiung des R. von seiner Verbindlichkeit gegen374ber der Ei-gent374merin des Rolltors kann nicht abgestellt werden. Denn die Kl344gerin war gem344337 247 2 b Abs. 2 lit. b, Abs. 3 der vorgelegten AKB von ihrer Versicherungs-leistung unbeschr344nkt frei, weil R. den PKW unberechtigt fuhr, nachdem er ihn durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie leistete nicht aufgrund des Versicherungsvertrages, sondern allein aufgrund der in 247 3 Nr. 1, 2 PflVG an-geordneten Gesamtschuld mit R.. Auf ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungsfreiheit konnte sie sich gegen374ber der Eigent374merin des Rolltors gem344337 247 3 Nr. 4 PflVG nicht berufen. Im Verh344ltnis zur Kl344gerin haftet R. allein und ist ihr zum vollen Ausgleich verpflichtet (247 426 Abs. 1, 2 BGB, 247 3 Nr. 9 PflVG). Er wurde mithin durch die Zahlung der Kl344gerin nicht von seiner Verbindlichkeit befreit; f374r ihn 344nderte sich lediglich der Inhaber der Forderung. 13 3. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen verneint das Beru-fungsgericht auch einen Forderungs374bergang gem344337 247 158 f. VVG. Diese Vor-schrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverh344ltnissen nicht anwend-bar; an ihre Stelle treten gem344337 247 3 Satz 1 PflVG die nachfolgenden besonde-ren Vorschriften (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 15; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtver-sicherung, 17. Aufl., 247 3 PflVG, Rn. 2). 14 4. Die Kl344gerin kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg aufgrund eines Gesamtschuldverh344ltnisses auf Ausgleich in Anspruch nehmen oder ihren R374ckgriff auf einen gem344337 247 426 Abs. 2 BGB 374bergegangenen Anspruch st374t-zen. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverh344ltnis besteht. 15 a) Soweit nach 247 3 Nr. 1, 2 PflVG ein Gesamtschuldverh344ltnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer besteht, werden davon zwar auch Mitversicherte erfasst (vgl. BGHZ 105, 140, 145; BGH, Urteil vom 16 - 7 - 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - VersR 1984, 327); andere Haftpflichtige au-337erhalb des Versicherungsverh344ltnisses nehmen daran jedoch nicht teil. Inso-weit entspricht der Forderungs374bergang gem344337 247 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis der Rechtsfolge des 247 158 f. VVG. In beiden F344llen ist der 334bergang von An-spr374chen des entsch344digten Dritten auf solche Anspr374che beschr344nkt, die sich gegen den Versicherungsnehmer und die gem344337 dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen richten (vgl. BT-Drucks. IV/2252, S. 18; zu 247 158 f. VVG; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101; eben-so BGHZ 32, 331, 336; im 334brigen: BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 - VersR 1979, 838, 839; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - VersR 1981, 134; vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - aaO). b) Dar374ber hinaus ergibt sich kein weiteres Gesamtschuldverh344ltnis aus dem Umstand, dass die gesch344digte Eigent374merin des Rolltors ihren Schaden von den Sch344digern und der Kl344gerin letztlich nur einmal ersetzt erh344lt. Denn soweit ein Gesamtschuldverh344ltnis nicht - wie in 247 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdr374cklich vereinbart wird, bedarf es zus344tzlich zu den in 247 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleich-stufigkeit zwischen den f374r die Begr374ndung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuld-rechts, 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., 247 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gl344ubigern, 247 5 II, S. 40 ff.; Medicus, B374rgerliches Recht, 20. Aufl., 247 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 247 421, Rn. 8; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 255, Rn. 2; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 421, Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., 247 37, Rn. 10; Stein-bach/Lang, WM 1987, 1237, 1240; Sch374rnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessoriet344t, S. 28). An einer solchen Gleichstufigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der 17 - 8 - in Frage kommenden Verpflichtungen im Au337enverh344ltnis zum Gl344ubiger ergibt, dass diese nur f374r die Liquidit344t einer der anderen Verpflichtungen begr374ndet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegen374ber dieser anderen Verpflichtung sich als vorl344ufig und/oder subsidi344r und somit nachrangig darstellt (vgl. M374nch-Komm-BGB/Bydlinski, 4. Aufl., 247 421 Rn. 12). 18 Auf die Voraussetzung der Gleichrangigkeit f374r ein gesetzlich nicht aus-dr374cklich bestimmtes und auch vertraglich nicht vereinbartes Gesamtschuldver-h344ltnis kann nicht verzichtet werden; der in der Literatur vertretenen abwei-chenden Auffassung (vgl. Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, 247 421, Rn. 18-26; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., 247 421, Rn. 10; jurisPK-BGB/R374337mann, 2. Aufl., 247 421, Rn. 9; Ehmann, Gesamtschuld, S. 62; Wernecke, Die Gesamt-schuld, S. 43 ff.; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht Allg. Teil, 6. Aufl., Kap. 20 III, Rn. 839 ff.; Stamm, Regressfiguren im Zivilrecht, S. 38 ff.) ist nicht zu folgen. Wenn einer der Beteiligten nur subsidi344r oder vorl344ufig f374r eine ande-re Verpflichtung eintreten muss, besteht ein Rangverh344ltnis zu den Verpflich-tungen der anderen Schuldner, welches regelm344337ig f374r die Modalit344ten eines Regresses ausschlaggebend ist. Ausgleich und Regress in einem Gesamt-schuldverh344ltnis sind wesentlich vom Grundsatz einer ausgleichenden Gerech-tigkeit bestimmt (vgl. BGHZ 108, 179, 183). Insbesondere ist in einem Gesamt-schuldverh344ltnis, das aus mehr als zwei Gesamtschuldnern besteht, der Ausfall eines der Gesamtschuldner durch Insolvenz gem344337 247 426 Abs. 1 S. 2 BGB so-lidarisch von allen 374brigen entsprechend den auf sie im Innenverh344ltnis entfal-lenden Anteilen zu tragen (vgl. Staudinger/Noack, aaO, 247 426, Rn. 115). Dies passt nicht bei einer Verpflichtung, die in einem Rangverh344ltnis zu den Ver-pflichtungen der 374brigen Schuldner steht. Dies ist hier der Fall. Wegen der Leistungsfreiheit der Kl344gerin gegen-374ber R. diente ihre Verpflichtung gegen374ber der gesch344digten Eigent374merin des 19 - 9 - Rolltors aus 247 3 Nr. 1, 2 PflVG nur der leichten und sicheren Durchsetzung des dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30, 31; BGH, Urteile vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 - aaO; vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - aaO). Die Verpflich-tung der Kl344gerin 344hnelte damit im Verh344ltnis zu R. der eines selbstschuldne-risch haftenden B374rgen. Die Annahme eines Gesamtschuldverh344ltnisses zwi-schen R., der Kl344gerin und der Beklagten h344tte im Fall einer Insolvenz des R. zur Folge, dass die Beklagte gem344337 247 426 Abs. 1 S. 2 BGB (unter Au337eracht-lassung des K.) die H344lfte des Schadens zu tragen h344tte, selbst wenn ihr an sich im Innenverh344ltnis zu tragender Anteil bei Null l344ge; denn der von der Kl344-gerin zu tragende Anteil liegt gem344337 247 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null. Die Anwendung der 247247 421 ff. BGB w374rde damit nicht dem Umstand gerecht, dass die Nachrangigkeit der Verpflichtung der Kl344gerin gem344337 247 3 Nr. 9 S. 2 PflVG nur gegen374ber R. besteht und sie deshalb gegen374ber allen anderen f374r dessen Insolvenzrisiko in vollem Umfang einzustehen hat. Auf eine Gleichstu-figkeit der Verpflichtungen der Kl344gerin, des R. und der Beklagten kann daher f374r die Annahme eines Gesamtschuldverh344ltnisses zwischen diesen nicht ver-zichtet werden. 5. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung gem344337 247 812 BGB zu. Soweit die Beklagte durch die Zahlung an die Eigent374merin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund. 20 Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Kl344gerin (oben 1) haftet die Beklagte f374r den Schaden an dem Rolltor gem344337 247 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.. Infolge der Zahlung der Kl344gerin an die Gesch344digte, welche als eine solche des R. anzusehen ist (vgl. zur Zahlung eines B374rgen: BGHZ 46, 14, 16), kommt dann ein 334bergang der Forderung der 21 - 10 - Gesch344digten auf R. in Betracht, welche die Beklagte im Umfang ihrer Haftung im Innenverh344ltnis zu R. gem344337 247 426 BGB auszugleichen hat. In diesem Um-fang ist die Beklagte von einer Verbindlichkeit nicht befreit worden; es hat ledig-lich der Anspruchsinhaber gewechselt. Soweit die Beklagte im Innenverh344ltnis aus einer Gesamtschuld mit R. den Schaden nicht zu tragen h344tte, w344re sie zwar durch die Zahlung der Kl344gerin von ihrer Schuld befreit worden. Dies w344re jedoch mit rechtlichem Grund geschehen, weil R. die Beklagte insoweit von ih-rer Verbindlichkeit h344tte befreien m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 96/85 - NJW 1986, 3131 f. m. w. N.) und die Zahlung der Kl344gerin f374r die Beklagte als eine solche des R. anzusehen w344re. Darauf, ob die Beklagte von der Kl344gerin eine Befreiung von ihrer Haftpflicht h344tte verlangen k366nnen, kommt es aus dieser Sicht nicht an. 6. Das Berufungsgericht hat nicht gepr374ft, ob die Kl344gerin infolge der Zahlung an die Eigent374merin des Rolltors in entsprechender Anwendung der 247247 412, 401 BGB zusammen mit dem auf sie gem344337 247247 3 Nr. 2, 9 PflVG, 426 Abs. 2 BGB 374bergangenen Schadensersatzanspruch gegen R. als Nebenrecht dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Auch dies ist je-doch im Ergebnis zu verneinen. 22 Der Bundesgerichtshof hat einerseits entschieden, dass weder die An-spr374che des Gl344ubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die Ausgleichs- und Freistellungsanspr374che des Schuldners der 374bergehenden Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner Nebenrechte der 374berge-henden Forderung im Sinne von 247 401 BGB seien, dass es sich vielmehr um vollkommen selbst344ndige Anspr374che handele, auf die 247 401 BGB nicht an-wendbar sei (BGHZ 32, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Oktober 1963 - VI ZR 97/62 - NJW 1964, 101, beide zu 247 158 f. VVG). Allerdings hat er ande-rerseits auch angenommen, auf einen B374rgen, der sich nur f374r einen von zwei 23 - 11 - Gesamtschuldnern verb374rgt hat, gehe mit der gem344337 247 774 BGB 374bergehenden Forderung gegen den Hauptschuldner die Forderung gegen den anderen Ge-samtschuldner entsprechend 247247 412, 401 BGB 374ber, soweit der andere Ge-samtschuldner auch im Innenverh344ltnis verpflichtet ist (BGHZ 46, 14, 16), und die 247247 412, 401 BGB seien auf gesamtschuldnerische Verpflichtungen im Rah-men einer sichernden Schuldmit374bernahme entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - NJW 1972, 437, 438 f.; vom 23. November 1999 - XI ZR 20/99 - NJW 2000, 575). Danach k366nnte eine entsprechende Anwendung des 247 401 BGB auch f374r die vorliegende Fallgestal-tung in Betracht zu ziehen sein. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Aus-gleichsanspruch des R. gegen die Beklagte, der als Nebenrecht auf die Kl344ge-rin 374bergegangen sein k366nnte, best374nde nur in dem Umfang, in dem die Be-klagte im Innenverh344ltnis gegen374ber R. zum Ausgleich verpflichtet w344re. Indes hat die Beklagte auch nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Kl344gerin im Innenverh344ltnis zu R. diesem gegen374ber keinen Anteil an dem Schaden zu tragen. Dies kann das Revisionsgericht selbst beurteilen, weil wei-tere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht er-sichtlich und nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - VersR 1998, 368, 370; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98 - VersR 2001, 771, 772; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 546, Rn. 14). Ersichtlich beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz 374berwiegend auf der alkoholbedingten Fahrunt374chtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahrun-t374chtigkeit 374berhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierf374r einen PKW zu stehlen. In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten k366nnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen. Damit scheidet auch ein Ausgleichsanspruch der Kl344gerin aus. Aus diesem Grund h344tte auch eine Ab-tretung des der Eigent374merin des Rolltors gegen die Beklagte zustehenden An- 24 - 12 - spruchs an die Kl344gerin, wie sie die Revisionserwiderung in F344llen der vorlie-genden Art f374r geboten h344lt, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen k366nnen. III. 25 Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 13 O 2470/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 U 3/05 -
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