BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 136/05 vom 24. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Oktober 2007 beschlossen: 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 2. a) Streitwert f374r das Revisionsverfahren: Bis zur Erledi-gungserkl344rung 600 200, danach Gesamtbetrag der bis dahin entstandenen Kosten. b) Streitwert f374r die Vorinstanzen: 10.500 200 Gr374nde: Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstim-mend vollst344ndig f374r erledigt erkl344rt haben, ist nur noch 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. 1 Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegenein-ander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, dass der Kl344ger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen 2 - 3 - Teil des Betrages erhalten h344tte, den er in der Klage mit rund 10.500 200 als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Be-klagten zu ber374cksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Ver-wendung unwirksamer Klauseln ausgel366st hatte, der Kl344ger den Zah-lungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunfts-anspruch in wesentlichen Punkten begr374ndet war. Zu Lasten des Kl344gers f344llt demgegen374ber ins Gewicht, dass seine 374berh366hten Vorstellungen zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Ausk374nfte zur374ckzu-f374hren waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden - 4 - Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) 374ber den Umfang seines Leistungs-anspruchs (Zahlung des R374ckkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Ab-schlusskosten und einer erh366hten 334berschussbeteiligung). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.12.2003 - 11 O 143/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - I-4 U 27/04 -
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