BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 136/06 Verk374ndet am: 19. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 10. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen als gesetzliche Erben die Beklagte auf Erstat-tung von Kosten in Anspruch, die f374r die 344rztliche Behandlung der Erblasserin w344hrend einer Reise in die USA entstanden sind. 1 Die Erblasserin hatte bei der Beklagten eine Krankenversicherung genommen, der der Tarif ES zugrunde lag, ein so genannter Erg344n-zungstarif f374r Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. In den Tarifbedingungen hei337t es in Abschnitt A I 5 u.a. wie folgt: 2 "Auslandsreisen Ambulante und station344re Heilbehandlung im - 3 - Ausland w344hrend vor374bergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer 100%". Im selben Abschnitt hei337t es nachfolgend an anderer Stelle weiter: 3 "Erfordert eine Erkrankung, f374r die Versicherungsschutz besteht, w344hrend des Auslandsaufenthalts 374ber das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, so be-steht die Leistungspflicht f374r die Heilbehandlungskosten weiter, sofern die R374ckreise wegen nachgewiesener Trans-portunf344higkeit nicht m366glich ist. Die Kosten f374r die Heilbe-handlung werden jedoch nur bis zum Tag der Transportf344-higkeit, l344ngstens jedoch bis zur Dauer von vier Wochen 374ber das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus (vor374bergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer) 374bernommen." Die Erblasserin flog am 17. Juli 2002 in die USA. Das R374ckflugti-cket war f374r den 30. Oktober 2002 ausgestellt. Wenige Wochen nach ih-rer Ankunft in den USA erkrankte sie und musste sich zun344chst in ambu-lante, ab dem 6. September 2002 in station344re 344rztliche Behandlung be-geben. Am 19. September 2002 verstarb sie in einem Krankenhaus in A. . Die Beklagte lehnte Versicherungsschutz f374r Kosten der medizini-schen Behandlung der Erblasserin in den USA ab. Ausweislich des Da-tums f374r den R374ckflug sei eine Auslandsreise f374r einen l344ngeren Zeit-raum als sechs Wochen geplant gewesen; f374r solche Reisen bestehe nach den Bedingungen des Tarifs ES kein Versicherungsschutz. 4 Das Landgericht hat der Klage auf Freistellung von den bereits in Rechnung gestellten Behandlungskosten in H366he von insgesamt 87.218,40 200 sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r al-le k374nftig noch geltend gemachten Kosten f374r den Zeitraum vom 16. August bis zum 19. September 2002 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer 5 - 4 - Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt die Auslegung von Abschnitt A I 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifs ES, dass die Beklagte Versicherungsschutz f374r ambulante und station344re 344rztliche Behandlung nur f374r Auslandsreisen bis zu sechs Wochen Dauer verspreche, nicht aber f374r die Dauer von sechs Wochen bei Auslandsrei-sen beliebiger L344nge. Das ergebe sich auch nicht aus der Regelung, wo-nach die Leistungspflicht fortbesteht, wenn eine unter den Versiche-rungsschutz fallende Erkrankung 374ber das Ende des Versicherungs-schutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, sofern die R374ckreise wegen nachgewiesener Transportunf344higkeit nicht m366glich ist. Ob die vom Ver-sicherungsnehmer unternommene Reise unter den Versicherungsschutz falle, k366nne dabei nur anhand der von ihm getroffenen Vorkehrungen entschieden werden. Ma337gebend seien insoweit objektiv feststellbare Umst344nde hinsichtlich der beabsichtigten Reisedauer, nicht aber blo337e, nach au337en nicht hervorgetretene Planungen. Aus dem von der Erblas-serin vorab f374r den 30. Oktober 2002 gebuchten R374ckflug folge hier, dass die Reise deutlich l344nger als sechs Wochen dauern sollte, Versi-cherungsschutz also nicht bestanden habe. 7 - 5 - 8 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1. Nach Abschnitt A I 5 des Erg344nzungstarifs ES der Beklagten besteht Krankenversicherungsschutz auf Auslandsreisen f374r die ersten sechs Wochen immer und unabh344ngig davon, ob der Versicherungsneh-mer die Reise f374r einen l344ngeren Zeitraum geplant hat oder nicht. Das ergibt die Auslegung dieser Klausel. 9 a) Dabei kommt es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). Ausgangs-punkt der Auslegung ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a). Da es - auch - auf seine Interessen ankommt, muss der Versicherungs-nehmer zudem nicht mit L374cken im Versicherungsschutz rechnen, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden. 10 b) 334ber Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens der Beklag-ten wird der Versicherungsnehmer durch den in Abschnitt A der Bedin-gungen des Tarifs ES enthaltenen Leistungskatalog unter der 334berschrift "Leistungen des Versicherers" unterrichtet. Will er sich 374ber seinen Ver-sicherungsschutz bei Reisen im Ausland informieren, kann er der Klausel unter I 5 entnehmen, dass die Beklagte ihn insoweit von Kosten f374r am-bulante und station344re Heilbehandlung w344hrend vor374bergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer in vollem Umfang freistellt. Dem Wortlaut dieser Klausel ist eine Einschr344nkung dergestalt, Versicherungsschutz w344hrend der ersten sechs Wochen einer insgesamt l344nger geplanten 11 - 6 - Auslandsreise sei (von vornherein) ausgeschlossen, jedenfalls nicht ein-deutig zu entnehmen. Sie liegt f374r den Versicherungsnehmer auch nicht nahe, denn er kann nicht davon ausgehen, dass - will er sich u.a. Kran-kenversicherungsschutz auch f374r das Ausland verschaffen - dessen zeit-liche Begrenzung von der Planung der Dauer seiner Reise abh344ngen k366nnte. Viel n344her liegt es f374r ihn, dass der Versicherer die Dauer des versprochenen Versicherungsschutzes von vornherein f374r einen festen Zeitraum festlegen, also ausgehend vom Beginn einer Reise einen be-stimmten Endzeitpunkt festlegen wird. Dieses Verst344ndnis der Klausel l344sst deren Wortlaut zu. Zwar weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich die Formulierung "bis zu sechs Wochen Dauer" nach dem Sprachverst344ndnis nur auf die vorangehenden Worte "w344hrend vor374ber-gehender Reisen" bezieht und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, auf den Versicherungsschutz als solchen. Aber auch unter Ber374ck-sichtigung dieses m366glichen Zusammenhangs erschlie337t sich dem Versi-cherungsnehmer jedenfalls nicht, dass es f374r den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes darauf ankommen soll, ob er von Anfang an eine Auslandsreise bis zu sechs Wochen geplant hat oder nicht. Angesichts des vor374bergehenden Charakters jeder Reise ist ohnehin zweifelhaft, ob dieser n344heren Kennzeichnung des Begriffs "Reisen" in der Klausel 374berhaupt ein eigenst344ndiger Sinngehalt zukommt. c) Unter Ber374cksichtigung seiner Interessen dr344ngt sich dem Ver-sicherungsnehmer bei Lekt374re der vorstehend erw344hnten Klauseln auch nicht auf, dass es f374r den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes auf die Feststellung der beabsichtigten Reisedauer und damit auf Um-st344nde ankommen soll, die sich aus von ihm getroffenen und nach au337en erkennbaren Vorkehrungen vor Reisebeginn ergeben. Die Klausel gibt daf374r weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem auch dem Versiche- 12 - 7 - rungsnehmer erkennbaren Zweck, das 374bernommene Risiko zeitlich zu begrenzen, etwas her. Sie kann in diesem Verst344ndnis vielmehr zu L374-cken und Fehleinsch344tzungen des Versicherungsnehmers 374ber den Um-fang des Versicherungsschutzes f374hren, die seinem Interesse deutlich zuwiderlaufen. Eine andere Sicht gebietet auch das dem Versicherungs-nehmer erkennbare Interesse des Versicherers an einer klaren Begren-zung des Versicherungsschutzes nicht; ihm ist vielmehr gerade dann Rechnung getragen, wenn von vornherein und ohne dass es auf Art und Planung der Reise oder deren voraussichtliche Dauer ankommt, fest-steht, f374r welchen festen Zeitraum er Versicherungsschutz zu gew344hren hat. Im 334brigen deutet das an die Kl344ger gerichtete Schreiben der Be-klagten vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass diese selbst der von ihr verwendeten Klausel jedenfalls zun344chst nicht die Berechtigung ent-nommen hat, den Kl344gern die begehrte Versicherungsleistung insgesamt zu verweigern, weil die Versicherungsnehmerin von Anfang an geplant hatte, ihre R374ckreise aus den USA deutlich nach Ablauf von sechs Wo-chen seit Reisebeginn anzutreten. Denn in diesem Schreiben weist die Beklagte im Zusammenhang mit der R374ckforderung angeblich 374berzahl-ter Teilbetr344ge der Versicherungsleistung lediglich darauf hin, f374r Reisen ins Ausland bestehe Versicherungsschutz "bis zu einer Reisedauer von 6 Wochen" und sie k366nne die Rechnungen f374r die station344re Behandlung der Kl344gerin in den USA nicht ausgleichen, "da nach Ablauf der 6 Wochen ab Reisebeginn ein Leistungsanspruch nicht mehr besteht". d) Auch der weitere Teil der Klausel in Abschnitt A I 5 der Bedin-gungen des Tarifs ES, wonach dann, wenn eine unter den Versiche-rungsschutz fallende Erkrankung 374ber das Ende des Versicherungs-schutzes hinaus Heilbehandlung erfordert, die Leistungspflicht bei nach-gewiesener Transportunf344higkeit fortbesteht, verdeutlicht dem Versiche- 13 - 8 - rungsnehmer weder f374r sich genommen noch in Zusammenhang mit dem einleitenden Teil dieser Klausel, dass Versicherungsschutz dann von vornherein nicht gegeben ist, wenn der Aufenthalt im Ausland f374r einen l344ngeren Zeitraum als sechs Wochen geplant war. Bei aufmerksamer Durchsicht wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass die Beklagte durch diese Klausel ihr Leistungsversprechen f374r den Fall einer mit Transportunf344higkeit einhergehenden Erkrankung 374ber die Dauer von sechs Wochen hinaus erweitert, ihr Risiko jedoch dadurch begrenzen will, dass sie Versicherungsschutz nur bis zur Wiederherstel-lung der Transportf344higkeit gew344hrt, l344ngstens bis zur Dauer von vier Wochen 374ber das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes hinaus. Auch hier entnimmt der Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut noch dem erkennbaren Zweck dieser Klausel, dass die Qualifizierung einer Aus-landsreise als "vor374bergehend" vom Fehlen einer nach au337en erkennba-ren Planung f374r die R374ckkehr nach mehr als sechs Wochen abh344ngen soll. Die in dem Klammerzusatz enthaltene Einschr344nkung "vor374berge-hende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer", die erkennbar die Formulie-rung im ersten Teil der Klausel wieder aufnimmt, legt dem um Verst344nd-nis bem374hten Versicherungsnehmer eher den Schluss nahe, die genann-te Einschr344nkung setze lediglich das Ende oder das Ablaufdatum des Versicherungsschutzes auf den letzten Tag einer sechsw366chigen Frist nach Reiseantritt fest, lasse aber das Bestehen des Versicherungsschut-zes bis zu diesem Zeitpunkt unber374hrt. - 9 - 14 2. Eine abschlie337ende Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem rechtlichen Standpunkt aus folge-richtig, mit der zwischen den Parteien streitigen Frage der Transportf344-higkeit der Erblasserin nicht auseinandergesetzt. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 O 547/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 U 866/05 -
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