BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/06 Verk374ndet am: 22. Juni 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 986, 988 Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes Grundst374ck gutgl344ubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzun-gen nach Ma337gabe von 247 988 BGB (Fortf374hrung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216 und Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50). BGH, Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die R374ckzahlung von Mieten f374r Betriebsge-b344ude und Freifl344chen auf einem Teil des Anwesens Z. Stra337e in Berlin-Lichtenberg, das urspr374nglich der Deutschen Reichsbahn als einem Son-derverm366gen des Deutschen Reichs geh366rte. Die Betriebsgeb344ude und Freifl344-chen wurden seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts von dem fr374heren VEB genutzt, der sie von der Deutschen Reichs-bahn gemietet hatte. Mit Vertrag vom 15. Januar 1992 vermietete die Deutsche Reichsbahn, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Geb344ude und Freifl344-chen neu, und zwar an die aus dem VEB hervorgegangene S. GmbH, die sp344tere Schuldnerin. 1 Am 16. Dezember 2002 stellte die Zuordnungsstelle des Oberfinanzpr344-sidenten der Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass die Schuldnerin aufgrund des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 das Eigentum an den gemieteten Fl344chen 2 - 3 - erworben habe. Am 13. Juni 2003 wurde die Schuldnerin als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen. Der Kl344ger verlangt als Verwalter im Gesamtvoll-streckungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin die Herausgabe der Miete, die die Schuldnerin an den Beklagten von 1993 bis 2002 gezahlt hat. Das sind abz374glich der Aufwendungen 655.443,13 200. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit seiner von dem Kammergericht zugelassenen Revision m366chte der Beklagte die Aufhebung seiner Verurteilung und die Abweisung der Klage erreichen. Der Kl344ger beantragt die Zur374ckwei-sung der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kl344ger nach 247 988 BGB Herausgabe der Mieten verlangen. Zwischen der Schuldnerin und dem Beklag-ten bestehe ein Eigent374mer-Besitzer-Verh344ltnis. Der Beklagte habe seinen Be-sitz an den von der Schuldnerin genutzten Fl344chen unentgeltlich erlangt. Er sei zwar entsprechend 247 857 BGB in die besitzrechtliche Stellung der Deutschen Reichsbahn einger374ckt. Daraus folge aber selbst dann kein entgeltlicher Besitz-erwerb, wenn unterstellt werde, dass das Deutsche Reich vor 1945 die Fl344chen entgeltlich erworben habe. Die DDR habe n344mlich nicht die Rechtsnachfolge des Deutschen Reichs angetreten. Das fr374here Reichsverm366gen sei vielmehr Volkseigentum geworden und erst aufgrund des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 zu einem Sonderverm366gen ausgeformt worden. Der Anspruch sei nicht verj344hrt, da f374r Anspr374che aus 247 988 BGB die Verj344hrung von 30 Jahren nach 4 - 4 - 247 195 BGB a.F. gegolten habe und unter Ber374cksichtigung von 247 167 ZPO bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen sei. II. Dies h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. Der Kl344ger kann von dem Beklagten nach 247 988 BGB Herausgabe der von der Schuldnerin in den Jahren 1993 bis 2002 gezahlten, um die Unterhaltungskos-ten bereinigten Mieten verlangen. 5 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von ihr sei-nerzeit angemieteten Fl344chen der Schuldnerin geh366ren. Das hat die Zuord-nungsstelle des Oberfinanzpr344sidenten der Oberfinanzdirektion Berlin mit Zu-ordnungsbescheid vom 16. Dezember 2002 festgestellt. Dieser Bescheid bindet die Beteiligten des Zuordnungsverfahrens nicht nur in ihren zuordnungsrechtli-chen Beziehungen, sondern auch, soweit sie aus der festgestellten Zuord-nungslage zivilrechtliche Anspr374che ableiten (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593 f.). 6 2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Bescheid habe nicht zu einer 304nderung der Eigentumslage f374r die Zukunft, sondern zu der verbindlichen Feststellung der seit dem 3. Oktober 1990 beste-henden Eigentumslage gef374hrt. Ein Zuordnungsbescheid kann zwar auch kon-stitutive Wirkungen haben. Das setzt aber voraus, dass er unabh344ngig von der Zuordnungslage auf einer Einigung nach 247 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG beruht (Se-nat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331) oder eine Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EinigV in Verbindung mit 247 11 VZOG ausspricht. Beruht er 7 - 5 - hingegen auf den Zuordnungsvorschriften, f374hrt er zu einer deklaratorischen Feststellung eines Eigentumserwerbs am 3. Oktober 1990 oder, bei einem nach 247 4 VZOG festzustellenden Eigentumserwerb nach 247 11 Abs. 2 THG, um den es hier geht, am 1. Juli 1990 (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; BGH, Urt. 11. Juli 1996, III ZR 7/95, VIZ 1996, 651, 654; Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, aaO; Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, aaO). 3. Dem Anspruch des Kl344gers aus 247 988 BGB steht der Mietvertrag des Beklagten mit der Schuldnerin nicht entgegen. In diesem Mietvertrag hat nicht die Schuldnerin dem Beklagten den Besitz an den Fl344chen 374berlassen, sondern umgekehrt der Beklagte der Schuldnerin. Als mittelbarer Besitzer ist der Beklag-te zwar nicht in jedem Fall (BGHZ 131, 297, 307), wohl aber dann zur Heraus-gabe unberechtigt gezogener Mieten verpflichtet, wenn er, wie hier, nicht ge-m344337 247 986 BGB zum Besitz berechtigt und damit auch selbst (BGHZ 53, 29, 30; Staudinger/Gursky, Bearb. 2006, 247 985 Rdn. 43) zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist. 8 4. Der Besitz des Beklagten war in dem fraglichen Zeitraum unentgelt-lich. 9 a) Ob sich das aus 247 857 BGB und den 334berlegungen des Berufungsge-richts zur Gesamtrechtsnachfolge der DDR in das Reichsverm366gen ableiten l344sst, ist allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, zweifelhaft. Auch wenn die DDR eine Gesamtrechtsnachfolge in das Reichsverm366gen nicht hat antreten wollen, so hat sie doch jedenfalls das Reichsbahnverm366gen in seinem seinerzeitigen Zustand in Volkseigentum und aufgrund von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 4 des Vertrags 374ber die Schaffung einer W344hrungs-, Wirtschafts- und 10 - 6 - Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-mokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537 - Staatsvertrag) in ein Sonderverm366gen 374berf374hrt (vgl. Senat, BGHZ 139, 152, 154 f374r den anschlie-337enden 334bergang nach Art. 26 EinigV auf das fr374here Sonderverm366gen Deut-sche Reichsbahn des Bundes). Diese Vorg344nge haben an dem Umstand, dass das Grundst374ck urspr374nglich von einem Dritten gekauft worden ist, nichts ge-344ndert. Es ist deshalb fraglich, ob sich der unentgeltliche Charakter der Nutzung des Beklagten hiermit begr374nden l344sst. Auf diese in der zitierten Senatsent-scheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht behandelte Frage kommt es aber nicht an. b) Zur Herausgabe von Nutzungen nach Ma337gabe von 247 988 BGB ist nicht nur der nichtberechtigte Besitzer verpflichtet, der seinen Besitz unentgelt-lich erworben hat. Die gleiche Verpflichtung trifft den rechtm344337igen Besitzer, der seinen Besitz nach Ablauf der Besitzzeit gutgl344ubig und unentgeltlich fortsetzt (BGHZ 32, 76, 94 f.; 71, 216, 225 f.; Urt. v. 9. Dezember 1971, II ZR 33/68, NJW 1972, 480; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 988 Rdn. 10; Staudinger/Gursky, aaO, 247 988 Rdn. 9). Diese Voraussetzungen hat der Senat, ohne n344here Be-gr374ndung, auch bei dem Besitz der nach 247 8 VZOG verf374gungsbefugten Stellen an ehemals volkseigenen Grundst374cken angenommen (Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51; ebenso auch der III. Zivilsenat in BGHZ 144, 101, 117). F374r die an der Zuordnung solcher Grundst374cke Beteiligten gilt nichts anderes. 11 c) Die strengere Haftung des unentgeltlichen Besitzers nach 247 988 BGB beruht, 344hnlich wie 247 816 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereicherungsrecht (Prot. III 350), auf der 334berlegung, dass der Besitzer, der f374r seinen Besitz nichts hat 12 - 7 - aufwenden m374ssen, weniger schutzw374rdig ist und es deshalb hinnehmen muss, dass er auch die Nutzungen herausgeben muss, die er in gutem Glauben an seine Besitzberechtigung gezogen hat (Staudinger/Gursky aaO, 247 988 Rdn. 2). Diese Lage ist auch bei Zuordnungsbeteiligten gegeben, die im Besitz von an-derweit zugeordnetem Staatsverm366gen der DDR verblieben sind. Hier kam es im Zuge der Zuordnung des Staatsverm366gens der DDR auf die neu gebildeten L344nder, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des 366ffentlichen Rechts, aber auch durch die Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirt-schaftseinheiten in nicht wenigen F344llen zu einem Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum. Die DDR hatte es in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 des Staats-vertrags n344mlich 374bernommen, die volkseigenen Betriebe und Kombinate in rechtlich selbst344ndige und wirtschaftlich t344tige Unternehmen umzuwandeln. Das war durch die mit 247 11 Abs. 2 Satz 1 THG erfolgte gesetzliche Umwandlung der ehemals volkseigenen Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften allein nicht zu erreichen. Vielmehr mussten die neu entstehenden Kapitalgesellschaften gleichzeitig kraft Gesetzes mit dem erforderlichen Betriebsverm366gen ausgestat-tet werden. Das wiederum war mit der f374r den schnellen Grundbuchvollzug notwendigen Eindeutigkeit nur m366glich, wenn der gesetzliche 334bergang an formale Kriterien ankn374pfte. Das sind die in 247 11 Abs. 2 Satz 2 THG gew344hlten Merkmale der Rechtstr344gerschaft und der Fondsinhaberschaft des fr374heren volkseigenen Betriebs oder Kombinats. Sie stimmten aber nicht immer mit der tats344chlichen Nutzung 374berein. So konnte es geschehen, dass ehemals volks-eigene Wirtschaftseinheiten bei Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 ehemals volkeigene Grundst374cke in Besitz hatten, die anderen zu Eigen-tum zugefallen waren. Diese sollten sie, von dem Sonderfall der Fehlzuordnung betriebsnotwendiger Grundst374cke (vgl. 247247 2 und 3 der 5. DVO/THG) abgese-hen, nicht behalten d374rfen, sondern den neuen Eigent374mern herausgeben, weil - 8 - diese Grundst374cke deren "Startkapital" darstellten. Dem entspricht eine Haftung auf Herausgabe zwischenzeitlich gezogener Nutzungen. d) Diese Nutzungen bestehen hier in der Miete, die die Beklagte von der Schuldnerin eingenommen hat. Diese hat sie ihr unter Abzug des Unterhal-tungsaufwands herauszugeben. 13 5. Der Anspruch ist nicht verj344hrt. Anspr374che aus 247 988 BGB unterlagen zun344chst einer Verj344hrungsfrist von 30 Jahren (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 275/02, BGH-Report 2003, 1188 f.). Nach Art. 299 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB verk374rzte sich diese Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 auf drei Jahre, berechnet ab dem 1. Januar 2002 (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., Anh zur Vorbem. zu 247247 194-218 Rdn. 9). Diese Verj344hrungsfrist ist durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Die Zustellung ist zwar erst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt. Das ist aber nach 247 167 ZPO un-sch344dlich, weil die Klage am 30. Dezember 2004 anh344ngig und nach Anforde-rung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2005 am 8. Februar 2005 zuge-stellt wurde. 14 6. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. 15 a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt344tigkeit seines Gl344ubigers 374ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp344tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst366337t (st344ndige Rechtsprechung, siehe nur Senat, BGHZ 122, 308, 315 m.w.N.; Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 16 - 9 - 236; BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Daran fehlt es. b) Zwischen dem Rechtserwerb am 1. Juli 1990 und der Stellung des Zuordnungsantrags am 29. Juli 1999 ist zwar ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen. Die Unt344tigkeit der Schuldnerin gab dem Beklagten aber keinen Grund zu der Annahme, die Schuldnerin werde die Rechte aus dem ihr zugefal-lenen Eigentum nicht wahrnehmen. Die Schuldnerin hat diese Fl344chen weiter-hin, wenn auch aufgrund eines Mietvertrags mit dem Beklagten, genutzt. Die Vorbereitung der Zuordnungsantr344ge stellte schon die staatlichen Stelle und auch den Beklagten selbst vor eine erhebliche Herausforderung, weil die Im-mobilienbest344nde nicht ordnungsgem344337 erfasst waren und die Unterlagen f374r die Feststellung der Zuordnung mit oft nicht geringem Aufwand ermittelt werden mussten. Vorrangig mussten die 366ffentlichen Stellen aber ihre eigentlichen Auf-gaben erf374llen und die Betriebe die Unternehmenst344tigkeit fortf374hren. Die Ver-m366genszuordnung musste deshalb weithin zur374ckgestellt und nach und nach, je nach der Verf374gbarkeit von Personal, aufgearbeitet werden. In einer solchen Lage konnte der Beklagte weder aus dem Abschluss des Mietvertrags noch aus der Unt344tigkeit der Schuldnerin bei der Verm366genszuordnung den Schluss zie-hen, diese werde ihr Eigentumsrecht nicht mehr geltend machen. Er musste im Gegenteil davon ausgehen, dass die Schuldnerin mit dem neuen Mietvertrag den bisherigen Mietvertrag des VEB, aus dem sie hervorgegangen war, "weiter-laufen" lassen und sich, wie die meisten Zuordnungsberechtigten unter Ein-schluss seiner selbst, der Kl344rung der Eigentumsverh344ltnisse sp344ter zuwenden wollte. Damit fehlt einer Verwirkung die Grundlage. 17 - 10 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 18 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 8 O 642/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2006 - 8 U 220/05 -
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