BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/10 Verk374ndet am: 11. Februar 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Mitglied einer Wohnungseigent374mergemeinschaft mit mehr als hundert Eigent374mern, deren Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 die Beigeladene zu 1 war. Sie wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin in der au337erordentlichen Eigent374merversammlung vom 13. Dezember 2008. 1 2 In ihrer am 24. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und zugleich begr374ndeten Anfechtungsklage hat die Kl344gerin die Beigeladene zu 1 als da-mals noch amtierende Verwalterin benannt und eine Eigent374merliste beigef374gt. Ein Ersatzzustellungsbevollm344chtigter ist in der Klageschrift nicht benannt wor-den; ein solcher war auch nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Januar - 3 - 2009 hat die Kl344gerin gebeten, die Klageschrift der Beigeladenen zu 2 als neuer Verwalterin zuzustellen. Am 16. Januar 2009 hat das Amtsgericht die Zustel-lung einer beglaubigten Abschrift an die Beigeladenen zu 1 und 2 verf374gt und bei der Kl344gerin angefragt, ob inzwischen ein Ersatzzustellungsbevollm344chtigter bestellt sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Kl344gerin mitgeteilt, dass es eines Ersatzzustellungsbevollm344chtigten nicht mehr bed374rfe, weil die neue Verwalterin zustellungsbevollm344chtigt sei. Durch Schreiben vom 5. Februar 2009 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die neue Verwalterin nicht in Betracht komme, weil deren Bestellung angefochten sei, und hat um ausreichende Abschriften der Klageschrift f374r die Zustellung an die 374brigen Eigent374mer gebeten. Mit Verf374gung vom 26. Februar 2009 hat das Gericht den Auslagenvorschuss f374r die Zustellungen angefordert und die Ein-reichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Nach einem Aktenvermerk der Amtsrichterin vom 17. M344rz 2009 ist in einem vorangehenden Parallelverfahren am gleichen Tage auch das Vorgehen in diesem Verfahren er366rtert worden. Weil hinsichtlich der Miteigent374mer, die im Ausland wohnten, Zustellungsvertreter bzw. Zustelladressen im Inland benannt werden m374ssten, solle die Sache "terminlos" gestellt werden. Auch bleibe abzuwarten, ob sich dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren durch eine neue Eigent374merver-sammlung erledigen werde. Am 7. Mai 2009 ist ein fr374her erster Termin be-stimmt worden. Die Klageschriften sind den Wohnungseigent374mern in der Fol-gezeit zugestellt worden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung einzelner Wohnungseigent374mer und der Beigeladenen zu 2 hat das Landgericht das Ur-teil "aufgehoben" und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, will die Kl344gerin die Zur374ck-weisung der Berufung erreichen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegr374ndet, weil die Klage-frist gem344337 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden sei. Die Klage sei erst Monate nach der Eigent374merversammlung zugestellt worden. Die Zu-stellungen seien nicht "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt, weil die Kl344gerin sie vorwerfbar durch unvollst344ndige Angaben verz366gert habe. Eine Zustellung an die Beigeladene zu 2 sei wegen der Interessenkollision f374r die Kl344gerin erkennbar nicht in Betracht gekommen. Aus diesem Grund h344tte sie innerhalb der Klagefrist mitteilen m374ssen, dass die Beigeladene zu 2 als Zustel-lungsvertreterin ausgeschlossen und ein Ersatzzustellungsbevollm344chtigter nicht bestellt sei. Weil sie noch mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 mitgeteilt habe, dass die Beigeladene zu 2 zustellungsbevollm344chtigt sei, sei es erst am 5. Februar 2009 zur erstmaligen Anforderungen von Abschriften der Klage ge-kommen; am 16. Februar 2009 h344tten weitere Abschriften angefordert werden m374ssen. Der Vermerk des Gerichts vom 17. M344rz 2009 k366nne die Kl344gerin nicht entlasten, weil ihr die schon vorher eingetretene Verz366gerung zuzurechnen sei. 4 II. Diese Erw344gungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 5 1. Die Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eingehalten. Dabei be-darf es keiner Entscheidung, ob die Beigeladene zu 2 - wie das Berufungsge-richt meint - gem344337 247 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG als Zustellungs-vertreterin ausgeschlossen war. Denn selbst wenn die Zustellung an die 374bri-gen Wohnungseigent374mer erforderlich war, ist die Klagefrist durch die Einrei- 6 - 5 - chung der Klage innerhalb der Frist gewahrt worden. Zwar ist die Klage den letzten Wohnungseigent374mern erst am 18. August 2009 und damit Monate nach der Eigent374merversammlung vom 13. Dezember 2008 zugestellt worden. Dies ist aber unsch344dlich, weil die Zustellung "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO erfolgt ist. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare f374r eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verz366gerungen im gerichtlichen Gesch344ftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen. Anderseits muss die R374ckwirkung dem Empf344nger zumutbar sein; verz366gert die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der R374ckwirkung entge-genstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306, 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1000 f. jeweils mwN). Solche Vers344umnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, m374ssen au337er Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600 mwN). a) In dem Zeitraum bis zum 20. Februar 2009 ist die Verz366gerung nicht der Kl344gerin anzulasten. Sie hat die Beigeladene zu 2 innerhalb der Klagefrist als neue Verwalterin benannt. Einen Ersatzzustellungsbevollm344chtigten konnte sie nicht angeben, weil keiner bestellt war. Die Revision weist zu Recht darauf-hin, dass dieser Umstand aufgrund des vorangehenden Verfahrens des AG K366ln, Az. 202 C 254/08, dessen Beiziehung die Kl344gerin schon in der Kla-geschrift beantragt hat, ohnehin gerichtsbekannt war. Dementsprechend hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2009 auch angefragt, ob "inzwi-schen" ein Ersatzzustellungsbevollm344chtigter bestellt worden sei. Die Antwort der Kl344gerin hierauf, die Beigeladene zu 2 sei zustellungsbevollm344chtigt, konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb keine vorwerf-bare Verz366gerung bewirken, weil die Kl344gerin zu diesem Zeitpunkt die Zustel-lung ihrerseits nicht beschleunigen konnte; keinesfalls musste sie unaufgefor- 7 - 6 - dert eine Vielzahl von Abschriften einreichen. Es ergab sich n344mlich aus der Klageschrift, dass die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin Gegenstand des Anfechtungsverfahrens war. Das Gericht - und nicht die Kl344gerin - musste daraus rechtliche Schl374sse ziehen und zun344chst entscheiden, in welcher Form die Zustellung erfolgen sollte. Es ist schon umstritten, ob der Verwalter, wie das Berufungsgericht meint, in einem Verfahren, in dem seine Wahl angefochten wird, als Zustellungsvertreter gem344337 247 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG ohne weiteres (so Klein in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 45 Rn. 18 mwN) oder nur bei konkreten Anhaltspunkten f374r eine bestehende Interessenkollision (so Suilmann in Jenni337en, WEG, 2. Aufl., 247 45 Rn. 15 bis 17 mwN) ausgeschlossen ist. Sieht das Gericht den Verwalter als ausgeschlossen an, kann es seinerseits von Amts wegen (Klein aaO, 247 45 Rn. 39) einen Ersatzzustellungsbevollm344ch-tigten bestellen, 247 45 Abs. 3 WEG. Aus diesem Grund verz366gert der Kl344ger den Rechtsstreit, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht vorwerfbar, wenn er abwartet, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht einnimmt. Dazu hatte die Kl344-gerin hier umso mehr Anlass, als das Amtsgericht in dem Parallelverfahren ei-nen Ersatzzustellungsbevollm344chtigten bestellt hatte. Dass die Kl344gerin auf die Anforderung vom 5. Februar 2009 hin keine ausreichende Anzahl von Abschrif-ten einreichte, hat sich schon deshalb zun344chst nicht ausgewirkt, weil das Ge-richt erst mit den weiteren Abschriften am 16. Februar 2009 einen Kostenvor-schuss f374r die Zustellungen anforderte und vor dessen Eingang am 20. Februar 2009 die Zustellung ohnehin nicht veranlasst h344tte. b) Hinsichtlich der auf den 20. Februar 2009 folgenden weiteren Verz366-gerung fehlt es jedenfalls an der Kausalit344t. Wann genau die Kl344gerin die zu-s344tzlich angeforderten hundert beglaubigten Abschriften eingereicht hat, ist nicht festgestellt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn nach dem Aktenver-merk des Amtsgerichts vom 17. M344rz 2009 ist in dem Parallelverfahren mit den Prozessbevollm344chtigten vereinbart worden, das hier zu entscheidende Verfah-ren zun344chst "terminlos" zu stellen. In seinem in Bezug genommenen Urteil hat 8 - 7 - das Amtsgericht ausgef374hrt, von einer Zustellung der Klageschrift vor der Ter-minsanberaumung am 7. Mai 2009 habe es bewusst abgesehen, um doppelte Zustellungen von Klageschrift und Terminsladung zu vermeiden, obwohl l344ngst der Gerichtskostenvorschuss, ausreichende Abschriften der Klageschrift und eine Eigent374merliste vorgelegen h344tten. Danach hat das Amtsgericht die Zustel-lung aus nachvollziehbaren prozess366konomischen Erw344gungen nicht veran-lasst. Folgerichtig hat es sein Vorgehen nicht der Kl344gerin angelastet. Dar374ber durfte sich das Berufungsgericht nicht hinweg setzen. Seine Annahme, es sei schon vor Anfertigung des Vermerks zu einer von der Kl344gerin verursachten Verz366gerung gekommen, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere spricht der Vermerk schon wegen der erforderlichen Auslandszustellungen gegen die An-nahme, dass das Amtsgericht den bevorstehenden Termin in dem Parallelver-fahren nicht abgewartet, sondern sogleich terminiert und die Zustellung veran-lasst h344tte, wenn Abschriften in ausreichender Anzahl vorgelegen h344tten. Uner-heblich ist schlie337lich, ob tats344chlich vereinbart wurde, die Sache "terminlos" zu stellen, was die Beklagten bestreiten. Sollte eine entsprechende Vereinbarung fehlen, w344re erst recht dem Gericht und nicht der Kl344gerin zuzurechnen, dass die Zustellung unterblieb. c) Dieser Wertung stehen schutzw374rdige Interessen der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagten die eigentliche Ursache f374r das von ihnen beklagte "Zustellungschaos" selbst gesetzt haben, indem sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe des 247 45 Abs. 2 Satz 1 WEG keinen Ersatzzustel-lungsvertreter bestellten. 9 2. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, das sich - von seinem Standpunkt aus folge- 10 - 8 - richtig - mit den behaupteten Beschlussm344ngeln bislang nicht befasst und aus-reichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 08.09.2009 - 202 C 361/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 20.05.2010 - 29 S 178/09 -
Full & Egal Universal Law Academy