BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/11 Verkündet am: 13. Januar 2012 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 683, 677, 670 Der Ansp ruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwe n- dungen kann durch einen Abzug "neu für alt" gemindert sein. BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 - LG Aachen AG Eschweiler - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ri chter Dr. Lemke und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landg e- richts Aachen vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in E . . Vor dem Grundstück steht ein von der beklagten Stadt gepflanzter und unte rhaltener Baum. Dessen Wurzeln waren in den Hausanschlusskanal der Klägerin eingewachsen und hat ten diesen beschädigt. Die Klägerin ließ die erforderlichen Reparaturarbeiten durchf ühren und erhielt dafür von der Versicherung der Beklagten einen Ausgleichsbetrag . Mi t ihrer Klage hat sie einen weiteren Betrag von zuletzt 2.971,49 nebst Zinsen ve r- langt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Kl ä- nebst Zinsen zugesprochen . Mit der vo n de m Land gericht zug e- lassenen Revision möchte die Klägerin die Verurteilung der B eklagten zur Za h- lung von in sgesamt 2.011,0 nebst Zinsen erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 1 - 3 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin unter dem G e- sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag , §§ 67 0 , 683 BGB. Die Beklagte sei aus § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der eingewachsenen Wurzeln und zur Reparatur des Kanals verpflichtet gewesen. Von dieser Verpflichtung sei sie durch das Tätigwerden der Klägerin befreit worden . Grundsätzlich erstattung s- fähig se i von den Werklohnkosten des Bauunternehmers, der den Schaden u n- ter Verlegung eines neuen Kanals beseitigt habe, ein Betrag von 2. 0 71,67 . Hiervon sei allerdings unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensdauer des ersetzten Kanals ein Abzug " neu für alt " zu machen , so dass nur ein Betrag von 215,13 zu erstatten sei. Hinzu komme ein nach § 287 ZPO geschätzter Betrag von 1.014,59 für eigene Aufwendungen der Klägerin und ihres Eh e- mannes sowie Kosten für einen Container in Höhe von 226,10 . Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 1.455,82 bleibe unter Berücksicht i- gung der erhaltenen Versicherungsleistung nur der zugesproch ene Betrag von 119,52 von der Beklagten zu erstatten. II. Das hält einer revisionsrechtlichen P rüfung stand. 1 . Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Es ist zwar richtig, dass sich die Berechnung des mit dem Berufungsantra g weite r- hin verfolgten Zahlungsantrags nicht erschließt. Das ändert aber nichts daran, dass Antrag und Begründung den Umfang und die Zielrichtung des Rechtsmi t- tels klar erkennen lassen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen 2 3 4 - 4 - des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge mit Ausnahme einer Position weiterverfolgt. Ob sie dafür einen schlüssigen, insbesondere auch rechnerisch nachvollziehbaren Vortrag gehalten hat, ist ke i- ne Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, s ondern der Begründetheit. Damit erledigt sich zugleich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erh o- bene Einwand der Revision, das angefochtene Urteil lasse mangels Mitteilung der Anträge nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens erkennen. 2 . Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - ist der Au s- gangspunkt des Berufungsgerichts. Der Klägerin stan d nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beseiti gung der durch die Wurze ln eingetretenen Beeinträc h- tigung zu. D er An spruch umfasste die Wiederherstellung des beschädigten K a- nals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung ge führt hatte (st. Senatsr spr., sie he nur Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368 mwN). Der Eigentümer, der eine s olche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu ve r- pflichteten Stö rer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwe n- dungen verlangen , und zwar - soweit sich die Voraussetzungen feststellen la s- sen - aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB), im Übrigen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ( st. Rspr. , siehe nur Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 , NJW 2005, 1366 f. mwN). 3 . Der sich danach ergebende Zahlungsanspruch ist durch einen Abzug unter dem Gesicht spunkt " neu für alt " gemindert . a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats , dass der Beseitigung s- anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB durch ein Mitverschulden des Eige n- tümers entsprechend § 254 BGB beschränkt sei n kann (Senat, Urteile vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239 und vom 21. Oktober 1994 5 6 7 8 - 5 - - V ZR 12/94, NJW 1995, 395 f. mwN) . Der Senat hat dies damit beg ründet , dass der auf lediglich objektiver Rechtswidrigkeit beruhende Beseitigungsa n- spruch n icht weiter gehen kann als ein auf schuldhaftem Handeln beruhender Schadensersatzanspruch ( vgl. zu § 251 BGB Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 107/72, WM 1974, 572 f.) und dass bei dem in der Rechtspr e- chung des Senats angenommenen weiten Umfang de s Beseitigungsanspruchs ein Bedürfnis zur entsprechenden Anwendung schadensersatzrechtlicher A n- spruchsbeschränkungen besteht (Senat, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239). Rechtstechnisch erfolgt die Berücksichtigung des Mitve r- schulde ns in der Weise, dass der Beseitigungsanspruch durch eine Festste l- lung zur Kostenbeteiligung des Anspruchsberechtigten in Höhe von dessen Ha f tungsquote eingeschränkt wird ( S enat, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239 f.). b) Nichts anderes gilt für die Berücksichtigung eines Abzug s " neu für alt " . a a ) In der Rechtsprechung finden sich Judikate, die b ei dem Beseit i- gungsanspruch aus § 10 04 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berücksichtigung ein es A b- zug s " neu für alt " für möglich erachten (L G Düs seldorf, ZMR 2009, 140 f. ; vgl. auch [ jeweils zu § 812 BGB ] BayObL GZ 1968, 7 6, 84 f. und - die Frage offen lassend - OLG Z weibrücken, NVwZ - RR 2004, 11 f. ). In der Literatur wird die Möglichkeit ei nes Ab zugs " neu für alt " teilweise als konsequente Fortführu ng der Rechtsprechung des Senats zur Anwendbarkeit des § 254 BGB im Rahmen von § 1004 BGB angesehen (Wenzel, NJW 2005, 241, 243; Wolf, LM BGB § 254 [ Bb ] , Nr. 13, Bl. 5). bb) Dem ist zuzustimmen. Soweit diese Rechtsfortbildung von der Liter a- tur vereinzel t a bgelehnt wird (Dicker sbach, DWW 2009, 215, 217 f . , siehe auch Staudinger/Gursky, BGB [ 2006 ] , § 1004 Rn. 15 4 ff . , insb es . Rn. 162 und Gursky, JZ 1992, 312, 315 Fn. 28) , beruhen die Argumente auf einem enge re n 9 10 11 - 6 - von der Rechtsprechung des Senats nicht zugru nde gelegten Begriff der Beei n- trächtigung und ihrer Beseitigung . Zwar trifft es zu, dass der Beseitigungsa n- spruch nach § 1004 Abs. 1 BGB eine andere Funktion hat als Schadensersat z- an sprü ch e (Staudinger/Gursky, BGB [ 2006 ] , § 1004 Rn. 156 f; Dickersbach, DWW 2009, 215, 218). D as ändert aber nichts daran, dass er, so wie er von dem Senat verstanden und gehandhabt wird, teilweise schadensersetzende Wirkung hat ( Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 239; si e- he auch zum Beseitigungsanspruch als S chadensersatzanspruch im Sinne der Haftpflichtversiche rung BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, NJW 2000, 1194, 1196 f. ). Es ist daher folgerichtig, die Grundsätze über den Abzug " neu für alt " darauf anzuwenden. So wie der Geschädigte durch eine Sch a- densersatzleistung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, dessen Eigentum (nur) beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen. Dies ginge über das Pflichtenprogramm der Störungsbeseit i- g ung hin aus, und zwar gerade dann, wenn - und weil - ihr eine schadensersat z- rechtliche Komponente zukommt. c ) Ist schon der Be seitigungsanspruch durch eine n Abzug " neu für alt " beschränkt, so versteht es sich von selbst, dass dies auch für Ansprüche gi lt , die dem Beeinträchtigten zustehen, wenn er die Störung und ihre Folgen selbst beseitigt. Der Folgeanspruch kann nicht weiter reichen als der primäre St ö- rungsbeseitigungsanspruch. 4 . Die Ermittlung der Höhe des Abzugs ist Aufgabe des Tatrichters. Da s Berufungsgericht hat , sachverständig beraten, auf Grundlage der hypothet i- schen Lebensdauer des alten Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals eine Schätzung durchgeführt. Dieses Vorgehen ist entgegen der A uffassung der Re vision nicht zu beansta n- den. 12 13 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eschweiler, Entscheidung vom 23.03.2010 - 27 C 64/09 - LG Aachen, Entscheidung vom 03.05.2011 - 7 S 38/10 - 14
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