BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 136 /13 Verkündet am: 11. Dezember 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z iv ilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2013 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de r 11 . Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 28. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Aktieng esellschaft mit Sitz in der Schweiz, macht aus abgetretenem Rech t Ansprüche aus einem Lebensversich e- rung svertrag ge genüber dem b eklagten Versicherer geltend. Der Versicherungsnehmer A . , der bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhielt, unterzeichnete am 16 . März 2011 einen " Geld zurüc k! - Auftrag " , der den Verkauf seiner A n- sprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenst and hatte. Die Zielsetzung des " Geld zurück! - Auftrags " ist einleitend wie folgt formuliert: " Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die p . AG betreuten Anspruch s- gemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen me i- ne Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsve r- 1 2 - 3 - trag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen b e- treute Anspruchsgemeinschaft aufzunehme n und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf - und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versiche " Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Kl ä- gerin gekündigt , später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigung s- Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungs nehmer 25 % aller kün f- tigen Erstattungen von der Klägerin erhalten soll e. In den im " Geld z u- rück! - Auftrag " in Bezug genommenen " Bedingungen der K auf - und Abtr e- tungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag " (im Fo l- genden: AGB) ist unter § 2 u.a. F olgendes geregelt : " 2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des A b- schlusses dieser Kauf - und Abtretungsvereinbarung alle seine Re chte und Ansprüche aus dem vorderseitig genan n- ten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuf e- rin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynam i- schen Zuwachs, sowie einschließlich des Recht es zur Kü n- digung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an. 5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle ei n- gezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu b e- kommen. D ie rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenve r- hältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freiz u- halten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. " 3 - 4 - In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift " Kaufpreis, Kau f- preis fälligkeit " : " 1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesel l- schaft zum Zeitpunkt des Abschluss es dieser Kauf - und A b- tretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto - Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Best ä- tigung der Gesells chaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu e r- reichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2. 2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen bet rägt je nach Vereinbaru ng 25 - 75 % der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kau f- preiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Verei n- barungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß. 3) ( ) 4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Ve r- käufers oder auf ei n anderes von ihm vorderseitig benan n- tes Konto eines Dritten zu überweisen. ( ) " Zeitgleich unterzeichnete der Versicherungsnehmer außerdem e i- ne " Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige " , mit der er gegenüber der Beklagten den " Widerspruch, den Widerr uf bzw. die Anfechtung " des Versicherungsvertrages erklärte und die Abtretung sämtlicher bestehe n- den und sich zukünftig ergebenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag an die Klägerin anzeigte. 4 5 - 5 - Eine Kopie übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2011 an die Beklagte und bat um vollständige Erstattung sämtlicher vom Vers i- cherungsnehmer gezahlten Beiträge z uzüglich einer Verzinsung von 7 % auf ihr Konto . H ilfsweise kündigte sie den Versicherungsvertrag. Darau f- hin teilte die Beklagte mit, dass sie die Abtretung und Kündigung nicht anerkenne. Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin Auskunft über den Rückkaufswert und dessen Auszahlung. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Versicherungsnehmer s aus dem Ver sicherungsvertrag im Wege eines echten Forderungskauf s wirksam erworben zu haben . De m- gegenüber hält die Beklagte den " Geld zurück! - Auftrag " und die darin vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstlei s- tungsgesetz ( RDG ) für nichtig . Da s Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter . Entscheidungsgründe: I. Wie das Amtsgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffa s- su ng, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf - und Abtr e- tungsvereinbarung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig sei. Auf die Kauf - und Abtretungsvereinbarung finde das RD G Anwe n- dung. Insbesondere sei dessen räumlicher Anwendungsbereich eröffnet, 6 7 8 9 - 6 - obwohl der Sitz der Klägerin in der Schweiz liege. Die Aktivitäten der Klägerin seien auf Deutschland ausgerichtet und entfalteten hier unmi t- telbare Wirkungen. Außerdem sei in § 5 AGB die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversich e- rungsvertr ag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen echten Forderungskauf, der nach der G e- setzesbegründung vom Anwendungsbereich des RDG ausgenommen sei, handele es sich nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs sei en die entscheidenden Kriterien für das echte Factoring zum einen die Vorfinanzierung und zum anderen die Übernahme des Delkredererisikos durch den Käufer. Hier fehle es bereits an der Vorf i- nanzierun g, weil der Verkäufer nach § 3 Abs. 1 und 4 der AGB den K aufpreis erst und nur dann erhalte, wenn der Versicherer den Nettoau s- zahlungsbetrag auf das Fremdgeldkonto ein g ezahlt habe und das Geld dort eingegangen sei. Daher trage der Versicherungsnehmer auch das Bonitätsrisiko. Seine wirtschaftlichen Interessen stü nden bei der Einzi e- hung im Vordergrund. Diese Dienstleistung werde von der Klägerin als eigenständiges Geschäft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben, da nach dem eig e- nen Vortrag der Klägerin ihr Geschäftsmodell gerade der A uf kauf von Forderungen aus Versicherungsverträgen sei. 10 11 - 7 - II. Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversich erungsvertrag nicht zu, weil deren Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist. 1. Zu Recht ist da s Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des RDG ausgegangen. Der Sitz der Klägerin in der Schweiz steht dem nicht entgegen. Zur Frage des räumlichen Anwendungsbereiches des früheren Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der Bundesgerichtshof bereits klarges tellt, dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit war (Urteil vom 5. Oktober 2006 I ZR 7/04, WM 2007, 231 Rn. 24 m.w.N.). Nicht qualifizierte Rechtsbesorg er hätten sich andernfalls den Anforderungen des RBerG durch die bloße Verlegung i h- rer Niederlassung in das Ausland entziehen können , um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern auch unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes (aaO). Entscheidend war mangels Anhaltspunkten im Wortlaut des G e- setzes der verfolgte Schutzzweck des RBerG . Dieser lag in dem Schutz des Rechtssuchenden vor fachlich ungeeigneten und unzuverlässigen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (aaO Rn. 22; BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 1 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten auch für den räumlichen Anwendung s- bereich d es RDG (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG § 1 Rn. 5 ff.; Mankowski, ZErb 2007, 406, 409; Knöfel, AnwBl. 2007, 264). Trotz inhaltlich und strukturell grundlegender Neugestaltung des RDG gegenüber dem RBerG (vgl. BT - Drucks. 16/3655 , S. 1) ist die Ziel ric h- tung beider Gesetze vergleichbar; auch das RDG dient dazu, die 12 13 14 - 8 - Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqu a- lifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, dazu auch BT - Drucks. 16/3655 , S. 45). Dieser Schutzz weck ist hier b e- troffen, da der Versicherungsnehmer als Auftraggeber und die Beklagte als Adressatin der von der Klägerin verfassten Schreiben im Inland a n- sässig sind. 2. Gegenstand des " Geld zurück! - Auftrags " ist eine Rechtsdiens t- leistung i . S . von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. H iernach ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetr e- tener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird , eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 RDG erlaubnispflichtig . a) Der " Geld zurück! - Auftrag " hat eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zum Gegenstand. aa) Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzen t- wurfs der Bundesregierung vom 3 0. November 2006 unter Erlaubnisvo r- behalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtsch aftlich fremd bleibt (BT - Drucks. 16/3655, S. 36, 48 ). Sie ist von den Fällen des Forde rungskaufs abzugrenzen, " bei denen ein endgült i- ger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht " ( aaO S. 48) , so dass die Einziehung auf e i- gene Rechnung erfolgt . 15 16 17 - 9 - Für die se Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 13 und B e- schluss vom 11. Juli 2013 II ZR 245/11, WM 2013, 1549 Rn. 3 ; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG: Urteil vom 25. November 2008 XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 17 ; so auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: BT - Drucks. 16/3655, S. 48 f. ). Hierbei ist nicht allein au f den Wor t- laut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr z u- g runde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umg e- hung des Gesetzes durch formale Anpassung d er geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet ( BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO; zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG : Urteile vom 23. Januar 1980 VIII ZR 91/79, BGHZ 76, 119, 125 f. ; vom 4. April 2006 VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 Rn. 8 m.w.N.). Entscheidend ist insoweit , ob die Forderung eine r- seits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d.h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitrei bung der Forderung , übernimmt (Urteil vom 30. Ok tober 2012 aaO Rn. 14 m.w.N. ; BT - Drucks. 16/3655, S. 36, 48 f. ; ebenso: LG Aachen, U r teil vom 27. April 2012 9 O 626/10 , BeckRS 2013, 06585 unter II 1 a aa). bb ) Die Auslegung des " Geld zurück! - Auftra gs " und der einbez o- genen AGB ergibt, dass dem Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zu gute kommen und von Rechtsverfolgung s- kosten abgesehen er allein das Risiko des Forderungsausfalls tragen soll . 18 19 - 10 - (1) Die vom Berufungsger icht vorgenommene Auslegung der von der Klägerin verwendeten AGB ist uneingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar, weil diese Bedingungen zur bundesweiten Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt sind und damit über den Bezirk eines Oberlandesger ichts hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertrag s- beziehungen haben (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 II I ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 15; vom 23. November 2005 VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Allgemeine Geschäft s- bedingu ngen sind grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typ i- schen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise ve r- standen werden (st. Rspr., BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 V ZR 201/08, NJW - RR 2010, 63 Rn. 10; vom 23. November 2005 aaO, jeweils m.w.N.). (2 ) Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung bleibt beim Versich e- rungsnehmer. Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des " Kau f- preises " , der sich zunächst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem Rüc k- kaufswert richtet und nach Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den " künftigen Erstattungen " erhöht . Dass die Erhöhung des Kaufpreises nach Satz 3 nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, e rgibt sich bereits aus der Bezeichnung als " künftige Ersta t- tungen " . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verwendeten AGB im Übrigen zu Recht dahin ausgelegt, dass auch hinsichtlich des Kaufpreis es i . S . von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB die Fälligkeit erst nach der Auszahlung durch den Versicherer eintritt . (a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 20 21 22 - 11 - 2007 III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 16; Palandt/Grüneb erg, BGB 72. Aufl. § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien. Haben diese eine Zeit bestimmt, ist gem äß § 271 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit ver langen, der Schuldner sie aber vo r- her bewirken kann. Das bedeutet, dass die Forderung zwar erfüllbar, j e- doch noch nicht fällig ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 aaO Rn. 17). (b) Der Kaufpreis ist im Vertrag noch nicht von vornherein festg e- legt, so ndern richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB nach dem vom Versicherer " zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf - und Abtr e- tungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto - Auszahlungsbetrag " , über den nac h Satz 2 eine Bestätigung des Ve rs i- cherers einzuholen ist. Bereits Satz 1, der die Kaufpreishöhe von dem zur Auszahlung kommenden Betrag abhängig macht, deutet darauf hin , dass die Kaufpreisfälligkeit nicht vor dieser Auszahlung eintreten soll. Auch aus Satz 2 ergibt sich nicht, dass der Kaufpreis bereits mit Eingang der Bestätigung beim Käufer fällig ist. Die Bestätigung kann auch die Funktion haben, die Parteien der Vereinbarung über die Höhe des Kau f- preises zu informieren. Für ein solches Verständnis und gegen eine Au s- legung als Fällig keitsregelung spricht, dass die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 nur die Höhe des Kaufpreises betreffen. Zudem lässt die Überschri ft des § 3 " Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit " eine gesonderte und eindeutige Fälligkeitsregelung erwarten. Eine solche fi ndet sich in § 3 Abs. 4 Satz 1 AGB . Hiernach wird der Kaufpreis auf ein Fremdgel d- konto eingezogen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang an den Versicherungsnehmer überwi e- sen. Diese Fristbestimmung ist nach der Au slegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Kaufpreis erst 10 Ban k- 23 - 12 - tage nach Eingang der Zahlung auf dem Fremdgeldkonto fällig wird. Für die klägerische Interpretation, § 3 Abs. 4 AGB gelte nur für " Sonderfälle " treuhänderischer Ab wicklung, in de nen Versicherungsnehmer eine Au s- zahlung des Kaufpreises an verschiedene Zahlungsempfänger wünsc h- ten , findet sich weder i m " Geld zu rück! - Auftrag " noch in den AGB ein Anhaltspunkt. Auch die Verwendung des Begriffs " Fremdgeldkonto " in § 3 Abs. 4 AGB spricht dafür, dass der Rückkaufsw ert nach Auszahlung durch den Versicherer wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zugeordnet wird , der Kauf preis vor die ser Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer auszukehren ist . Der Begriff lässt sich nur dahin verstehen, dass es sich um ein von der Klägerin für Rechnung der Versicherungsnehmer verwa l- tetes Konto handelt. Soweit die Klägerin den Begriff " Fremdgeldkonto " damit zu erläutern versucht, es sei ein Konto der von der Klägerin beau f- tragten Rechtsan wälte gemeint , findet dies im Wortlaut und dem syst e- matischen Zusammenhang der Klausel kein e Stütze. Vielmehr ist von dem " Fremdgeldkonto " in den AGB ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausz ahlung des Kaufpreises an den Versicherungsnehmer die Rede; ein Einzug des Kaufpreises durch von der Klägerin beauftragte Recht s- anwälte ist in § 3 AGB nicht erwähnt . Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus einem Umkeh r- schluss aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hiernach ist bei bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen die Kaufpreiszahlung " aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten " . Zwar fehlt eine en t- sprechende Regelung für noch laufende Versicherungsverträge. Der Sinn und Zweck einer besonderen Regelung zur Höhe und zur " Zahlba r- 24 25 - 13 - keit " des Kaufpreises bei bereits gekündigten und ausgezahlten Vertr ä- gen ergibt sich aber daraus, dass die Höhe des Kaufpreises für die Pa r- teien erst mit Auszahlung der weiteren Erstatt ungen durch den Versich e- rer feststeht, schon die Entstehung de s Kaufpreisanspruch s also unter der aufschiebenden Bedingung der erfolgreichen Beitreibung steht. Für die Fälligkeit gilt aufgrund der Verweisung in Satz 3 ebenfalls die Frist von 10 Banktagen n ach Eingang auf dem Fremdgeldkonto. Demgege n- über steht bei noch laufenden Verträgen bereits mit der Bestätigung des Versicherers der Kaufpreis teilanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGB der Höhe nach fest und ist damit entstanden wenn auch noch nicht fällig. (c) Die erstmalig in der Revisionsbegründung vorgetragene B e- hauptung, die Parteien des " Geld zurück! - Auftrags " hätten diesem übe r- einstimmend ein von dem objektiven Inhalt abweichendes Verständnis zugrunde gelegt, ist bereits deshalb unbeachtlich, wei l nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parte i- vorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzung s- protokoll ersichtlich ist. Unbeachtlich ist daher auch die mit der Revis i- onsbegründung erstmals vor gelegte, vom Versicherungsnehmer unte r- zeichnete " Auslegungs - und Änderungsvereinbarung " . Die diesbezügl i- che Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). (d) Nach allem hat die Klägerin das wirtsch aftliche Risiko der Be i- treibung nicht übernommen . Ob, wann und in wel cher Höhe der Vers i- cherungsnehmer den " Kaufpreis " i.S. von § 3 Abs. 1 AGB erhält, ist vom Verlauf der Auseinan dersetzung mit dem Versicherer abhängig. Die Kl ä- gerin trägt allein das Risiko vergeblicher Aufwendung von Prozessko s- ten. 26 27 - 14 - ( 3 ) Wirtschaftlich steht daher bei Abschluss des " Geld zurück! - Auftrag s " n icht das Interes se des Versicherungsnehmers an einer Übe r- tragung des Ausfallrisikos auf die Klägerin im Vordergrund . D ie Klägerin üb ernimmt lediglich die für die Beitreibung erforderlichen Dienstleistu n- gen und stellt dem Versicherungsnehmer daneben die mit einer Bünd e- lung von Interessen möglicherweise verbundenen Vorteile für die Durc h- setzung seiner Forderungen in Aussicht . Dieser Zwec k ist auf dem Fo r- mular des " Geld zurück! - Auftrags " einleitend deutlich formuliert. Der Ve r- sicherungsnehmer ist auch nach der Abtretung an dem Bestand und der Durchsetzbarkeit der zedierten Forderungen interessiert, während die Klägerin kein nennenswer tes R isiko eingeht . Dementsprechend hält sie sich nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AGB die Möglichkeit offen , die rechtliche Auseinander setzung mit dem Versicherer im Namen des Versicherung s- nehmers zu führen. Die Einziehung erfolgt auch nicht deshalb auf eigene Rechnung, weil die Klägerin nach dem " Geld zurück! - Auftrag " an den künftigen Erstattungen partizipieren soll. Diese Vereinbarung einer e r- folgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit ändert nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (BGH , Urteile vom 30. Oktob er 2012 XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 19 ; vom 25. November 2008 XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 20; vom 5. November 2004 BLw 11/04, WM 2005, 102 unter III 2 a). b) Die Einziehung wird von der Klägerin auch als eigenständiges Geschäft i . S . von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG betrieben. Ein solches liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt - oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht l e- diglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen be rufl i- chen Tätigkeit erfolgt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 aaO Rn. 21 28 29 - 15 - m.w.N.; BT - Drucks. 16/3655, S. 49). Die Einziehung von Forderungen aus Versicherungsverträgen bildet das Hauptgeschäft der Kläge rin, die sich als " LV - Doktor " bezeichnet. Das Berufungs gericht hat dazu von der Revision unangegriffen - festgestellt , es handele sich dabei um das Geschäftsmodell der Klägerin . Damit ist zugleich festgestellt, dass die Inkassotätigkeit der Kläg e- rin keine bloße Nebenleistung i . S . von § 5 RDG darstellt. Zwar sind hie r- nach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T ä- tigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs - oder Tätigkeit s- bild gehören. Wird die Inkassodienstleistung als eigenständiges Geschäft betrieben, erübrigt sich aber die Prüfung, ob die Einziehung als Nebe n- leistung nach § 5 RDG zulässig ist (BT - Drucks. 16/3655, S. 49; Krenzler/ Offermann - Burckart, RDG § 2 Rn. 127). 3 . Da eine Erlaubnisfreiheit nach §§ 5 bis 8 RDG nicht in Betracht kommt und die Klägerin nicht über e ine R egistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist die Abtretung der Klageforderung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsvert räge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine 30 31 - 16 - nicht erl aubte Rechtsdienstleistung zielen (BGH, Urteile vom 5. März 2013 VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, WM 2012, 2322 Rn. 34 - 36 m.w.N.). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 22 C 8543/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 28.02.2013 - 11 S 4535/12 -
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