BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 136/13 vom 1 3. September 201 3 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3. September 2013 durch d ie Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zuge lassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat niede r- gelegt. Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsf rist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens beizuordnen. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Beiord nung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfo l- gung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigun g des Ma n- dats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 4. Juli 2013 V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorli e- gend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bu n- desgerichtshof zugelassene Rechtsanwäl te ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den B e- schwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat je doch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zug e- lassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Be tracht kommenden Zulassungs - bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. S e- nat, aaO, Rn. 4 u. 6). 2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht e ntgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzula s- 3 4 5 - 4 - sungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweiti n- stanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin e r- stel lten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in t- satzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbe i- n- ne. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 24.01.2012 - 13 C 98/11 - LG Frankfu rt (Oder), Entscheidung vom 11.04.2013 - 15 S 38/12 -
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