BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 136 /1 4 vom 19 . Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöller am 19. Oktober 201 5 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revisio n der Klä ger in gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erh alten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags des Eh e- manns d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Okto ber 200 4 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) ab geschlossen. In der Folge 1 - 3 - zahlte er zunächst die Versicherungsprämien. Wenige Monate später übertrug er seine Rechtsstellung als Versicherungsnehmer auf seine Ehefrau, die Klägerin, die in der Folge die Prämien zahlte. Mit Schreiben vom Oktober 2011 erklär te d. VN die Kündigung und d er V ersicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schre i ben vom Juli 2012 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts erhielt sowohl der Ehemann d. VN als auch nachfolgend d. VN mit d em Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht g e- mäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande ge kommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gelei s- tet. Sie und ihr Ehemann seien ordnungsgemäß über das Widerspruch s- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Vers i- cherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des 2 3 4 - 4 - Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie L e- bensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 55 2a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt zunächst der Ehemann der VN und dann sie mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine schriftliche Widerspruchsbeleh rung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Widerspruchsbelehrung im ursprünglichen Versicherungsschein sei drucktechnisch nicht deutlich. Diese befindet sich am Ende auf Seite 2 des Versicherungsscheins im Fettdruck. Sie ist die einzige längere Textpassag e im Versicherung s- schein, die drucktechnisch derart hervorgeho ben ist; sie ist deutlich sichtbar. Dasselbe gilt - anders als die Revision meint - auch für die d. VN selbst bei Übernahme des Vertrag e s erteilte Belehrung. 5 6 7 8 9 - 5 - Entgegen der Ansicht der Revisi on fehlt auch nicht die Angabe, an welche Anschrift der Widerspruch zu richten ist. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. diese Angabe nicht verlangt, befindet sich die Anschrift des Widerspruchsadressaten jeweils unterhalb der Wide r- spruchsbele hrung als Fußzeile des Versicherungsscheins auf Seite 2. Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, der Versicherer habe d. VN nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerspruchsfrist b e- lehrt. Soweit der zweite Satz der jeweiligen Belehrung darauf abstellt, dass der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt, " n- " , ist dies in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. so vorgesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Rev i- sion nicht den unzutreffenden Ein druck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit. Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Em pfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 bzw. 30 Tage später am gleichen Wochentag abläuft. Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg, der Begriff der " Text form " in der Widerspruchsbelehrung sei erläuterungsbedürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht e r- läuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13 , VersR 201 5, 876 Rn. 11 ). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese en t- scheidungserhebliche Frage geklärt. 10 11 12 - 6 - b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a V VG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, VersR 2 015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Eu ropäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkei t des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ d er Ehemann d. VN bei Vertragsschluss 2004 u ngenutzt ve r- streichen. Der Ehemann d . VN und sie zahlte n rund sieben Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen der VN und ihres bereits 200 4 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Ehemanns haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 13 - 7 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.10.2013 - 9 O 231/13 - OLG Köln, Entscheidun g vom 21.03.2014 - 20 U 201/13 - 14
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