ECLI:DE:BGH:2019:220219UVZR136.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/18 Verkündet am: 22. Februar 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 124; BGB § 195, § 199, § 1004; NRG BW § 26 Abs. 3 Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberra- gender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW un- verjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. BGH, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmi dt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urtei l des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 26. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden - Württemberg. Ihre Grundstücke liegen nicht nebeneinander, sondern stoßen rechtwinklig aufeinander und umgrenzen das Grundstück eines dritten Nach- barn. Alle drei G rundstück e haben einen gemeinsamen Grenzpunkt. In der Nä- he des Grenzpunkts befindet sich eine Fichte, deren Stamm nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn steht. Äste der Fichte ragen auf das Grundstück der Klägerin herüber. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten das Zurück- schneiden der Fichte dergestalt, dass Zweige und Äste nicht auf ihr Grundstück herüberragen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er- 1 2 - 3 - folglos geblieben. Mit der von dem Land gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückwei- sung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht hält die Klage für zulässig. Bei der Fichte handele es sich zwar um einen Grenzbaum, weil sie teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem Grundstück des dritten Nachbarn stehe. Das führe aber nicht dazu, dass diese notwendige S treitgenossen seien, die ge- meinsam hätten verklagt werden müss en. Da an dem Grenzbaum vertikal ge- teiltes Eigentum bestehe, könne j eder Teileigentümer für die Beseitigung der Störung, die von seinem Teil des Baums ausgehe, allein in Anspruch genom- men werden . Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht nach § 1004 Abs. 1 BGB den Rückschnitt der Äste verlangen könne. Es liege zwar, unab- hängig von einer konkreten Beeinträchtigung , eine Eigentums störung vor. Die Beklagte sei auch Störerin. Der Anspruch au f Rückschnitt sei aber nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung sei nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbar- rechtsgesetzes Baden - Württemberg ( NRG BW) ausgeschlossen. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den im Landesnachbarrecht geregelten Beseitigungsan- spru ch nach § 23 NRG BW. Dieser betreffe lediglich Obstbäume. II. Die Revision ist unbegründet. 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klage zu- lässig ist. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin nur die Bek lagte und nicht auch den dritten Nachbarn, auf dessen Grundstück die Fichte teilweise steht, auf Rückschnitt der Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB in An- spruch nimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht zwischen ihr und dem dritten Nachbarn keine notwendig e Streitgenossenschaft aus materiell - rechtlichen Gründen im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. a) Eine aus einem sonstigen Grund notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), liegt vor, wenn aus materiell - rechtlichen Gründen mehrere nur gemein sam klagen oder gegen mehrere nur gemeinschaftlich Kla- ge erhoben werden kann, also die Klage nur eines Berechtigten oder gegen nur einen Berechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. Senat, Ur- teil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 35 1, 353). Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Klage ergibt sich aus der lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell - rechtlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 747 Satz 2, § 1008 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 378; BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 17). b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte und der dritte Nach- bar sind nicht gemeinschaftlich zum Rückschnitt der Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet. Etwas an deres folgt nicht daraus, dass die Fichte ein Grenz- baum im Sinne des § 923 BGB ist , weil sie auf der Grenze des Grundstücks des Beklagten zum Grundstück des dritten Nachbarn steht . B ei einem Grenzbaum gehört jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baum es , der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Infolgedessen ist j eder Gru ndstückseigentümer für den ihm gehörenden Teil 5 6 7 8 - 5 - eines Grenzbaumes verkehrssicherungspflichtig, und zwar wie für einen voll- ständig auf seinem Grundstück ste henden Baum (Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22). Dementsprechend ist wegen des Alleineigen- tums jedes Grundstückseigentümers an einem Teil des Grenzbaum e s j ede m (Teil - ) Eigentümer auch grundsätzlich nur die Beeinträchtigung als St örer zuzu- rechnen , die von seinem Baumteil ausgeht . Von ihm allein kann ein (dritter) Nachbar, der dadurch in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt ist, gemäß § 1004 BGB Beseitigung der Eigentumsstörung verlangen. Die Beklagte kann deshalb auf Rüc kschnitt der Äste , die von dem ihr gehörenden Teil des Grenzbaum e s wachsen, allein in Anspruch genommen werden. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der herüberragenden Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB a llerdings voraus, dass dadurch die Benutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt ist. Fehlte es an einer solchen Beeinträchtigung, müsste die Klägerin das Her- überragen nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden. Das folgt aus § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB gilt (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318). Ob der Nachbar ganz unerheb- liche Beeinträcht igungen hinnehmen muss, hat der Senat bislang offengelassen ( vgl. Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, aaO mwN ). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Ebenso kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücksch nitt nach § 1 004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wir- kungen des Rückschnitts außer Verhältnis stehen (vgl. dazu OLG Saarbrücken vom 11. Januar 2007 - 8 U 77/06, juris Rn. 25 f.; OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 4 U 18/10, juris Rn. 22; Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 21 I 2; 9 10 - 6 - Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Na chba r recht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 395). b) Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis nämlich als richtig, weil der - für das Revis ionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellende - An- spruch verjährt ist . aa) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Ver- jährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung (vgl. Senat, Urtei l vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 7; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW - RR 2016, 24 Rn. 31; Ur- teil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 180/14, NZM 20 16, 360 Rn. 26 ). S ie erfasst nur die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts, jedoch nicht die der Ab- wehr von Störungen bei dessen Ausübung dienenden Ansprüche (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, aaO Rn. 14 ). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz d er im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. BeckOGK/Spohnheimer , BGB [1.11.2018], § 1004 Rn. 240.1 ff.; jurisPK - BGB/Toussaint, 8. Aufl., § 902 Rn. 13; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 902 Rn. 9) fest. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanw en- dung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherste llen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer 11 12 13 - 7 - bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht (§ 903 BGB) unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V Z R 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8). Unabhängig von dem der Verjährung unterliegenden Anspruch aus § 1004 BGB steht dem Eigentümer eines Grundstücks das Selbsthilferecht des § 910 BGB zu, wonach er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten kann ( vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGH Z 60, 235, 241 f.; Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 234; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603 ). (2 ) Eine andere Beurteilung der Verjährung folgt nicht aus der Recht- sprechung des Senats , wonach eine Verjährung von U nterlassungsansprüchen nicht in Betrach t komm t, wenn eine einheitliche Dauerhandlung vorliegt , die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die die Verjährungsfrist deshalb gar nicht in Gang setzt , oder wenn es sich um wiederholte Störunge n handelt, die jeweils neue Ansprüche begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR 2011, 757 Rn. 7; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 178/14, NJW - RR 2015, 781 Rn. 9; Urteil vom 12. Juni 2015 V ZR 168/14, NJW - RR 2016, 24 Rn. 31). Um ei nen solchen Fall handelt es sich bei der von herüberragenden Ästen ausgehenden Störung nicht; die gegenteilige Ansicht des Landgerichts Krefeld ( MDR 2018, 989 , 990 ; ablehnend jurisPK - BGB/Lakkis, 8. Aufl., § 194 Rn. 10.1 ) trifft nicht zu. Der Anspruch auf B eseiti- gung der Störung entsteht in dem Zeitpunkt , in dem die Eigentumsb eeinträchti- gung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Wachstums der Äste einsetzt (vgl. Senat, 14 15 - 8 - Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, WM 1979, 1219; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, N JW 2004, 1035, 1036; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727 , 728 ; Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1004 Rn. 45 ) . Nimmt der Nachbar den störenden Z ustand länger als drei Jahre hin, kann er die Beseitigung im Interesse des Rechtsfriede ns, der durch die Verjäh- rung geschaffen werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 16/17, NJW - RR 2018, 394 Rn. 21), nicht mehr verlangen. Durch den kenntnis- abhängigen Beginn der regelmäßigen V erjährungsfrist nach § 199 BGB ist er v or einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt ( vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 106). (3 ) Einschlägig ist die dreijährige Ve rjährungsfrist nach § 195 BGB nF (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB), die nach den rechtsfehlerfrei- en Feststellungen des Berufungsge richts bei Erhebung der Klage im März 2017 abgelaufen war. bb ) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist, wie das Berufungsgericht richtig sieht, nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar . Nach dieser Vor- schrift ist zwar der Anspruch auf das Zurückschneiden von Hecken, auf Beseiti- gung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkür- zung zu hoch gewachsener Gehölze der Verjährung nicht unterworfen. Die Be- stimmung erfasst a ber nicht sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebende Beseitigungsansprüche. (1) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 26 Abs. 3 NRG BW. Die Vorschrift ist im Zusam- menhang mit § 26 Abs. 1 NRG B W zu sehen, der in seinem Einleitungssatz 16 17 18 - 9 - wollte mit der Neufassung von § 26 Abs. 1 NRG BW durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 26. Juli 1995 (GBl. S. 605) die Verjährungsfrist für alle Beseitigungsansprüche, die sich aus dem Nachbarrechtsgesetz ergeben können, einheitlich auf zehn Jahre festlegen. Die frühere Bestimmung ü ber die Verjährungsfrist von zehn Jahren bezog sich hin- gegen nur auf Beseitigungsansprüche hinsichtlich Einfriedungen, Hecken, Bäume und dergleichen (§§ 11 bis 18 NRG BW), während für andere Beseiti- gungsansprüche, z.B. wegen Nichteinhaltung von Abständen n ach §§ 8 bis 10 NRG BW, die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB aF gal- ten, so dass sie 30 Jahre nach ihrem Entstehen verjährten. Diese Differenzie- rung wurde als nicht gerechtfertigt angesehen (LT - Drucks. 11/1481 S. 15). Er- fasst § 26 Abs. 1 NRG BW nur Ansprüche aus dem Landesrecht, kann für § 26 Abs. 3 NRG BW nichts anderes gelten. In diesem Sinne wird die Vorschrift nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch verstanden (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 69; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727, 728; Birk, Nachbarrecht für Ba- den - Württemberg, 6. Aufl., § 26 Einleitung; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden - Württemberg, 4. Aufl., Einl. Rn. 41 u. § 26 Rn. 33; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden - Württemberg, 21. Aufl., S. 135). (2) Nur e in solches Verstä ndnis der Vorschrift des § 26 Abs. 3 NRG BW entspricht zudem dem Gebot verfassungskonformer Auslegung (vgl. dazu Se- nat, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11, NJW - RR 2012, 346 Rn. 28; BVerfGE 121, 317, 34), weil sie die Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes vermeidet. ( a ) Eine landesgesetzliche Regelung kann zwar, w ie Art. 124 EGBGB zeigt, das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Be- schränkungen unterwerfen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 19 20 - 10 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW - RR 2010, 807 Rn. 24 ) . Dem Nachbarn stehen grundsätzlich Abwehr - und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB auch hinsichtlich sol- cher weitergehenden Besch ränk ung en zu. Voraussetzungen, Inhalt und Um- fang des Anspruchs aus § 1004 BGB im Einzelnen ergeben sich dann aus den Vorschriften des Landesrechts (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW - RR 2016, 24 Rn. 7 zum Rheinland - Pfälzischen Nachbarg esetz; Urteil vom 21. September 2018 - V ZR 302/17, juris Rn. 12 zum Hessischen Nachbargesetz). Der Landesgesetzgeber kann deshalb die Verjährung eines solchen Anspruchs abweichend vom Bürgerlichen Gesetzbuch regeln ; er kann die Verjährung a uch a usschließe n (vgl. Dehner, Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 3f aE ; LG Karlsruhe , Justiz 83, 254) . ( b ) Art. 124 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber aber nicht , Inhalt und Umfang de s Anspr uchs wegen einer unmittelbar von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Eigen tumsbeeinträchtigung abweichend vom Bürgerlichen Ge- setzbuch zu regeln. ( a a ) Der Landesgesetzgeber kann zum einen nicht dem Nachbarn Rech- te nehmen, die sic h aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Bestimmungen über d ie Verjährung eines für den Nachbarn vorteilha fteren landesrechtlichen Anspruchs bleib en deshalb auf ihren Anwendungsfall beschrän kt und lassen konkurrieren- de Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt. Insbesondere führt die erfolgreiche Erhebung der auf eine landesrechtliche Bestimmung ge- s tützten Verjährungseinrede nicht dazu, dass deshalb eine von der bundes- rechtlichen Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar erfasste Eigen- tumsbeeinträchtigung hingenommen werden müsste (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW - R R 2010, 807 Rn. 24 zu Art. 52 Abs. 1 BayAGBGB; zur Ausschl uss frist des § 43 Abs. 1 HNRG vgl. Urteil vom 21 22 - 11 - 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; zur Ausschlussfrist des § 55 NachbRG SL vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 39 5 Rn. 11). ( b b ) Der Landesgesetzgeber kann zum anderen nicht Art und Umfang der Ansprüche wegen einer von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Eigen- tumsbeeinträchtigung zugunsten des Nachbarn erweitern und Ausnahmen von den Verjährungsvorschriften des Bür gerlichen Gesetzbuchs gewähren ( so auch Dehner , Nachbarrecht [Mai 2013], B § 22 II 3f ; unklar MüKo BGB/Baldus , 7. Aufl., § 1004 Rn. 261; Staudinger/Gursk y, BGB [2012], § 1004 Rn. 201). Dafür fehlt ihm - vorbehaltlich weiterer Regelungen im EGBGB (Art. 1 Abs . 2 EGBGB ) - die Gesetzgebungskompetenz. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG sieht eine konkurrie- rende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gebiet des Bürgerlichen Rechts vor; hiervon hat dieser für § 1004 BGB mit den §§ 194 ff. BGB umfas- send Gebrauch gemacht. (3) Um einen Beseitigungsanspruch aus dem Landesnachbarrecht Ba- den - Württemberg , der neben den Anspruch aus § 1004 BGB treten könnte, geht es hier nicht . Das Landesrecht gewährt zwar Ansprüche auf Rückschnitt für Hecke n in § 12 Abs. 2 und 3 NRG BW sow ie für sonstige Gehölze (Bäume , St r äucher und andere Gehölze ) in § 16 Abs. 3 NRG BW , wenn bei einer bestimmten Höhe der Grenzabstand nicht eingehalten is t, unabhängig davon, ob die Missachtung dieser Vorgaben zu einer Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarg rundstü- ckes im Sinne des § 1004 BGB führt (vgl. Regierungsbegründung vom 12. De- zember 1958, B e i lage 2220 zur 2. Legislaturperiode, S. 3558; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. November 2006 - 12 U 97/06, juris Rn. 28 ; Bruns, Nachbar- rechtsgesetz Baden - Württemberg , 4. Aufl., § 26 Rn. 33 ). Auf eine G renzab- 23 2 4 25 - 12 - standsregelung stützt die Klägerin das Verlangen auf Beseitigung der Äste aber nicht . Besondere Ansprüche auf Zurückschneiden herüberragender Äste regelt das Landesnachbarrecht für bestimmte Bäume, und zwar Obst bäume (§ 23 Abs. 1 und 2 NRG BW; ausgenommen ist gemäß § 35 NRG BW der Geltungs- bereich des badi schen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch , für Bäume an öffentlichen Wegen (§ 25 NRG BW) und - im Geltungsbereich des württembergischen Ausführungsge setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - für Bäume von Waldgrundstücken (§ 34 NRG BW). Die Vorschriften sind hier nicht einschlägig , weil es sich nicht um einen solchen Baum handelt . Es kann des- halb dahinstehen, ob und inwieweit sich aus den Vorbehalten der Ar t. 122, Art. 111 bzw. Art. 183 EGBGB eine Be fugnis der Landesgesetzgeber für die ge- nann ten Regelungen ergibt (für Obst bäume allgemein bejaht nach Art. 122 EGBGB: vgl. Regierungsbegründung vom 12. Dezember 1958, Beilage 2220 zur 2. Legislaturperiode, S. 355 ; LG Freiburg, NJOZ 2015, 727, 728; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden - Württemberg, 4. Aufl., § 23 Rn. 2, § 26 Rn. 3 3; Dehner, Nachbarrecht [Septem ber 2013], B § 21 III 1; MüK oBGB/Säcker, 7. Aufl., Art. 122 EGBGB Rn. 2; Staudin ger/Jörg Mayer, BGB [2013], Art . 122 EG- BGB Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2016] , § 910 Rn. 24; ebenso für Bäume von Waldgrundstücken gemäß Art. 183 EGBGB: MüKoBGB/Säcker, 5. Aufl., Art. 183 EGBGB Rn. 2; Staudinger/Jörg Mayer, aaO, Art. 183 EGBGB Rn. 5; um- stritt en für Bäume an öffentlichen We gen: ablehnend Dehner aaO; Soer- gel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 910 Rn. 10; Staudinger/Roth, aaO; bejahend Bruns, aaO, § 25 Rn. 3: Art. 111 EGBGB). 26 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folg t aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schm idt - Räntsch Kaze- le Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 18.10.2017 - 10 C 254/17 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 26. 04.2018 - 1 S 178/17 - 27
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