BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/06 Verk374ndet am: 7. M344rz 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AUB 95 247 7 I (1) Zu den Anforderungen an eine 344rztliche Feststellung als Voraussetzung f374r den Anspruch auf Invalidit344tsleistung nach 247 7 I (1) AUB 95. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2007 - IV ZR 137/06 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. M344rz 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zur374ckweisung der Anschlussrevision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Baden-Baden vom 2. April 2004 wird insgesamt zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger unterh344lt bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 95) zugrunde liegen. 1 - 3 - 2 Am 7. April 1997 war er Fahrgast in einem Taxi, dessen Fahrerin einen Verkehrsunfall verschuldete. Der Kl344ger zog sich neben verschie-denen Prellungen und Sch374rfungen eine H374ftpfannenfraktur links zu, die den station344ren Aufenthalt in einem Krankenhaus bis zum 16. April 1997 erforderte. Nach seiner Darstellung leidet der Kl344ger seit dem Unfall un-ter Schmerzattacken, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsst366-rungen; zudem habe sich eine Depression entwickelt, die Folge der or-ganischen Verletzung sei. Wegen des H374ftschadens und einer darauf be-ruhenden Invalidit344t von 10% zahlte die Beklagte an den Kl344ger 33.000 DM (16.872,63 200). Weitere Versicherungsleistungen lehnte sie unter Hinweis auf 247 2 Abs. 4 AUB 95 ab, der "krankhafte St366rungen in-folge psychischer Reaktionen" vom Versicherungsschutz ausnehme, gleichg374ltig wodurch diese verursacht seien. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invalidit344tsent-sch344digung in H366he weiterer 1.467.000 DM (750.065,19 200), einer Invali-dit344tsrente von 1.500 DM (766,94 200) monatlich f374r die Zeit von April 1997 bis Februar 2000 und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente in gleicher H366he ab M344rz 2000 - jeweils nebst Zinsen - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kl344ger die Invalidit344tsrente im begehrten Umfang und eine Invalidit344ts-entsch344digung in H366he weiterer 236.216,84 200 zzgl. Zinsen zuerkannt, wobei es von einem Invalidit344tsgrad in H366he von 50 % ausgegangen ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kl344ger hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und erstrebt eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Invalidit344tsentsch344digung in voller H366he. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision der Beklagten hat Erfolg, w344hrend die Anschlussrevi-sion des Kl344gers als unbegr374ndet zur374ckzuweisen war. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die beim Kl344ger aufgetre-tene Depression und seine damit zusammenh344ngenden Beschwerden seien von 247 2 IV AUB 95 nicht erfasst. Die Ausschlussklausel beziehe sich nicht auf psychische St366rungen, welche sich durch eine unfallbe-dingte organische Beeintr344chtigung erkl344ren lie337en, auch wenn im Ein-zelfall das Ausma337, in dem sich die organische Ursache auswirke, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherten abh344nge. Stehe - wie hier - eine unfallbedingte Invalidit344t fest, m374sse der Versicherer f374r die geltend gemachte Leistungsfreiheit beweisen, dass und in welchem Umfang 344u337ere Einwirkungen auf die Psyche oder eine psychische Fehl-verarbeitung den krankhaften Zustand hervorgerufen h344tten. Nach den 374berzeugenden und nachvollziehbaren Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen k366nne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die - als solche unstreitige - Depression auf der k366rperlichen Prim344rverlet-zung und deren Folgen, insbesondere der damit verbundenen zeitweili-gen Immobilit344t, beruhe, ohne dass sich insoweit eine psychische Fehl-verarbeitung feststellen lasse. 5 Auch die Voraussetzungen des 247 7 I (1) AUB 95 f374r die begehrten Invalidit344tsleistungen seien gegeben. Die Invalidit344t, die sich aus der Depression entwickelt habe, sei binnen Jahresfrist eingetreten. Das Vor-liegen einer Dauerfolge sei vom Versicherungsnehmer dann nachgewie-sen, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbedingte Zustand 6 - 5 - nach Ablauf von drei Jahren - unbeschadet gradueller Unterschiede - noch immer vorhanden sei und sich sein Ende nicht absehen lasse. Die dazu vernommenen Zeugen h344tten 374bereinstimmend geschildert, dass sie zeitnah zum Unfallereignis vom 7. April 1997 eine Wesensver344nde-rung und eine deutlich eingeschr344nkte Leistungsf344higkeit beim Kl344ger beobachtet h344tten. Der den Kl344ger behandelnde Arzt f374r Neurologie und Psychiatrie, der Zeuge D. , habe bereits am 26. Juni 1998 die Diagnose einer depressiven St366rung gestellt. Der Arzt Dr. I. sei davon ausgegangen, dass dieser Zustand auf nicht absehbare Zeit (min-destens 374ber drei Jahre) andauern werde. Diese 344rztliche Prognose ha-be sich als zutreffend herausgestellt; aufgrund der eingetretenen Chroni-fizierung habe sich der Zustand des Kl344gers w344hrend der ma337geblichen Dreijahresfrist sogar noch verschlechtert. Die Invalidit344t sei binnen 15 Monaten nach dem Unfall 344rztlich festgestellt und - unstreitig - innerhalb dieser Frist beim Versicherer gel-tend gemacht worden. Die Invalidit344tsbescheinigung des Zeugen Dr. I. vom 26. Juni 1998 nenne als die Invalidit344t verursachende Funktionsst366rungen st344ndige Cephalgie, Ged344chtnisreduzierung sowie Schmerzen in der linken H374fte und der Lendenwirbels344ule. Zwar werde eine Depression in der Invalidit344tsbescheinigung nicht ausdr374cklich auf-gef374hrt. Die Feststellungswirkungen der 344rztlichen Bescheinigung seien indes nicht eng auszulegen, da sie lediglich den vom Arzt benannten Verletzungsbereich beschr344nkten. Bei den in der 344rztlichen Bescheini-gung beschriebenen Funktionsst366rungen und der sp344ter diagnostizierten Depression handele es sich zweifelsfrei um denselben Defekt, zumal Cephalgie und Ged344chtnisreduzierung oftmals im Zusammenhang mit ei-ner Depression auftr344ten. 7 - 6 - 8 Allerdings sei aufgrund des Gutachtens des 344rztlichen Sachver-st344ndigen eine Gesamtinvalidit344t von lediglich 50% anzunehmen. Das ergebe unter Ber374cksichtigung der vereinbarten progressiven Invalidi-t344tsstaffel, eines Treuebonus und unter Abzug der bereits erhaltenen Versicherungsleistung eine neben der Unfallrente zu zahlende Invalidi-t344tsentsch344digung von 236.216,84 200. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Dabei kann dahin-gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen durfte, dass binnen Jahresfrist eine 374ber den H374ftgelenkschaden hinausgehende unfallbedingte Invalidit344t eingetreten ist. Es fehlt jeden-falls an der Anspruchsvoraussetzung (BGHZ 137, 174, 176) einer inner-halb weiterer drei Monate 344rztlich festgestellten Invalidit344t. 9 1. Nach 247 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 gen374gt das Vorliegen einer durch den Unfall verursachten dauernden Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit, wie hier vom Kl344ger f374r die Depression als unfallbedingter Dauerschaden geltend gemacht, f374r sich allein nicht. Es bedarf f374r den Anspruch auf Invalidit344tsleistung zus344tzlich der Beach-tung bestimmter Fristen. So muss die Invalidit344t binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten 344rztlich fest-gestellt worden sein. Das dient dem berechtigten Interesse des Versiche-rers an der baldigen Kl344rung seiner Einstandspflicht und f374hrt selbst dann zum Ausschluss von Sp344tsch344den, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft. Auch eine Leis-tungsablehnung des Versicherers 344ndert nichts daran, dass der An-spruch des Versicherungsnehmers nicht entsteht, wenn die Invalidit344t nicht fristgerecht 344rztlich festgestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 10 - 7 - 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 c a.E.; Be-schluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 3). Allerdings sind an die Feststellung der Invalidit344t keine hohen Anfor-derungen zu stellen. So muss sie sich nicht abschlie337end zu einem be-stimmten Invalidit344tsgrad 344u337ern. Die Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens braucht noch nicht einmal richtig zu sein und dem Versicherer auch nicht innerhalb der Frist zuzugehen, so-fern sie nur fristgerecht getroffen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVa ZR 195/86 - VersR 1988, 286 unter 2 b; BGHZ aaO S. 177). In dieser Auslegung h344lt die Fristenregelung einer sachli-chen Inhaltskontrolle stand (247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; BGHZ aaO S. 175 ff.). Sie wird 374berdies dem Ma337stab des Transparenzgebotes gerecht (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 162, 210, 214 ff.). 2. Aus der Invalidit344tsfeststellung m374ssen sich aber die 344rztlicher-seits daf374r angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen erge-ben. Denn die Invalidit344tsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegen-heit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der 344rztlichen Feststellung zu pr374-fen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Sp344tsch344den erm366glichen, die in der Regel nur schwer abkl344rbar und 374berschaubar sind und die der Versicherer deshalb von der Deckung ausnehmen will (Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO). Deshalb k366nnen nur die in der 344rztlichen Inva-lidit344tsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauersch344den Grund-lage des Anspruchs auf Invalidit344tsentsch344digung sein. 11 Daraus folgt: Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Ar-beitsf344higkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ 130, 171, 178). Allein das wird den berechtigten Interessen des Versi- 12 - 8 - cherers gerecht, die dieser an der zeitnahen Kl344rung seiner Leistungs-pflicht hat. Nur einem Dauerschaden, zu dessen Ursache und Auswir-kungen sich die Bescheinigung bereits verh344lt, kann der Versicherer nachgehen. F374hrt die 344rztliche Bescheinigung hingegen einen Dauer-schaden, auf den sich der Versicherungsnehmer sp344ter f374r seinen An-spruch auf Invalidit344tsleistung beruft, noch gar nicht auf, kann der mit der Regelung in 247 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 verfolgte Zweck nicht erreicht wer-den. Der Versicherer hat f374r diesen Fall keinen Anlass, den Sachverhalt weiter abzukl344ren, weil ihm der Dauerschaden, den der Versicherungs-nehmer sp344ter geltend macht, durch die 344rztliche Feststellung nicht be-kannt wird. Umgekehrt kann der Versicherungsnehmer nicht davon aus-gehen, dass eine 344rztliche Bescheinigung, die (nur) einen bestimmten Dauerschaden benennt, ihn davon enthebt, einen weiteren, dort nicht aufgef374hrten Dauerschaden, der nach seiner Auffassung zus344tzlich vor-liegt, 344rztlich feststellen zu lassen. Dem Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 (aaO) ist Entgegenste-hendes nicht zu entnehmen. Die Entscheidung befasst sich lediglich mit der Frage, ob die auf einen konkreten Dauerschaden bezogene 344rztliche Feststellung der Unfallbedingtheit richtig sein muss, um den Anforderun-gen des 247 7 I (1) Abs. 2 AUB 95 zu gen374gen. Aus ihr folgt nicht, dass die betreffende Anspruchsvoraussetzung auch gewahrt ist, wenn die 344rztli-che Feststellung unvollst344ndig ist, weil sie einen (weiteren) Dauerscha-den nicht benennt, oder ihr deshalb die inhaltliche "Richtigkeit" fehlt, weil an die Stelle des dort angef374hrten Dauerschadens sp344ter ein anderer Dauerschaden tritt, der von dem feststellenden Arzt als solcher nicht er-kannt worden ist. 13 - 9 - 14 3. Diesen Anforderungen gen374gen die beiden 344rztlichen Stellung-nahmen vom 26. Juni 1998 nicht. Sie enthalten keine auf eine Depressi-on als Dauerschaden bezogene und auf objektiven Befunden beruhende 344rztliche Prognose, dass als Unfallfolge eine dauernde Beeintr344chtigung der k366rperlichen oder geistigen Leistungsf344higkeit gegeben ist. Die Stel-lungnahme des Zeugen D. beschr344nkt sich auf die Darstellung der von ihm erhobenen psychischen Befunde und die Diagnose einer de-pressiven St366rung. Sie beschreibt aber keinen Dauerschaden und zieht nicht den wertenden und f374r die 344rztliche Feststellung zwingend erforder-lichen Schluss auf Invalidit344t. Die Invalidit344tsbescheinigung des Zeugen Dr. I. besagt nichts 374ber eine Depression als unfallbedingten Dauerschaden. Dem Kl344ger werden lediglich eine Cephalgie (Kopf-schmerz) und Ged344chtnisreduzierung bescheinigt, was entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mit einer Depression nicht gleichzu-setzen ist und auch keinen R374ckschluss auf das Vorliegen eines solchen Dauerschadens zul344sst. Die Depression als Invalidit344t begr374ndender Dauerschaden ist so-mit nicht 344rztlich festgestellt. Die Bescheinigungen haben der Beklagten als Versicherer keinen Anlass gegeben, 374ber die k366rperlichen Unfallfol-gen hinaus eine Beeintr344chtigung auch der geistigen Leistungsf344higkeit abzukl344ren. Sie sind daher zur Ausgrenzung von - dem Versicherungs-schutz nicht unterfallenden - Sp344tsch344den nicht geeignet. 15 - 10 - 16 Schon daran scheitert der Anspruch des Kl344gers auf die begehrten Versicherungsleistungen; auf weiteres kommt es nicht an. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 O 95/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2006 - 12 U 192/04 -
Full & Egal Universal Law Academy