BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL V ZR 137/06 Verk374ndet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247247 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VwVfG 247 43 Abs. 1 Satz 2 a) Die Tatbestandswirkung eines bestandskr344ftigen R374ck374bertragungsbescheids nach dem Verm366gensgesetz erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid origin344r Eigent374mer des zur374ck374bertragenen Grundst374cks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der beh366rdlichen Entscheidung ist f374r die Zivilgerichte bindend. b) Eine m366glicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger 304mter zur Regelung offener Verm366gensfragen, von den bestandskr344ftigen Bescheiden abweichende Eintragungsersuchen an die Grundbuch344mter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigent374mer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskr344ftigen Entscheidung nicht, sondern f374hrt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundb374chern. BGH, Vers344umnisurt. v. 26. Januar 2007 - V ZR 137/06 - OLG Brandenburg - 2 - LG Potsdam - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht an sie abgetretene Kostenerstattungsanspr374che f374r Instandsetzungsma337nahmen des Verf374gungsberechtigten an einem nach dem Verm366gensgesetz zur374ck374bertragenen Wohnhausgrundst374ck geltend. 1 Die Beklagte hatte 1993 durch Abtretung von der Alteigent374merin deren Anspruch auf R374ck374bertragung nach dem Verm366gensgesetz erworben und diesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen (im Folgenden: ARoV) geltend gemacht. Das ARoV erlie337 am 18. November 1996 2 - 4 - einen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundst374ck nach Ein-tritt der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines Ab-l366sebetrages von 15.796,82 DM an die Beklagte zur374ck374bertragen werde. Mit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 1996 nahm die Beklagte ein notarielles Angebot der Alteigent374merin (im Folgenden: Zessionarin) vom 13. Mai 1996 zur R374ckabtretung des Restitutionsanspruchs nach dem Verm366gensgesetz an. 3 Der R374ck374bertragungsbescheid wurde nicht angefochten. Die Zessionarin zahlte im Sommer 1997 den im Bescheid festgesetzten Abl366sebetrag. Auf ein Fax der Beklagten teilte das ARoV mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit, dass durch den R374ckabtretungsvertrag der durch den bestandskr344ftigen Bescheid gefestigte Anspruch auf R374ck374bertragung auf die Zessionarin 374bergegangen sei, ohne dass es einer 304nderung des Bescheides bed374rfe. Das ARoV habe von Amts wegen das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Zessionarin ersucht. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Zahlung der von dem Verf374gungsberechtigten aufgewendeten Kosten f374r bauliche Ma337nahmen auf dem zur374ck374bertragenen Grundst374ck in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte f374r 6 - 5 - den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei. - 6 - Der Kostenerstattungsanspruch aus 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG richte sich gegen den Berechtigten. Berechtigter sei indes nicht die Beklagte, sondern die Zessionarin. Diese habe durch die Abtretung die Rechtsposition erlangt, die der Beklagten zugestanden habe. Das folge aus der Begriffsbestimmung in 247 2 Abs. 1 VermG, nach der mit dem Wirksamwerden der Abtretung die Zessionarin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten Berechtigte im Sinne des Verm366gensgesetzes geworden sei. 7 An dieser Rechtslage verm366ge auch die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nichts zu 344ndern. Sie erfasse nur die getroffene Regelung als solche, mithin nur die Bestimmung, dass der Berechtigte einen Anspruch auf 334bertragung des Eigentums habe. Diese Regelung binde andere Beh366rden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem b374rgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbst344ndig die Frage kl344ren k366nne, wer Berechtigter im Sinne des 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sei, sondern auch insoweit an den Restitutionsbescheid gebunden sei. 8 II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 Die Beklagte ist nach 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG passivlegitimiert. Das Eigentum an dem Hausgrundst374ck ist durch den bestandskr344ftigen R374ck374bertragungsbescheid auf sie als Berechtigte 374bergegangen. 10 1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht r374gt - den Umfang der Tatbestandswirkung des bestandskr344ftigen R374ck374bertragungsbescheids verkannt. Der Eigentums374bergang erfolgt nach 247 34 Abs. 1 Satz 1 VermG unmittelbar durch die beh366rdliche Entscheidung. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes hat Tatbestandswirkung 11 - 7 - und muss von den Zivilgerichten beachtet werden (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; BGHZ 132, 306, 308). Gegenstand der Tatbestandswirkung ist indes auch die Feststellung, wer durch den Bescheid origin344r Eigent374mer des zur374ck374bertragenen Grundst374cks geworden ist. Inhalt der R374ck374bertragungsentscheidung ist nicht nur der 334bergang des Eigentums als solcher, sondern auch die Bestimmung, wer als Berechtigter nunmehr Eigent374mer ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der Erw344gung, dass es eine Enteignung oder R374ck374bereignung an denjenigen, den es angeht, nicht gibt (vgl. Weimar/Alfes, DNotZ 1992, 619, 636). 12 Diese Wirkung des Bescheids 374ber eine R374ck374bertragung nach dem Verm366gensgesetz ist durch die - allerdings erst nach dem Berufungsurteil ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22. M344rz 2006, IV ZR 6/04, WM 2006, 1237, 1240) nunmehr ausdr374cklich klargestellt worden. In diesem Urteil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgef374hrt worden, dass infolge der Verweisung f374r die wieder begr374ndeten Rechte in 247 34 Abs. 1 Satz 7 VermG auf die Regelung f374r den Eigentums374bergang in 247 34 Abs. 1 Satz 1 VermG auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids und damit von dessen Tatbestandswirkung erfasst sei. Das hat f374r das nach dem Verm366gensgesetz zur374ck374bertragene Eigentum erst recht zu gelten. 13 2. Der R374ck374bertragungsbescheid vom 18. November 1996 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin Eigent374merin des zur374ck374bertragenen Grundst374cks sein sollte. Der Inhalt einer beh366rdlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des 247 133 BGB selbst344ndig auszulegen (BGHZ 32, 76, 84; BGH, Urt. 14 - 8 - v. 28. Mai 1984, III ZR 100/83, NVwZ 1986, 506). Die gebotene Auslegung f374hrt hier indes zu keinem vom Wortlaut des Bescheids abweichenden Ergebnis. - 9 - Gegenstand der Auslegung kann allein der Bescheid mit dem Inhalt sein, wie er den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Das folgt daraus, dass gem. 247 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt wirksam wird. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem erkl344rten Willen der erlassenden Beh366rde, wie ihn der Empf344nger bei objektiver W374rdigung verstehen musste (BVerwGE 123, 292, 299). Der R374ck374bertragungsbescheid weist indes nur die Beklagte als Berechtigte aus. 15 Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass das ARoV das Eintragungsersuchen nach 247 34 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Namen der Zessionarin gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt f374r die Auslegung des Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in das Grundbuch hier nur deklaratorisch ist und lediglich den neuen Rechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskr344ftigen beh366rdlichen Entscheidung bereits eingetreten ist. Bei der Erf374llung der Pflicht, ihre Entscheidung zu vollziehen, steht dem ARoV kein eigener Gestaltungsspielraum mehr zu (vgl. OLG Dresden, VIZ 2001, 489, 491). Eine m366glicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der 304mter dahin, in solchen F344llen das Eintragungsersuchen abweichend von dem nicht ge344nderten Bescheid auf den Zessionar zu stellen, beseitigt die Wirkung der bestandskr344ftigen Entscheidung nicht, sondern f374hrt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundb374chern. 16 3. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht selbst344ndig die Rechtfrage gepr374ft und entschieden hat, ob nach der (R374ck-)Abtretung des Anspruchs aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die Beklagte oder die Zessionarin Berechtigte nach 247 2 Abs. 1 VermG ist und damit der Kl344gerin nach den in 247 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmten Voraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Hierauf kommt es nicht 17 - 10 - an, da in dem Bescheid 374ber die R374ck374bertragung zu Gunsten der Beklagten bestandskr344ftig entschieden worden ist. III. Die Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum Anspruchsgrund und zu dessen H366he getroffen hat. 18 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 O 700/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 12 U 97/05 -
Full & Egal Universal Law Academy