BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/07 Verk374ndet am: 10. Oktober 2008 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 398, 401, 883 a) Der Anspruch des Versprechensempf344ngers, der auf Leistung an einen bereits benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. b) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur der Vormerkungsberechtigte berufen. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 2007 ge344ndert, soweit zum Nachteil der Rechtsmittelf374hrer entschieden worden ist. Die Klage wird in-soweit abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien wie folgt: von den Gerichts- und den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin die Beklagte zu 1 23 %, der Beklagte zu 2 34 % und die Kl344gerin 43 %; die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 tr344gt allein die Kl344gerin; im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notarieller Urkunde vom 25. November 2004 unterbreitete die J. GmbH i.L. (im Folgenden: Verk344uferin) K. das Angebot zum Kauf eines Grundst374cks. Nach dem Angebot war K. zwar berechtigt, an seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, f374r den das Angebot gleicherma-337en gelten sollte, nicht aber war er befugt, das Recht auf Annahme des Ange-bots oder den Anspruch auf 334bereignung abzutreten. Die Verk344uferin erkl344rte sich an das Angebot bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 gebunden. Im Falle der Nichtannahme bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Angebot nicht erl366schen, sondern der Verk344uferin lediglich das Recht zustehen, das Angebot "mit Frist-setzung dem K344ufer gegen374ber von 10 Tagen" zu widerrufen. 1 Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentums374bertragung wurde am 2. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, die folgen-den Wortlaut hat: 2 "Auflassungsvormerkung f374r K. 205 gem344337 Bewilli-gung vom 25.11. 2004 205". Am 28. Februar 2005 benannte K. die Kl344gerin als K344uferin, in deren Namen der vollmachtlos handelnde Ki. noch am selben Tag die Annahme des Angebots erkl344rte. Beide Erkl344rungen wurden notariell beurkun-det. Am 17. M344rz 2005 erkl344rte die Kl344gerin die Zustimmung zu den in ihrem Namen abgegebenen Erkl344rungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 erwirkten am 7. Februar 2006 die Eintragung von Sicherungshypotheken. Am 10. April 2006 wurde die Kl344gerin in das Grundbuch "als Berechtigte der Auflassungsvormer-kung gem344337 Bewilligung vom 28. 2. 2005" eingetragen. 3 - 4 - Die Kl344gerin hat von s344mtlichen Beklagten die Zustimmung zur L366schung der Sicherungshypotheken verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgege-ben. Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten zu 3 und 4 (im Fol-genden nur noch: Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zu-gelassenen Revision m366chten die Beklagten eine Abweisung der Klage errei-chen. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die am 2. Dezember 2004 eingetragene Vormerkung habe einen k374nftigen Anspruch gesichert, f374r den bereits eine feste Grundlage geschaffen worden sei. Zwar habe kein echter Vertrag zugunsten eines (hier noch zu bestimmenden) Dritten vorgelegen. Da die Grundbucheintragung jedoch ausdr374cklich auf die Eintragungsbewilligung vom 25. November 2004 Bezug nehme, sei wegen des K. einger344umten Benennungsrechts auch der Anspruch des noch zu benennenden Dritten gesi-chert. Der Vormerkungsberechtigte sei hinreichend bestimmbar, weil nicht ein unbestimmter Dritter, sondern K. eingetragen worden sei, dem das Recht zur (eigenen) Annahme mit Ersetzungsbefugnis zugestanden habe. Auch die weiteren Berufungsangriffe f374hrten nicht zum Erfolg. Insbesondere stehe den Beklagten nicht die Anfechtungseinrede des 247 9 AnfG zur Seite. 5 II. 1. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte L366schungsanspruch nicht zu. 6 - 5 - a) Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Vormerkung um ein akzessorisches Recht handelt und vormerkungsberechtigt daher nur der Gl344u-biger der gesicherten Forderung sein kann. Das kann bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter zwar auch der Dritte sein, sofern er ein eigenes 226 auf dingli-che Rechts344nderung gerichtetes 226 Forderungsrecht im Sinne von 247 883 Abs. 1 BGB erwirbt (M374nchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., 247 883 Rdn. 20; Staudinger/ Gursky [2008] 247 883 BGB Rdn. 71). Das Vorliegen eines solchen Vertrages hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. 7 b) Dagegen scheidet bei einem sog. unechten oder erm344chtigenden Ver-trag zugunsten Dritter eine Vormerkung zugunsten des nur "faktisch Beg374nstig-ten" mangels eigener Gl344ubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky aaO). Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Verspre-chensempf344ngers, und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an einen bereits benannten oder - wie hier - noch zu bestimmenden Dritten gerich-tet ist (vgl. Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1544). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn ihm der Anspruch mit der Folge des 334bergangs auch der Vormerkung (247 401 BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die relative Unwirksamkeit nach 247 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. nur Palandt/ Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 883 Rdn. 21). 8 Die von der Kl344gerin daneben als weitere M366glichkeit ins Feld gef374hrte "vertraglich begr374ndete Sukzession" findet im geltenden Recht keine St374tze. Es ist zwar richtig, dass die Kl344gerin infolge ihrer Benennung durch K. in die Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verk344uferin anzunehmen. Sie ist 9 - 6 - dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bez374glich des vormerkungsgesicherten Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht anders, als wenn sie, ohne von K. benannt worden zu sein, unmittelbar mit der Verk344uferin kontrahiert h344tte. Der Bewertung des Forderungserwerbs der Kl344gerin nach Benennung durch K. als eine Art Sukzession st374nde schlie337lich auch das Abtretungsverbot entgegen (247 399 BGB). c) Aus der am 10. April 2006 eingetragenen (zweiten) Vormerkung ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten der Kl344gerin, weil zu dieser Zeit die Siche-rungshypotheken bereits entstanden waren (Eintragung am 7. Februar 2006). 10 2. Ist danach die auf Zustimmung der Beklagten zur L366schung der Siche-rungshypotheken gerichtete Klage abzuweisen, kommt es auf die weiteren materiellrechtlichen Angriffe der Revision ebenso wenig an, wie darauf, dass sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an die Beweisw374rdigung des Land-gerichts im Zusammenhang der Frage einer unmittelbaren Gl344ubigerbenachtei-ligung gebunden gef374hlt hat (vgl. BGHZ 162, 313, 317 m.w.N., wonach sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon aus der M366glichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben k366nnen; ferner BGHZ 160, 83, 85 ff.). 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 258/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 57/07 -
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