Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 137/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde l344sst nicht erkennen, was die Beklagte auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von der Entscheidung des Landgerichts abweichen, in tats344chlicher Hinsicht vorgetragen h344tte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld liegenden Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag mit dem internationalen Bef366rderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Der Anwendung des 247 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier - wie regelm344337ig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne weitere Umst344nde keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung des 247 7 StVG hat das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 20/06 - z.V.b.) abgelehnt. Auch eine Anwendung des 247 2 Abs. 2 Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, 247 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 327.647,71 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -
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