BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 137/08 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbe-schwerde als rechtsgrunds344tzlich bewertete Frage, ob von einer endg374ltigen Verweigerung einer Nacherf374llung schon dann auszu-gehen ist, wenn ein Verk344ufer in seinen Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen einen Gew344hrleistungsausschluss unwirksam ver-einbart hat, hatte der Senat bereits in einer vergleichbaren Kons-tellation zu kl344ren. Mit Urteil vom 15. November 2006 (BGHZ 170, 31, 46 f., Tz. 44) hat der Senat entschieden, dass der in Auktions-bedingungen enthaltene (unwirksame) Ausschluss eines Nacher-f374llungsanspruchs beim Verbrauchsg374terkauf eine Fristsetzung zur Nacherf374llung entbehrlich macht. Den weiteren von der Nicht-zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt schon deswegen keine rechtsgrunds344tzliche Bedeutung zu, weil sie einer abstrakten Beurteilung nicht zug344nglich sind. Rechtsfeh-ler sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Von ei- - 3 - ner n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 49.968,10 200. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 13.11.2006 - 5 O 279/06 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 U 237/06 -
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