BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/08 Verk374ndet am: 30. M344rz 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen G. aus einer B374rgschaftsforderung in Anspruch. 1 Der Beklagte hat sich unter anderem mit einer ihm gegen den Zeugen G. zustehenden Darlehensforderung verteidigt. Er hat inso-weit geltend gemacht, dass mit dem Zeugen eine Verrechnung der Kla-geforderung mit dieser Darlehensforderung vereinbart worden sei. In zweiter Instanz hat er au337erdem die Hilfsaufrechnung mit der Darlehens-forderung erkl344rt. Der Kl344ger hat die Verrechnungsabrede bestritten und behauptet, G. habe das Darlehen zu einem sp344teren Zeitpunkt an 2 - 3 - den vom Beklagten bevollm344chtigten Rechtsanwalt W. zur374ckgezahlt, der das Geld auch an den Beklagten weitergeleitet habe. Das Landgericht hat der Klage in voller H366he, das Berufungsge-richt in H366he von 68.325,12 200 nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen wen-det sich der Beklagte mit seiner Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Klageforderung grunds344tzlich berechtigt, aber in gro337en Teilen verj344hrt sei. Dagegen sei die vom Beklagten behauptete Verrechnungsvereinbarung nicht bewie-sen und die Hilfsaufrechnung in zweiter Instanz nicht zuzulassen, weil der Kl344ger nicht in diese eingewilligt habe und sie auch nicht sachdien-lich sei. 5 Die Sachdienlichkeit sei hier zu verneinen, weil sich das Landge-richt mit den f374r die Entscheidung des Rechtsstreits ma337geblichen Fra-gen, insbesondere der Verj344hrung, nur sehr unvollkommen auseinander-gesetzt und damit die Problematik des Rechtsstreits bereits von sich aus unter Abschneidung einer Tatsacheninstanz in den zweiten Rechtszug verlagert habe. Hinzu komme, dass dem Beklagten die Aufrechnung schon in erster Instanz m366glich gewesen w344re, weshalb keine Veranlas-sung bestehe, diese nunmehr gegen den Willen des Kl344gers zuzulassen und damit den Parteien eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Zudem habe 6 - 4 - der Kl344ger angek374ndigt, im Falle einer Zulassung seinerseits weiterge-hende Forderungen in den Rechtsstreit einzuf374hren. Eine solche Verla-gerung eines schon bisher unvollkommen behandelten Rechtsstreits in erheblichen weiteren Teilen in die zweite Instanz sei nicht sachdienlich. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat die Voraussetzungen des 247 533 Nr. 1 ZPO f374r eine Aufrechnung in der Berufungsinstanz rechtsfehlerhaft verneint. 7 1. Nach dieser Vorschrift ist die Sachdienlichkeit einer Klage344nde-rung, Widerklage oder Aufrechnung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ma337gebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlich-keit. F374r ihre Zulassung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob und inwieweit diese zu einer sachgem344337en und endg374ltigen Erledigung desjenigen Streitstoffes f374hrt, der den Gegenstand des anh344ngigen Ver-fahrens bildet und damit einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 400; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 197 f.; vom 6. April 2004 - X ZR 132/02, NJW-RR 2004, 1076 unter II 2 a; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 10 f.). 8 Danach steht insbesondere das "Abschneiden einer Tatsachenin-stanz" einer Sachdienlichkeit der Aufrechnung in zweiter Instanz nicht entgegen. Ein allgemeines Recht der Parteien darauf, dass 374ber jeden sachlichen Streitpunkt in zwei Tatsacheninstanzen entschieden wird, ist dem Zivilprozessrecht fremd (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88, NJW 1991, 1893 unter II 3). Ebenso wenig kommt es auf den Widerspruch des Gegners an, da 247 533 Nr. 1 ZPO gerade f374r diesen Fall 9 - 5 - die Sachdienlichkeitspr374fung fordert. Schlie337lich ist nicht bedeutsam, ob es dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden kann, die Aufrechnung nicht schon erstinstanzlich geltend gemacht zu haben, weil sich die Zu-l344ssigkeitsfrage nicht nach den Pr344klusionsvorschriften der 247247 530, 531 ZPO, sondern nach 247 533 Nr. 1 ZPO richtet. Vielmehr kann die Sach-dienlichkeit bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungswei-se im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein v366llig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingef374hrt werden soll, bei dessen Beurtei-lung das Ergebnis der bisherigen Prozessf374hrung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 27. September 2006 aaO Rn. 10). 2. Diesen Ma337stab l344sst das Berufungsgericht au337er Acht, wenn es aus den angef374hrten Gr374nden eine Sachdienlichkeit verneint, dabei aber nicht in den Blick nimmt, dass der Streit der Parteien 374ber das Be-stehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung unmittelbar an den vorherigen Prozessstoff ankn374pft. 10 Die zur Aufrechnung gestellte Forderung f374hrt keinen v366llig neuen Streitstoff in den Rechtsstreit ein, sondern war bereits im Zusammen-hang mit der behaupteten Verrechnungsvereinbarung Gegenstand des Prozessvortrags der Parteien. F374r die Aufrechnung ist lediglich noch 374ber die Frage der R374ckzahlung des Darlehens zu entscheiden. Sie ist von der ebenfalls behaupteten Verrechnungsvereinbarung, 374ber die Be-weis erhoben worden ist, nicht zu trennen, nachdem sie der Kl344ger und der Zeuge G. unter anderem mit dem Vortrag der anderweitigen R374ckzahlung des Darlehens in Abrede gestellt haben. Somit k366nnen der bisherige Vortrag der Parteien und die dazu gewonnenen Beweisergeb-nisse auch bei der Verhandlung und Entscheidung 374ber die Aufrech-nungsforderung verwertet werden. 11 - 6 - 12 Dagegen spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Kl344ger die Zulassung der Aufrechnung zum Anlass nehmen will, seiner-seits weitere Forderungen in den Rechtsstreit einzuf374hren. Die Zul344ssig-keit einer etwaigen derartigen Klage344nderung wird gemessen am Ma337-stab des 247 533 ZPO selbst344ndig neu zu beurteilen sein. Auf Weiteres kommt es nicht an. 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es zu dem von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Anspruch weiterer Feststellungen bedarf, ist die Sache gem344337 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 13 Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 O 213/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2008 - 10 U 10/06 -
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