BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 137/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Revisionsinstanz auf 1.657,20 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die klagende Wohnungseigent374mergemeinschaft, deren Mitglied der Be-klagte ist, betreibt wegen Wohngeldr374ckst344nden in der Rangklasse 5 die Zwangsversteigerung in Miteigentumsanteile des Beklagten an zwei Eigen-tumswohnungen. 1 Sie hat von dem Beklagten die Zustimmung zur 334berlassung des Ein-heitswertbescheids f374r die Wohnungen durch das zust344ndige Finanzamt ver-langt, um die f374r eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraus-setzungen des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu k366nnen. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 2 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Kl344gerin ihr Klageziel zun344chst weiterverfolgt. Im Hinblick auf die 304nderung von 247 10 Abs. 3 3 - 3 - ZVG durch Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Kontopf344ndungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl I. S. 1707) hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Beklagte, der auf die Folge des 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen worden ist, hat sich nicht ge344u337ert. II. Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt gilt (247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billi-gem Ermessen zu entscheiden. Das f374hrt zu deren Auferlegung auf die Kl344ge-rin. 4 Die Revision w344re ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, der 334berlas-sung des Einheitswertbescheids an die Kl344gerin zuzustimmen. Einen allgemei-nen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gl344ubiger die Zwangsvoll-streckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glauben (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZR 57/09, NZM 2009, 707). Dass die Forderungen, wegen der die Kl344gerin vollstreckt, weniger als 3 % des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen bzw. der Miteigentumsanteile des Beklagten betragen sollen, so dass die Voraussetzungen des 247 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG hier auch nicht mithilfe der im Zwangsversteigerungsverfahren er-folgten Verkehrswertfestsetzung nachgewiesen werden konnten (vgl. zu die- 5 - 4 - ser M366glichkeit: Senat vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888), f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2009 - 4 C 14/08 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2009 - 11 S 48/09 -
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