BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 137/09 Verk374ndet am: 13. Januar 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NMV 247 20 Abs. 1 Satz 3 Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum gen374gt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezug-nahme auf die Anlage 3 zu 247 27 II. BV umschreibt und die H366he der ungef344hr zu er-wartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mit-teilt. Einer Aufschl374sselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es nicht. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 137/09 - LG Itzehoe AG Pinneberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344ge-rin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. April 2009 werden zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer 366ffentlich gef366rderten Wohnung der Kl344-gerin in W. . Im Mietvertrag ist in 247 3 zur Tragung der Betriebskosten be-stimmt: 1 "Neben der Miete f374r den Wohnraum und den Stellplatz/die Garage wer-den Betriebs- und Heizkosten im Sinne des 247 27 II. Berechnungsverord-nung umgelegt und hierf374r monatliche Vorauszahlungen erhoben (die Betriebskosten gem. Anlage 3 zu 247 27 II. BV sind als Anlage beigef374gt): Betriebskosten gem. Anlage 3 zu 247 27 II. Berechnungsverordnung 205 als Vorauszahlung: 250 DM - 3 - Heizkosten gem. Anlage 3 zu 247 27 II. Berechnungsverordnung (II. BV) als Vorauszahlung: 110 DM" Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 rechnete die Kl344gerin die Neben-kosten f374r das Jahr 2006 ab; danach haben die Beklagten 583,29 200 (44,50 200 Heizkosten sowie 538,79 200 Betriebskosten) nachzuzahlen. 2 Die Kl344gerin hat Zahlung von 583,29 200 nebst Zinsen, Erstattung vorge-richtlicher Rechtsverfolgungskosten in H366he von 83,54 200 sowie die Feststellung begehrt, dass die Kl344gerin zur Erhebung "angemessener Vorauszahlungen" f374r die Heiz- und Betriebskosten berechtigt ist. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts bez374glich des Feststellungsaus-spruchs dahin ge344ndert, dass die Kl344gerin zur Erhebung von "Vorauszahlun-gen" berechtigt ist. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-klagten die Abweisung der Klage insgesamt. Mit der Anschlussrevision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils bez374glich des Feststellungsausspruchs. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Revision und Anschlussrevision haben keinen Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Die von der Kl344gerin erhobene Nachforderung in H366he von 538,79 200 aus der Betriebskostenabrechnung f374r 2006 sei berechtigt. Im Mietvertrag sei ver-einbart worden, dass die Beklagten zur Tragung der nunmehr abgerechneten Betriebskosten verpflichtet seien. Ein zum Ausschluss der Umlage von Be-triebskosten f374hrender Versto337 gegen 247 20 Abs. 1 Satz 3 der Neubaumieten-verordnung (NMV) liege im Ergebnis nicht vor, denn die Betriebskosten seien den Beklagten bei der 334berlassung der Wohnung nach Art und H366he ord-nungsgem344337 bekanntgegeben worden. Auf die ordnungsgem344337e Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschrift komme es entscheidend an, weil eine Heilung f374r die Zukunft, etwa durch 334bersendung einer Betriebskostenabrechnung, nicht m366g-lich sei und der Vermieter, der die Bekanntgabe nach 247 20 Abs. 1 NMV ver-s344umt habe, die Umlage der Betriebskosten auch durch Erkl344rung nach 247 10 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) nicht nachtr344glich erreichen k366n-ne. Hier ergebe sich aber durch die im Mietvertrag vorgenommene Bezug-nahme und Beif374gung der Vorschriften der Anlage 3 zu 247 27 der Zweiten Be-rechnungsverordnung (II. BV) die Art der umzulegenden Betriebskosten und aus der bezifferten Betriebskostenvorauszahlung auch deren H366he. Aufgrund dieser Angaben k366nne der Mieter hinreichend absch344tzen, welche Kosten ne-ben der Kaltmiete ungef344hr auf ihn zuk344men. Die Auffassung, dass die Angabe 9 - 5 - einer Gesamtsumme nicht ausreiche, sondern die H366he der Betriebskosten auch bei den Vorauszahlungen nach den einzelnen Positionen aufzuschl374sseln sei, werde von der Kammer nicht geteilt. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des 247 20 NMV. 10 Die Betriebskostenabrechnung der Kl344gerin sei auch nicht deshalb for-mell unwirksam, weil sie nicht erl344utere, wieso einzelne Kostenpositionen im Vergleich zum Vorjahr angestiegen seien. Soweit es gem344337 247 20 Abs. 4, 247 4 Abs. 7 Satz 2 NMV erforderlich sei, bei der Nachforderung von Betriebskosten die Gr374nde f374r die Nachforderung und die auf die einzelnen laufenden Aufwen-dungen entfallenden Betr344ge anzugeben, gen374ge eine Betriebskostenabrech-nung. Die Umlage der Sperrm374llkosten sei zul344ssig, denn es handele sich da-bei um f374r die M374llabfuhr zu entrichtende Geb374hren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu 247 27 II. BV. Auch laufende Sperrm374llkosten, die - wie hier - erfor-derlich w374rden, weil Mieter rechtswidrig M374ll auf Gemeinschaftsfl344chen abge-stellt h344tten, seien umlagef344hig. 11 Die Kl344gerin d374rfe auch die Hauswartskosten in der geltend gemachten H366he umlegen. Die Beklagten h344tten nicht bestritten, dass diese Kosten f374r die T344tigkeiten anfielen, die in dem von der Kl344gerin vorgelegten und von ihr mit dem Hauswart vereinbarten Leistungsverzeichnis angefallen seien. 12 Der Kl344gerin stehe ferner aus der Abrechnung der Heizkosten f374r das Jahr 2006 eine Nachforderung in H366he von 44,50 200 zu. Die Kl344gerin habe die Heizkosten ordnungsgem344337 abgerechnet. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Brennstoff nur als "Gas" bezeichnet sei, weil es f374r die Abrechnung nicht auf die genaue Gassorte ankomme. Die Heizkostenabrechnung sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil in die Formel statt des Hu-Werts der Faktor 1 einge- 13 - 6 - setzt worden sei. Der Hu-Wert in der Formel nach 247 9 Abs. 2 der Heizkosten-verordnung (HeizkostenV) aF diene der Umrechnung des Brennstoffverbrauchs f374r die Warmwasserversorgung von Kubikmetern in Kilowattstunden. Eine sol-che Umrechnung sei indes nur dann erforderlich, wenn auch der Gesamt-verbrauch in Kubikmetern Gas ermittelt w374rde. Werde der Gesamtverbrauch vom Versorger hingegen - wie hier - bereits in Kilowattstunden erfasst, bed374rfe es des Hu-Werts in der Formel nach 247 9 Abs. 2 HeizkostenV nicht; es k366nne dann der Faktor 1 angesetzt werden. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung werde trotz der Abweichung von 247 9 Abs. 2 HeizkostenV nicht beeintr344chtigt. Auch der Feststellungsantrag der Kl344gerin sei gr366337tenteils begr374ndet, weil der Kl344gerin aus dem Mietvertrag ein Anspruch auf Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zustehe. Unbegr374ndet sei der Antrag allerdings, soweit die Kl344gerin "angemessene" Vorauszahlungen verlange. Denn die Kl344gerin k366nne nur die vereinbarten Vorauszahlungen zuz374glich ordnungsgem344337er Erh366hun-gen gem344337 247 20 Abs. 4 NMV verlangen. 14 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion und die Anschlussrevision zur374ckzuweisen sind. 15 A. Revision der Beklagten 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Recht den Nachzahlungsan-spruch aus der Betriebskostenabrechnung in H366he von 538,79 200 f374r das Ab-rechnungsjahr 2006 zuerkannt. 16 a) Die Parteien haben in 247 3 des Mietvertrags vereinbart, dass die Be-klagten die Betriebskosten gem344337 Anlage 3 zu 247 27 II. BV zu tragen und daf374r monatliche Vorauszahlungen in H366he von 250 DM zu entrichten haben. Entge- 17 - 7 - gen der Auffassung der Revision steht dies im Einklang mit 247 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 NMV. Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung neben der Einzelmiete Betriebskosten im Sinne des 247 27 II. BV umle-gen; dabei sind Betriebskosten nach Art und H366he dem Mieter bei der 334berlas-sung der Wohnung bekannt zu geben. 18 aa) Die in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte herrschende Meinung folgert aus dieser Vorschrift allerdings, dass der Vermie-ter die voraussichtlichen Kosten f374r jede Betriebskostenart gesondert angeben m374sse (OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 12, 13; LG Berlin, GE 2007, 913, 915; LG Hamburg, ZMR 2005, 620, 621; LG Mannheim, WuM 1994, 693, 694; Ster-nel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. V 130; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gesch344ftsraummiete, 5. Aufl., B VI Rdnr. 28; v. Brunn in: Bub/Treier, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III. A Rdnr. 35; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., 247 556 Rdnr. 10; aA L374tzenkirchen, NZM 2008, 630, 631). Dabei wird zum Teil angenommen, dass der Vermieter, der eine ausreichende Aufschl374sselung bei Abschluss des Mietvertrags vers344umt habe, w344hrend der gesamten Mietzeit keine Betriebskosten umlegen d374rfe (Heitgre337, WuM 1984, 263 f.). 334berwie-gend wird jedoch vertreten, dass der Vermieter - etwa durch 334bersendung einer spezifizierten Betriebskostenabrechnung - sein Vers344umnis f374r zuk374nftige Ab-rechnungsperioden heilen k366nne (OLG Oldenburg, aaO; LG Berlin, aaO; LG Hamburg, aaO; LG K366ln, WuM 1991, 259; Langenberg, aaO, Rdnr. 29). bb) Ob der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Mindermeinung zu folgen ist, dass eine Heilung vers344umter Angaben zu Betriebskosten (247 20 Abs. 1 Satz 3 NMV) nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht m366glich sei, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, dass sich die Notwendigkeit einer Aufschl374sselung von Voraus- 19 - 8 - zahlungen auf die einzelnen Betriebskosten weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des 247 20 NMV ergibt. Zwar muss der Mieter ersehen k366n-nen, welche Betriebskosten auf ihn zukommen und welche Belastungen damit ungef344hr f374r ihn verbunden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt hat, gen374gt es insoweit aber, dass der Umfang der umzulegenden Be-triebskosten durch die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu 247 27 II. BV umschrie-ben und die H366he der ungef344hr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbe-trag der geforderten Vorauszahlungen mitgeteilt wird. F374r den Mieter kommt es entscheidend auf die Summe der Nebenkosten an, die er voraussichtlich zu tragen hat, w344hrend die Aufschl374sselung von Vorauszahlungen auf die einzel-nen Betriebskostenarten f374r seine Kalkulation regelm344337ig von untergeordnetem Interesse ist. Weitergehende Angaben, etwa zu den Verbrauchswerten, die der Vermieter bei der Kalkulation verbrauchsabh344ngiger Kosten zugrunde gelegt hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision - ohnehin nicht erforderlich. b) Die Betriebskostenabrechnung der Kl344gerin enth344lt die nach der st344n-digen Rechtsprechung des Senats erforderlichen Angaben zu den Gesamtkos-ten, den zugrunde gelegten Verteilerschl374sseln, der Berechnung des Anteils des Mieters und des Abzugs der Vorauszahlungen und ist deshalb formell ord-nungsgem344337. Dies gilt auch f374r die Positionen Sperrm374llbeseitigung, Garten-pflege und Beleuchtung. Entgegen der Auffassung der Revision bed374rfen Kos-tensteigerungen gegen374ber dem Vorjahr keiner Erl344uterung. 20 aa) Der Senat hat f374r den preisfreien Wohnraum bereits entschieden, dass es bei Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eines Abgleichs mit an-deren Abrechnungszeitr344umen nicht bedarf, so dass der Vermieter sich hier-374ber auch nicht zu 344u337ern braucht (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NZM 2008, 567, Tz. 15). Die formelle Ordnungsm344337igkeit einer Be- 21 - 9 - triebskostenabrechnung setzt demnach eine Erl344uterung von Kostensteigerun-gen gegen374ber dem Vorjahr nicht voraus. 22 bb) F374r die Betriebskostenabrechnung einer preisgebundenen Wohnung gilt nichts anderes. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus 247 20 Abs. 4 in Verbindung mit 247 4 Abs. 7 NMV nicht die Notwendigkeit, Kosten-steigerungen gegen374ber dem Vorjahr in der Betriebskostenabrechnung zu er-l344utern. Nach 247 20 Abs. 4 NMV gelten f374r die Erhebung eines durch die Voraus-zahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages sowie f374r die Nachforderung von Betriebskosten die Vorschriften des 247 4 Abs. 7, 8 NMV entsprechend, die ihrerseits auf 247 10 Abs. 1 WoBindG verweisen. Danach ist im Falle der Nach-forderung von Nebenkosten eine schriftliche Erkl344rung des Vermieters erforder-lich, in der die Forderung berechnet und erl344utert ist (Senatsurteil vom 29. Sep-tember 2004 - VIII ZR 341/03, NZM 2005, 61, unter II 2 a). Diesem Erfordernis gen374gt indes, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die hier erteilte Ab-rechnung, aus der der Mieter im Einzelnen ersehen kann, welche Kosten insge-samt angefallen sind, wie sie auf die Mieter umgelegt worden sind und wie sich die erhobene Nachforderung errechnet. 23 c) Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Kl344gerin auch die abgerechneten Sperrm374llkosten auf die Mieter umlegen. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts entstehen diese Kosten zwar nicht j344hrlich, aber doch laufend dadurch, dass Mieter unberechtigt M374ll auf Gemeinschaftsfl344chen abstellen. Insoweit handelt es sich um Kosten der M374llbeseitigung, die dem Vermieter als Eigent374mer wiederkehrend entstehen. Soweit die Revision gel-tend macht, es handele sich um M374ll, der von Dritten rechtswidrig auf dem Ge-l344nde entsorgt worden sei, so steht das, wie die Revisionserwiderung zu Recht 24 - 10 - r374gt, in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts. Im 334brigen geh366ren Aufwendungen zur Beseitigung von M374ll von den Gemeinschaftsfl344chen des Mietobjekts auch dann zu den umlagef344hi-gen Kosten der M374llentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Drit-ter ausgel366st worden sind. 25 d) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Umlage der Hauswartskosten und beanstandet, dass es an einer nachvollziehbaren Auf-schl374sselung der umlagef344higen und nicht umlagef344higen Kosten f374r den Hausmeister/Hauswart fehle. Zwar obliegt dem Vermieter, der bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagef344higer Verwaltungs-, Instandhaltungs- und In-standsetzungskosten vorgenommen hat, den der Mieter im Prozess (schlicht) bestreitet, nach der Rechtsprechung des Senats eine n344here Konkretisierung im Rahmen seiner prozessualen Darlegungslast (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403, Ls. 2, Tz. 26 ff.). Hier hat die Kl344gerin indes keinen pauschalen Abzug f374r nicht umlagef344hige Kosten vorgenommen, sondern von vornherein die Kosten (4.468,32 200) in die Abrechnung eingestellt, die in dem von ihr mit dem Hausmeister abgeschlossenen Vertrag als j344hrliches Entgelt f374r die im Leistungsverzeichnis konkret bezeichneten (umlagef344higen) T344tigkeiten des Hausmeisters vereinbart sind. Zus344tzlich hat die Kl344gerin im Berufungsverfahren diesen Vertrag sowie den weiteren Vertrag vorgelegt, den sie mit dem Hausmeister 374ber nicht umlagef344hige T344tigkeiten abgeschlossen hat. Ferner hat die Kl344gerin zum Umfang der T344tigkeit des Hausmeisters erl344u-tert, dass dieser f374r die dargelegten umlagef344higen T344tigkeiten t344glich ca. zwei Stunden und f374r die 374brigen T344tigkeiten ca. eine halbe Stunde aufwende. An-gesichts dieser detaillierten Angaben der Kl344gerin trifft der von den Beklagten erhobene Einwand, die in der Abrechnung angesetzten umlagef344higen Kosten 26 - 11 - des Hauswarts seien "nicht nachvollziehbar", nicht zu. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Beklagten noch konkrete Einw344nde gegen374ber dem detaillierten Vortrag der Kl344gerin zu den entstandenen umlagef344higen Hausmeisterkosten erhoben haben. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht angenommen, dass der Kostenanfall f374r die im Leistungsverzeichnis aufgef374hrten Hausmeistert344tigkeiten unstreitig war. 2. Der Kl344gerin steht auch die Nachforderung aus der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten f374r das Jahr 2006 zu. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abrechnung der Kl344gerin nicht deshalb formell unwirksam, weil die Gassorte in der Abrechnung nicht genannt und bei der Berechnung des Brennstoffverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gem344337 247 9 Abs. 2 HeizkostenV nicht der Heizwert des verwendeten Gases (Hu-Wert), sondern der Faktor 1 angesetzt worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Heizwert f374r die Ermittlung des Brennstoff-verbrauchs der zentralen Wasserversorgungsanlage nur ben366tigt wird, wenn der Gasversorger den Verbrauch in Kubikmetern Gas erfasst. Wird der Gas-verbrauch hingegen - wie hier - vom Versorger bereits in Kilowattstunden er-fasst, entf344llt dieser Rechenschritt bei der Anwendung der Formel des 247 9 Abs. 2 HeizkostenV (Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., 247 9 Heiz-kostenV Rdnr. 17). 27 Entgegen der Ansicht der Revision ist der Vermieter nicht gehalten, die gem344337 247 9 Abs. 2 HeizkostenV vorgenommene Berechnung weiter zu erl344utern oder einem technisch nicht vorgebildeten Mieter verst344ndlich zu machen. Einer - wie hier - anhand der Formel des 247 9 Abs. 2 HeizkostenV erstellten Abrech-nung kann nicht entgegen gehalten werden, sie sei nicht nachvollziehbar. Denn die Forderung nach Verst344ndlichkeit einer Abrechnung geht nur so weit, wie sie 28 - 12 - der Abrechnende beeinflussen kann. Muss er eine gesetzlich vorgesehene Ab-rechnungsweise anwenden, sind ihm sich daraus ergebende Verst344ndnisprob-leme nicht zuzurechnen (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 2 c). 29 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner das Feststellungsbegehren der Kl344gerin im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung von Vorauszahlungen als begr374ndet angesehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist das erforderliche Feststel-lungsinteresse gegeben, denn die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Kl344gerin zur Umlage von Nebenkosten und zur Erhebung von Vorauszahlungen hierauf. Damit droht dem Recht der Kl344gerin eine tats344chliche Unsicherheit, die das gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse begr374ndet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, st. Rspr.). Die materielle Berechtigung der Kl344gerin zur Umlage der Nebenkos-ten und Erhebung von Vorauszahlungen ergibt sich - wie oben (unter II 1 a) ausgef374hrt - aus dem Mietvertrag. 30 B. Anschlussrevision 31 Auch die Anschlussrevision der Kl344gerin, mit der sie eine 304nderung des Feststellungsausspruchs dahin begehrt, dass die Beklagten zur Entrichtung "angemessener" Vorauszahlungen verpflichtet sind, ist unbegr374ndet. Zwar sind auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag nach 247 20 Abs. 3 NMV Vorauszah-lungen in angemessener H366he zul344ssig und k366nnen k374nftige Erh366hungen der Vorauszahlungen gem344337 247 20 Abs. 4, 247 4 Abs. 7, 8 NMV durch einseitige Erkl344-rung des Vermieters geltend gemacht werden. Soweit es an einer ordnungsge- 32 - 13 - m344337en Erh366hungserkl344rung fehlt, kann der Vermieter jedoch nur die bisherigen Vorauszahlungen verlangen, auch wenn wegen gestiegener Kosten inzwischen h366here Betr344ge angemessen w344ren. Die vom Berufungsgericht im Hinblick auf diese Rechtslage vorgenommene geringf374gige Teilabweisung des Feststel-lungsbegehrens (Streichung des Zusatzes "angemessen") ist daher aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 62 C 114/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.04.2009 - 9 S 108/08 -
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