BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/10 Verk374ndet am: 9. M344rz 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT 94 247 1 (3) Arbeitsunf344higkeit i.S. von 247 1 (3) MB/KT 94 liegt auch dann vor, wenn sich der Ver-sicherte an seinem Arbeitsplatz einer tats344chlichen oder von ihm als solcher emp-fundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch er-krankt und infolgedessen seinem bisher ausge374bten Beruf in seiner konkreten Aus-pr344gung nicht nachgehen kann. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2011 - IV ZR 137/10 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockm366ller auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2011 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger h344lt bei dem Beklagten eine Krankentagegeldversiche-rung mit einem versicherten Tagegeld in H366he von 117,37 200 pro Kalen-dertag. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen die Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen des Beklagten f374r die Krankentagegeldversicherung (im Folgenden MB/KT) zugrunde. Diese entsprechen den Musterbedin-gungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) und lauten auszugsweise wie folgt: 1 "247 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unf344l-len, soweit dadurch Arbeitsunf344higkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall f374r die Dauer einer Arbeits- - 3 - unf344higkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Um-fang. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunf344higkeit 344rztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizini-schem Befund keine Arbeitsunf344higkeit und keine Be-handlungsbed374rftigkeit mehr bestehen. 205 3. Arbeitsunf344higkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T344tigkeit nach medizinischem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, sie auch nicht aus374bt und keiner anderweitigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. 205 247 15 Sonstige Beendigungsgr374nde Das Versicherungsverh344ltnis endet hinsichtlich der be-troffenen versicherten Personen 205 b) mit Eintritt der Berufsunf344higkeit. Berufsunf344higkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizini-schem Befund im bisher ausge374bten Beruf auf nicht ab-sehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunf344hig ist. 205" Der Kl344ger arbeitete seit 1995/1996 als Projektleiter f374r Brand-schutzanlagen. Er befand sich l344ngere Zeit in 344rztlicher Behandlung. Die Ursache hierf374r war in seinem - zum 31. August 2008 durch Aufl366sungs-vertrag beendeten - Arbeitsverh344ltnis begr374ndet. Der Kl344ger sah sich an seinem Arbeitsplatz einem so genannten Mobbingverhalten ausgesetzt. 2 Der Beklagte zahlte bis zum 22. Juni 2008 das vereinbarte Kran-kentagegeld und stellte danach seine Leistungen ein, nachdem ein von 3 - 4 - ihm au337ergerichtlich eingeholtes Gutachten zum Ergebnis einer 100%-igen Arbeitsf344higkeit ab diesem Tag gekommen war. Der Kl344ger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Krankentage-geld f374r die Zeit vom 23. Juni 2008 bis zum 31. August 2008. Er hat vor-getragen, er sei auch in diesem Zeitraum infolge des Mobbings an sei-nem fr374heren Arbeitsplatz psychisch erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, seine bisherige Arbeitst344tigkeit auszu374ben. 4 Der Beklagte hat weitere Leistungen abgelehnt, weil es sich ledig-lich um eine "konfliktbedingte Arbeitsplatzunvertr344glichkeit" gehandelt habe, die keinen Krankentagegeldanspruch begr374nde. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er seinen Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat einen Versicherungsfall i.S. von 247 1 (2) Satz 1 MB/KT bejaht. Ma337gebend f374r eine Arbeitsunf344higkeit i.S. von 247 1 (3) MB/KT sei der bisher ausge374bte Beruf in seiner konkreten Ausgestal-tung, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liege. Nach medizinischem Befund habe der Kl344ger seine berufliche T344tigkeit in der konkreten Aus- 8 - 5 - gestaltung in keiner Weise aus374ben k366nnen. Die bei ihm von den behan-delnden 304rzten und auch von dem Gutachter des Beklagten festgestell-ten Symptome und Krankheiten - wie R374ckenbeschwerden und psychi-sche Einschr344nkungen (Depressionen, Panikreaktionen, 344ngstlich ver-meidende Pers366nlichkeitsst366rung) - seien auf eine Mobbingsituation an seinem fr374heren Arbeitsplatz zur374ckzuf374hren. 247 1 MB/KT k366nne aus der Sicht eines durchschnittlichen Versiche-rungsnehmers nicht dergestalt ausgelegt werden, dass keine bedin-gungsgem344337e Arbeitsunf344higkeit vorliege, wenn der Versicherte in sei-nem bisher ausge374bten Beruf an sich leistungsf344hig und lediglich auf-grund besonderer, krankmachender Umst344nde au337erstande sei, seinen Beruf an dem bisherigen Arbeitsplatz auszu374ben. Die Frage der bedin-gungsgem344337en Arbeitsunf344higkeit durch Krankheit h344nge nicht davon ab, welche Umst344nde bzw. Ursachen zur Krankheit des Versicherten ge-f374hrt h344tten. Zwar stelle Mobbing als solches keine Krankheit dar. Be-sondere Stress- oder Anspannungssituationen k366nnten aber aufgrund vielf344ltiger Ursachen bei Menschen zu psychischen Erkrankungen f374h-ren, die auch k366rperliche Erscheinungen zeigten. Diesen k366nne ohne ei-ne klare Einschr344nkung der Leistungspflicht nicht der Krankheitswert ab-gesprochen werden, wenn sie auf das Arbeitsumfeld zur374ckzuf374hren sei-en. 9 Der Versicherungsfall habe auch nicht dadurch geendet, dass die Arbeitsunf344higkeit des Kl344gers zwischenzeitlich in eine dauerhafte Be-rufsunf344higkeit 374bergangen sei. Der insoweit von dem Beklagten aufge-stellten Behauptung st374nden die von ihm selbst in Bezug genommenen 344rztlichen Stellungnahmen entgegen. Diese s344hen 374bereinstimmend eine 10 - 6 - uneingeschr344nkte Arbeits- und Leistungsf344higkeit des Kl344gers in einem anderen Arbeitsumfeld. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine bedingungsge-m344337e Arbeitsunf344higkeit des Kl344gers in dem streitgegenst344ndlichen Zeit-raum angenommen. 12 a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Ver-sicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei-ne in deren Verlauf 344rztlich festgestellte Arbeitsunf344higkeit voraus (247 1 (2) Satz 1 MB/KT). Arbeitsunf344higkeit liegt gem344337 247 1 (3) MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T344tigkeit nach medizini-schem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, sie auch nicht aus374bt und keiner anderweitigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. Diese Definition der Arbeitsunf344higkeit kn374pft an die konkrete berufliche T344tig-keit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen M366glichkeiten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunf344higkeit nach der bisherigen Art der Berufsaus374bung, selbst wenn der Versicher-te noch andere T344tigkeiten aus374ben kann (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 11 m.w.N.). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar auf sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebote-ne Erwerbst344tigkeiten zu verweisen (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96, VersR 1997, 1133 unter II 2 b). Selbst wenn der Versicherte mindestens 50% der von seinem Be-rufsbild allgemein umfassten T344tigkeit noch aus374ben kann, muss er sich 13 - 7 - nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen F344-higkeiten entsprechende andere Arbeit aufzunehmen. Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunf344hig, wenn er gesundheitlich zu einer - wenn auch nur eingeschr344nkten - T344tigkeit in seinem bisherigen Beruf imstan-de geblieben ist (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 25. Novem-ber 1992 - IV ZR 187/91, VersR 1993, 297 unter II 1). Ob der Versicherte seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachgehen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsf344higkeit, die f374r die bis zur Erkrankung konkret ausge374bte T344tigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsf344higkeit festzustellen (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.). b) Ma337stab f374r die Pr374fung der Arbeitsunf344higkeit ist - wie das Be-rufungsgericht richtig gesehen hat - der bisherige Beruf in seiner konkre-ten Auspr344gung (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 12). Mit Blick darauf kann der Krankentagegeldversicherer von dem Versicherten, der durch besondere Umst344nde an seinem bisherigen Arbeitsplatz krank ge-worden ist, nicht einen Wechsel des Arbeitsplatzes, die Wahl eines an-deren Arbeitsumfeldes oder arbeitsrechtliche Schritte gegen den Arbeit-geber verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte - wie der Kl344ger - an seinem Arbeitsplatz einer tats344chlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psy-chisch und/oder physisch erkrankt ist und infolgedessen seine berufliche T344tigkeit nicht aus374ben kann. Auch in einem solchen Fall sind die ge-nannten Voraussetzungen eines Versicherungsfalles erf374llt (so auch zust. Anmerkung zum Berufungsurteil Rogler, jurisPR-VersR 8/2010 Anm. 3 unter C 5). Die Arbeitsunf344higkeit entf344llt nicht deshalb, weil der Versicherte bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder ar- 14 - 8 - beitsf344hig w344re. Auf die M366glichkeiten des Arbeitgebers im Rahmen sei-nes Direktionsrechts kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Ver-sicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausge374bten berufli-chen T344tigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann. Bei einem weitergehenden Verst344ndnis des Begriffs der beruflichen T344tigkeit w344re der Versicherte zu einem Arbeitsplatzwechsel gehalten, der ihm aber auch als Obliegenheit auf der Grundlage des 247 9 (4) MB/KT nicht abverlangt wird (so auch Rogler aaO unter C 4). c) Es handelt sich nicht, wie die Revision meint, um eine blo337e "Ar-beitsplatzunvertr344glichkeit", wenn die zur Arbeitsunf344higkeit f374hrende Er-krankung der versicherten Person durch Umst344nde an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verst344rkt worden ist (so aber: OLG K366ln Ur-teil vom 13. Februar 2008 - 5 U 65/05, juris Rn. 21 f., durch Urteil des Senats vom heutigen Tag - IV ZR 52/08 - aufgehoben; OLG Celle VersR 2000, 1531, 1532; OLG Oldenburg Beschluss vom 15. Mai 2006 - 3 U 110/05, n.v., zitiert nach Rogler aaO unter C 2; LG Bremen NJOZ 2004, 656, 657; M374nchKomm-VVG/H374tt, 247 192 Rn. 151; Voit in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. 247 1 MB/KT 2009 Rn. 2; Bach/Moser/Wilmes, Private Kran-kenversicherung 4. Aufl. 247 1 MB/KT Rn. 16; Brams, VersR 2009, 744, 748 ff. m.w.N.; Muschalla/Linden, VersMed 2009, 63, 67). Vielmehr kann der Versicherte auch dann arbeitsunf344hig i.S. von 247 1 (3) MB/KT sein, wenn die seine Erkrankung ausl366senden Umst344nde mit seinem bisheri-gen Arbeitsplatz zusammenh344ngen. 15 aa) Aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ver-st344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut des 247 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunf344higkeit f374hrt, ankommen soll. Insbesondere ist f374r den 16 - 9 - durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychi-sche und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgel366st oder beg374nstigt werden. Er kann der Regelung des 247 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunf344hig-keit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umst344nde an dem bishe-rigen Arbeitsplatz verursacht oder verst344rkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs "berufliche T344tigkeit" l344sst f374r ihn nicht offen, ob darunter die konkrete T344tigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitge-ber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Be-rufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut f374r mehrdeutig h344lt). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsneh-mer unter beruflicher T344tigkeit seine spezifische T344tigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Ar-beitgeber gemeint ist. F374r dieses Verst344ndnis spricht auch der dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Krankentagegeldversiche-rung, die durch einen vor374bergehenden Ausfall der Arbeitskraft des Ver-sicherten entstehenden Verm366gensnachteile auszugleichen (vgl. OLG K366ln VersR 1998, 1365, 1366; HK-VVG/Rogler, 247 1 MB/KT 2009 Rn. 1; Rogler aaO; Bach/Moser/Wilmes aaO Rn. 1 m.w.N.). Die Arbeitskraft f344llt auch dann aus, wenn der Versicherte infolge Mobbings an seinem bishe-rigen Arbeitsplatz erkrankt ist und dadurch an der Aus374bung seiner be-ruflichen T344tigkeit in dieser Ausgestaltung gehindert ist. 17 bb) Dies f374hrt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichsetzung des Begriffs der beruflichen T344tigkeit mit dem Begriff des Arbeitsplatzes. Die Beschreibung der speziellen be-ruflichen T344tigkeit l344sst sich nicht von dem bisherigen Arbeitsplatz des 18 - 10 - Versicherten trennen. Aus dem von der Revision genannten Senatsurteil vom 18. Juli 2007 (IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260) ergibt sich nichts anderes. Danach kommt es bei der Bewertung, ob T344tigkeiten zur Be-rufsaus374bung geh366ren oder nicht, auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausge374bten T344tigkeit der versicherten Person ergibt (aaO Rn. 19). Das bedeutet nicht, dass sich die berufliche T344tigkeit als solche nach dem allgemeinen Berufsbild bestimmt. Diesem Verst344ndnis stehen auch nicht die Regelungen 374ber die Anzeigepflicht in 247 9 (5) MB/KT und den bisher ausge374bten Beruf in 247 15 Buchst. b MB/KT entgegen. Diese Bestimmungen stellen aus der ma337-geblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auf das allgemeine Berufsbild und nicht auf die zuletzt ausge374bte T344tigkeit ab. Er wird daher insbesondere nicht annehmen, dem Versicherer jeden Ar-beitsplatzwechsel auch dann anzeigen zu m374ssen, wenn sich nichts am Berufsbild 344ndert. 19 Schlie337lich verweist die Revision ohne Erfolg darauf, die Bew344lti-gung einer subjektiv als Mobbingsituation empfundenen St366rung des Ar-beitsverh344ltnisses sei prim344r kein medizinisches, sondern ein arbeits-rechtliches Problem und mit den gebotenen arbeitsrechtlichen M366glich-keiten anzugehen. Wenn Mobbing einen Arbeitnehmer derart beeintr344ch-tigt, dass er psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen ar-beitsunf344hig wird, kann ihm ebenso wenig wie bei anderen Krankheiten entgegengehalten werden, er m374sse zun344chst versuchen, die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen. 20 - 11 - 21 2. Weiterhin kann sich die Beklagte nicht auf ein Ruhen des Versi-cherungsverh344ltnisses wegen Berufsunf344higkeit berufen. a) Nach 247 15 Buchst. b Satz 1 MB/KT soll das Versicherungsver-h344ltnis mit dem Eintritt der Berufsunf344higkeit enden. Die danach vorge-sehene endg374ltige und ersatzlose Beendigung des Versicherungsvertra-ges f374hrt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungs-nehmers und damit zur Nichtigkeit der Klausel gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es kommt daher bei Vorliegen der Vorausset-zungen des 247 15 Buchst. b MB/KT nicht zu einer Vertragsbeendigung. Jedoch ist im Wege erg344nzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Leistungspflicht des Versicherers f374r den Zeitraum erlischt, in dem der Zustand anh344lt, der an sich zur Vertragsbeendigung f374hren sollte (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90, VersR 1992, 479 un-ter II 1 b, 2). 22 b) Eine solcherma337en begr374ndete Leistungsfreiheit kommt dem Beklagten nicht zugute. Er hat in erster Instanz eine Berufsunf344higkeit des Kl344gers nicht behauptet. In der m374ndlichen Verhandlung im Beru-fungsverfahren hat er hilfsweise erkl344rt, "f374r den Fall einer Anspruchsbe-jahung behaupte er Berufsunf344higkeit des Kl344gers und beziehe sich in-soweit auf Sachverst344ndigengutachten". Die Revision meint, der Beklag-te habe sich zur St374tzung seiner Hilfsargumentation die ihm g374nstige zweitinstanzliche Behauptung des Kl344gers zu eigen gemacht, wonach die Beendigung des fr374heren Arbeitsverh344ltnisses nicht zu der erhofften Be-seitigung der Arbeitsunf344higkeit gef374hrt habe, seine Erkrankung also un-abh344ngig vom konkreten Arbeitsplatz gewesen sei. 23 - 12 - 24 Indes hat der Kl344ger nur vorgetragen, die Grunderkrankung habe es seit l344ngerem gegeben und liege auch heute noch vor. Er leide wei-terhin, obgleich er aus dem Arbeitsverh344ltnis bereits ausgeschieden sei, unter einer rezidivierenden depressiven St366rung, gegenw344rtig mittelgra-diger Episode bei 344ngstlich vermeidenden Pers366nlichkeitsz374gen. Er be-finde sich noch in psychologischer Behandlung. Damit hat der Kl344ger nur behauptet, dass seine Arbeitsunf344higkeit noch nicht beendet sei. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass er i.S. von 247 15 Buchst. b Satz 2 MB/KT nach medizinischem Befund im bisher ausge374bten Beruf auf nicht ab-sehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunf344hig ist. Einzelheiten dazu h344tte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vortragen m374s-sen. Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 5 O 95/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2010 - 8 U 216/09 -
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