BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/10 Verk374ndet am: 18. Februar 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Halle vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer nebeneinander liegender Grundst374cke, die entlang der gemeinsamen Grenze bebaut waren. 2006 riss die Beklagte das auf ihrem Grundst374ck stehende Geb344ude ab. Dabei wurde auch die sechs Meter hohe, an das Nachbargeb344ude angrenzende Giebelwand bis auf eine H366he von 2,50 Metern abgetragen. Auf dem dar374ber befindlichen, nunmehr freiliegenden Teil der Au337enmauer des Nachbargeb344udes lie337 die Beklagte einen Glattputz auftragen. Der Kl344ger forderte die Beklagte vergeblich auf, diesen Teil der Mauer mit einer den heutigen Anforderungen entsprechenden W344rmed344mmung zu versehen. 1 Mit der Klage verlangt der Kl344ger Zahlung der f374r die Anbringung einer W344rmed344mmung erforderlichen Kosten als "Vorschuss f374r eine M344ngelbeseiti- 2 - 3 - gung" sowie die Verurteilung der Beklagten, es ihm und von ihm beauftragten Handwerkern zu gestatten, ihr Grundst374ck "zum Zwecke der M344ngelbeseiti-gung" zu betreten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie ab-gewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kl344ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergebe sich ins-besondere nicht aus 247 10 Abs. 3 des Nachbarschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt (NbG-SA), wonach derjenige, der sein Geb344ude abrei337t, verpflichtet ist, die Au-337enfl344che des bisher gemeinsam genutzten Teils der Wand auf eigene Kosten in einen f374r eine Au337enwand geeigneten Zustand zu versetzen. Dieser Ver-pflichtung sei gen374gt, wenn die durch den Abriss entstandene Au337enwand vor Feuchtigkeitseinfl374ssen gesch374tzt sei. Die Anbringung einer bisher nicht vor-handenen W344rmeisolierung werde nicht geschuldet. Damit entfalle auch die Verpflichtung der Beklagten, dem Kl344ger das Betreten ihres Grundst374cks zu gestatten. 4 - 4 - II. Die Revision des Kl344gers bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil er-weist sich im Umfang der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis als richtig. 5 1. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass dem Eigent374mer eines ent-lang der Grundst374cksgrenze bebauten Grundst374cks kein Anspruch auf Vervoll-st344ndigung des Witterungsschutzes seiner Au337enmauer zusteht, wenn das Nachbargeb344ude abgerissen und dadurch eine parallel verlaufende Grenzwand beseitigt wird, die dieser Au337enmauer bislang Schutz vor Witterungseinfl374ssen bot (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808). Beste-hen zwei Grenzw344nde, ist jeder Eigent374mer f374r die auf seinem Grundst374ck er-richtete Wand verantwortlich. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Au-337enwand so lange keines oder keines vollst344ndigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser Schutz von der Grenzwand des Nachbargrundst374cks geboten wird, wird durch das B374rgerliche Gesetzbuch nicht gesch374tzt. 6 Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Nach den dem Beru-fungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen aus dem selbst344ndigen Beweis-verfahren waren die angrenzenden Geb344ude durch zwei voneinander unabh344n-gige W344nde getrennt. Denn der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige unter-scheidet zwischen der Giebelwand des Kl344gers und der parallel zu dieser ehe-mals vorhandenen, von der Beklagten abgetragenen Brandwand. Folgerichtig bezeichnet das Berufungsgericht die von der Beklagten abgerissene Wand im Tatbestand auch als Grenzwand. 7 Demgegen374ber betreffen die Entscheidungen, aufgrund derer das Beru-fungsgericht die hier ma337gebliche Rechtsfrage f374r umstritten h344lt (Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397; OLG Dresden, NJW- 8 - 5 - RR 2008, 613; vgl. ferner Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032), eine andere bauliche Situation, n344mlich die sogenannte Nachbar-wand (auch halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer genannt). Bei die-ser handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, die dazu be-stimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grund-st374ck benutzt zu werden; das hierdurch begr374ndete Rechtsverh344ltnis der Nach-barn ist durch die 247247 921, 922 BGB sowie durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Nachbarwand und Grenzwand Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 921 Rn. 19 ff. und Rn. 54 ff. sowie die Abschnitte 2 [Nachbarwand] und 3 [Grenzwand] des Nachbarschaftsgeset-zes von Sachsen-Anhalt). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Kl344gers auf Anbringung einer W344rmeisolierung an seiner Grenzwand ergebe sich nicht aus 247 10 Abs. 3 NbG-SA (gemeint offenbar: in Verbindung mit 247 15 NbG-SA), unter-liegt keiner revisionsrechtlichen Nachpr374fung, da sich der Geltungsbereich die-ser Vorschriften nicht 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts, hier des Ober-landesgerichts Naumburg, hinaus erstreckt (247 545 Abs. 1 ZPO aF). Zwar hat der Gesetzgeber die Beschr344nkung der Revisibilit344t von Landesrecht zwischen-zeitlich aufgehoben, jedoch ist die durch das FGG-Reformgesetz vom 17. De-zember 2008 (BGBl. I 2586, 2702) erfolgte 304nderung nach der 334bergangsvor-schrift des 247 111 Abs. 1 Satz 1 FamFG erst auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 34/10, ZOV 2010, 222; BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, WM 2010, 1715, 1716 Rn. 5; Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, NJW-RR 2010, 671 Rn. 8). Die diesem Verfahren zugrunde lie-gende Klage wurde aber bereits im Jahr 2008 erhoben. 9 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision ist die Auslegung von 247 10 Abs. 3 i.V.m. 247 15 NbG-SA nicht deshalb revisionsrechtlich nachpr374fbar, weil sich der Geltungsbereich der Vorschriften jedenfalls 374ber den Bezirk des Berufungsge-richts, n344mlich des Landgerichts Halle, hinaus erstreckt. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Begriff "Oberlandesgericht" in 247 545 Abs. 1 ZPO aF nicht deshalb wie "Berufungsgericht" zu lesen ist, weil die Revision seit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreform auch gegen Urteile des Landgerichts stattfindet (vgl. Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311, 312 Rn. 8 f.). 10 2. Aus demselben Grund nicht revisibel ist die Annahme des Berufungs-gerichts, mangels Verpflichtung der Beklagten, eine W344rmed344mmung anzu-bringen, stehe dem Kl344ger gem344337 247 15 NbG-SA (gemeint offenbar: 247 18 NbG-SA) auch nicht das Recht zu, deren Grundst374ck zu betreten. Keiner Entschei-dung bedarf, anders als die Revision meint, die Frage, ob sich f374r den Fall, dass der Kl344ger die W344rmed344mmung nunmehr auf eigene Kosten anzubringen be-absichtigt, ein Betretensrecht aus dem Bundesrecht ergibt. Denn Gegenstand des Antrags ist nach dessen Formulierung ("zum Zwecke der M344ngelbeseiti-gung") nur das Betretensrecht, welches sich als Annex zu einer Verpflichtung der Beklagten ergeben h344tte, die Anbringung einer W344rmed344mmung durch den Kl344ger im Wege einer "Ersatzvornahme" zu dulden. Dem entspricht es, dass sich der Antrag bei der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wertm344337ig nicht ausgewirkt hat. 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 C 573/08 - LG Halle, Entscheidung vom 24.06.2010 - 1 S 131/09 -
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