BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 137/10 vom 11. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Kl344gerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ihr auferlegt (entsprechend 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 172.146,70 200 festgesetzt. Gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Antr344gen des Rechtsmittelf374hrers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Antr344ge eingereicht werden, ist gem344337 Satz 2 dieser Rechtsvorschrift die Beschwer des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend. Die Revisionskl344gerin hat einen Antrag nicht gestellt. Durch das Berufungsurteil ist sie mit 172.146,70 200 beschwert. Eine unter diesem Wert liegende Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r vor, dass die Revisionskl344gerin im Revisionsverfahren lediglich eine Beschwer von 75.850,60 200 geltend gemacht h344tte. Insoweit reicht die Bezugnahme auf die dem Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts zugrunde liegende Schadenssch344tzung nicht aus. Denn diese Sch344tzung war nicht einmal abschlie337end, da noch nicht alle behaupteten M344ngel sachverst344ndig 374berpr374ft waren. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 75/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2010 - 3 U 253/08 - Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 75/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2010 - 3 U 253/08 -
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