BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 137/11 vom 15. September 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richte rin von Pentz beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitins tanzliche Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweiti n- stanzlich en Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Bele h- rung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der B e- klagten mangels Zulassung vor dem Bundesg erichtshof grundsätzlich nicht po s- tulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung 1 2 - 3 - und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs . 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344). Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliege n- den Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versich e- rungsnehmer - in die Rolle des Un terlegenen begeben hat. Der Senat stellt d a- rauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen . Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Erge b- nis h ingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sac h- lage hat der Senat nicht mehr zu pr üfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung 3 - 4 - bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senats beschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Büdingen, Entscheidung vom 02.09.2010 - 2 C 7/10 (21) - LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 - 1 S 260/10 -
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