BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 137/11 Verkündet am: 10. Februar 2012 Lesniak , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Im Verhältnis von Bruchteilseigentümern, die sich jeweils eine Teilfläche des g e- meinschaftlichen Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, finden die Grundsätze zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsa n- spruch analog § 906 A bs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die von einem Nu t- zungsbereich auf einen anderen Nutzungsbereich einwirken, keine Anwendung. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des B eklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Oldenburg vom 20. Mai 2011 unter Ve r- we r fung des weiter g ehenden Rechtsmittels als unzulässig im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bekla g- ten erkannt worden ist, mit Aus nahme des Ausspruchs zu Nr. 4 (Auskunft). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien si nd - neben weiteren Personen - Miteigentümer nach Bruchteilen eines Hausgrundstücks. Das Haus besteht aus drei Wohnungen, die jeweils bestimmten Miteigentümern zur alleinigen und ausschließlichen Nu t- zung zugewiesen sind. Die Kläger sind Nutzungsberechtigte einer der beiden 1 - 3 - Erdgeschoßwohnungen, der Beklagte und seine Ehefrau sowie ein weiteres Ehepaar sind Nutzungsberechtigte zu jeweils 50% der darüber liegenden Dachgescho ß wohnung. Anfang 2010 trat in dieser Wohnung ein Riss am Durchlauferhitzer auf; es dran g Wasser in die darunterliegende, von den Kl ä- gern genutzte Wohnung ein. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Sch a- densersatz für die beschädigten Hausratsgegenstände. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Za hlung von i- Auskunft über den Fußbodenaufbau der Dachgeschoßwohnung verurteilt. Mit der Revision möchte der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern in entspr e- chender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein verschuldensunabhä n- giger nachbarre chtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu. Die hierzu entwickelten Grundsätze seien auch auf das Verhältnis von Miteigent ü- mern anzuwenden, denen einzelne Wohnungen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind. Die Interessen der jeweils nutzungsb erechtigten Miteigent ü- mer seien mit denen von benachbarten Grundstückseigentümern vergleichbar. Daher könne dahinstehen, ob daneben auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen fahrlässiger Eige n- tumsbeschädigun g besteh e . Allerdings könnten die Kläger nur einen Teil der 2 - 4 - geltend gemachten Schadenspositionen verlangen, da ihre Forderung übersetzt sei. Der Auskunftsanspruch sei nach § 8 der Gemeinschaftsordnung begründet. II. Die Kläger waren trotz rechtzeitiger Bekanntmachung im Verhandlung s- termin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urt eil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über den Fußbodenaufbau im Dachgeschoß wendet . Das Berufungsgericht hat bezüglich dieses abtrennbaren Te ils des Streitgege n- standes die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hi n- aus fehlt es dem Rechtsmittel insoweit an der vorgeschriebenen Begründung ( § 551 Abs. 3 Nr. 2, § 552 ZPO ). Im Übrigen ist die Revision zulässig und b e- gründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein verschuldensunabhäng i- ger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht mit der Zuerkennung eines nac h- barrechtlichen Ausgleichsanspruchs den Klä gern nicht, wie der Beklagte meint, etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt haben (§ 308 ZPO). Auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch und der verschu l- densabhängige Schadensersatzanspruch prozessual verschiedene Ansprüche sind (Senat, Urte il vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374) , so wurden doch beide von dem auf Ersatz aller aufgrund des Defekts des Durc h- 3 4 5 6 - 5 - lauferhitzers entstandenen und noch entstehenden Schäden gerichteten Klag e- begehren erfasst, sind also Streitgegenstände gewor den. Dem steht die Tats a- che, dass die Klage nicht ausdrücklich auch auf den nachbarrechtlichen Au s- gleichsanspruch gestützt worden ist, nicht entgegen. Da der vorgetragene Sachverhalt einen solchen Anspruch von vornherein mit erfasst, liefe ein e das Rechtss chutzziel auf die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung beschrä n- kende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren Rechtsschutzwillen der Klägers deutlich zuwider (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW - RR 1997, 1374). Das Berufungsgericht h at daher rechtsfehlerfrei das Klageb e- gehren auch unter dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhängigen nac h- barrechtlichen Ausgleichs geprüft. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts finden die Grundsä t- ze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks, die sich jeweils eine Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben, keine Anwe n- dung. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insb e- sonder e des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grun d- stück ausgehen, die das zumutbare Maß ein er entschädigungslos hinzune h- menden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigent ü- mer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 37 7/98, BGHZ 142, 66, 67 f.; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f.; jeweils mwN). Wie das Berufungsgericht zutreffend a n- nimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB 7 8 - 6 - hinaus nicht auf die Folgen der Zufüh rung unwägbarer Stoffe beschränkt, so n- dern erfasst u.a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190). b) Nach seinem unmittelbaren Anwendungsbereich setzt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen Eingriff von außen handelt. Hier ist das Wasser aber nicht von einem anderen Gr undstück in den befriedeten Bereich der Kläger eing e- drungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grundstücks. Analogiefähig ist das Rechtsinstitut des verschuldensunabhängigen nachba r- rechtlichen Ausgleichs nur bei struktureller Vergleichbark eit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18). Eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Senat verneint i m Verhältnis von Mietern bei Beeinträc h tigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf e i- ne andere Mietwohnung einwirken (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188) , sowie im Verhältni s von Wohnungseigent ü- mern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am G e- meinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371). Offen gelassen hat der Senat, o b ein Ausgleichsa n- spruch besteht, w enn die Beeinträchtigungen von einem anderen Sondereige n- tum aus gehen (Senat, aaO) . c ) Hier geht es nicht um das Verhältnis von Mietern oder Wohnungse i- gentümern, sondern um das von Bruchteilseigentümern eines Hausgrun d- stücks, die sich jeweils eine Wohnun g zur alleinigen Nutzung zugewiesen h a- 9 10 - 7 - ben. I n diesem Verhältnis ist ein e entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gerechtfertigt , da es an der erforderlichen strukturellen Ve r- gleichbarkeit des in dieser Norm geregelten Sachverhalts mit dem hier vorli e- genden fehlt . aa) Es kann offen bleiben, ob dies schon daraus folgt, dass zwischen den Bruchteilseigentümern aufgrund der getroffenen Nutzungsvereinb a rung - anders als bei Grundstückseigentümern - eine rechtsgeschäftliche Sonderve r- bindung be steht, die es ihnen ermöglicht, ihre Rechtsbeziehungen bei der Nu t- zung der zugewiesenen Wohnungen unterei nander zu regeln. bb) Jedenfalls fehlt es im Verhältnis von Bruchteilseigentümern eines Hausgrundstücks bei Immissionen , die von einem Nutzungsberei ch auf einen anderen einwirken, schon an der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten Grenzüberschreitung. Zwar geben Mite igentümer , die sich im Wege einer Nu t- zungsregelung (§ 745 Abs. 2 BGB) die Wohnungen untereinander zur jeweils alleinigen Nutzung zug ewiesen haben und diesem schuldrechtlichen Alleinnu t- zungsrecht durch Eintragung in das Grundbuch (§ 1010 BGB) dingliche Wi r- kung haben Wohnung tatsächlich wie Alleineigentümer der Wohnung angeseh en werden sollen (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22 ). Eine solche Regelung ändert aber nichts daran, dass es sich lediglich um eine schuldrechtliche Nutzungsv erein barung handelt, die das gemeinschaf t- liche Eigentum al ler Bruchteilseigentümer an den Wohnungen u nbe rührt lässt. Es besteht somit Identität zwischen dem Grundstück seigentum , von dem die Störung ausgeht, und dem Grundstück seigentum , das beei nträchtigt ist , mit der Folge, dass dieselben Miteigentümer gleichzeit ig sowohl auf der Störer seite als auch auf Seiten des b eeinträchtigte n Grundeigentums stehen . Dies kann einem grenzüberschreitenden Eingriff im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht 11 12 - 8 - gleichgesetzt wer den. Vielmehr handelt es sich um einen Konflikt im Inne nve r- hältnis zwischen den E igentümern desselben Grund stücks , der eine entspr e- chende Anwendung der Grundsätze über den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht rechtfertigt. III . Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). In Betracht kommt eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 1 BGB. Insoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung. Insbesond e- re wird das Berufungsgericht zu klä ren haben, ob der Schaden am Durchlaufe r- hitzer auf ein Einfrieren wegen mangelnder Beheizung der Wohnung zurückz u- führen ist. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 06.01.2011 - 2 O 179/10 - OLG Oldenburg, En tscheidung vom 20.05.2011 - 6 U 18/11 - 13
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