BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 1 3 7 / 1 2 v om 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2 0 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achille s, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision de r Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zug e- lassen, da über die " Auswirkungen der salvatorischen Klauseln im hier verwe n- deten V ertragsformular " im Bereich der Wohnraummiete bislang, soweit ersich t- lich , nicht entschieden worden sei. Die se Be gründung tr ägt die Zulassung der Revision nicht. Auch sonst liegt kein Revisionszulassungsgrund vor. Die Rechtssache hat weder grun d- sätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbild ung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Maßstäbe für die Beantwortung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage lassen sich der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres entnehmen, so dass es keiner weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf. 1 2 - 3 - Der Senat hat bereits mehrfach - auch für das Wohnraummietrecht - en t- schieden, dass der Zusatz " soweit gesetzlich zuläss ig " die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen verstoßenden Regelung nicht beseitigt ( vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630 unter II 5; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 1 0/92, NJW 1993, 1061 unter II 1 c; vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48 , zur Klausel " soweit das Gesetz nicht etwas anderes zwingend vorschreibt " ). Denn derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verst ändlichkeitsgebot verstoßen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407 unter II 1 d - zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG ). An dieser Beurteilung ändert auch der im Streitfall vorha n- dene Zusatz nichts, dass die Übertragung der Pflicht zur Parkett versiegelung auf den Mieter nach derzeitiger Rechtslage nicht erlaubt sei. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Ob das Berufungsgericht die Beklagte zu Recht als Unternehmerin im Sinne de r § § 14, 310 Abs. 3 BGB angesehen hat, bedarf keiner Entscheidung . Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung des Vorliegens Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Schlussfolgerungen aus dem von ihm nicht näher begründeten Vorliegen der Vora ussetzungen des § 310 Abs. 3 BGB gezogen . Es hat insbesondere die mit § 310 Abs. 3 BGB verbundenen Modifikationen der §§ 305 ff. BGB (vgl. hierzu Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 310 Rn. 4) nicht a n- gesprochen , sondern das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedi ngungen una b- hängig hiervon geprüft. b) Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision, es handele sich bei den in § 11 des Mietvertrags enthaltenen Regelungen entgegen der Auffassung 3 4 5 6 - 4 - des Berufungsgerichts nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich im vorliegenden Fall sowohl aus der E r- scheinungsform des Textes des streitgegenständlichen Mietvertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Nove mber 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 109; BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106; Erman/Roloff, aaO, § 305 Rn. 58) als auch aus dessen Inhalt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 23 8; vom 27. N o- vember 2003 - VII ZR 53/03, aaO; Erman/Roloff, aaO) ein erster Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ergibt . Mit Recht ist das B e- rufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Verwender diesen ersten Anschein zu widerleg en hat und ihn die Darlegungs - und Beweislast trifft, dass der Vertrag oder eine einzelne Vertragsbedingung entgegen dem ersten A n- schein individuell ausgehandelt worden ist (vgl. hierzu die vorgenannte Rech t- sprechung sowie BGH, Urteil e vom 15. Dezember 197 6 - IV ZR 197/75, NJW 1977, 624 unter I 2 c ; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, NJW 1998, 2600 unter II 2 b ). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, das Vorbringen der Beklagten sei nicht geeignet, diesen ersten An schein zu widerlegen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. A n die substantiierte Darlegung der ernsthaften Verhandlungsberei t- schaft des Verwenders und der weiteren Merkmale für ein Aushandeln sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteile vo m 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 158; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, aaO; E r- man/Roloff, aaO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - schon zum AGBG - bedeutet ein solches Aushandeln mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass das gestellte Formular dem Verhandlungspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Partners entspricht. Von einem Aushandeln in 7 - 5 - diesem Sinne kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn der Verwe n- der zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen " gesetzesfremden Kerngehalt " , also die den wesentlichen Inhalt der gesetzl i- chen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich erns t- haf t zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ern sthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (siehe nur Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, aaO S. 111 f.; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93, NJW - RR 1996, 783 unter IV 2 a; vom 14. April 2005 - VII ZR 56/0 4, NJW - RR 2005, 1040 unter II 2; vom 18. März 2009 - XII ZR 200/06, NJW - RR 2009, 947 Rn. 15; j e- weils mwN). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist zu der rechtsfehlerfreien Beurteilung gelangt, dass nach dem Vo r- trag der Beklagten weder von einem Aushandeln des gesamten Mietvertrags noch von einem Aushandeln der hier einschlägigen Bestimmungen in § 11 des Mietve rtrags ausgegangen werden kann. Ebenso steht der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht e ntgegen, dass auch in § 11 des Mietvertrags Änderungen gegenüber der En t- wurfsfassung vorgenommen wor den sind. Das Berufungsgericht ist insoweit durch einen Vergleich der von der Beklagten vorgelegten Entwurfsfassung des § 11 mit der im unterzeichneten Miet vertrag enthaltenen Fassung dieser B e- stimmung rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass sich letztere von er s- terer lediglich hinsichtlich des - zuvor bereits vorhandenen - Rechenbeispiels in § 11 Nr. 4 des Mietvertrags unterscheide. Hierin ist unte r Zugrundelegung der oben aufgezeigten Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s ke i- 8 9 - 6 - ne Änderung des wesentlichen Inhalts der Klausel, sondern lediglich eine u n- selbständige Ergänzung in Gestalt einer Änderung der Formulierung zu sehen, die den Char akter der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht in Fr a- ge stellt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1 987 - V ZR 174/86, aaO; vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93, WM 1995, 1455 unter 1 b). c) Vergeblich bleibt auch die Rüge der Revision , § 11 des Mie tvertrags sei, selbst wenn diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualif i- zieren wäre, jedenfalls nicht nach § 307 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht habe insoweit verkannt, dass d iese Verpflichtung hier ausdrücklich unter den Vorbehalt der Ge setzeslage oder der obergerichtlichen Rechtsprechung gestellt sei und zudem deutlich darauf hingewiesen werde, dass zur Zeit weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eine solche Verpflichtung erlaubten, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nic ht schulde. Damit sei für den Mieter eindeutig klargestellt, dass er gerade keine Wiederherstellung der Ve r- siegelung der Parkettfußböden schulde. Insofern habe das Berufungsgericht § 11 Nr. 3 des Mietvertrags nicht vollständig gewürdigt. Die in dieser Best i m- mung verwendete Formulierung " sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rech t- sprechung erlauben " sei von einer salvatorischen Klausel, über die in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu befinden gewesen sei, zu unterschei den. Dies trifft aus den oben ( unter 1 ) genannten Gründen nicht zu, so dass auch d ieser Angriff der Revision nicht durch greift. d) Ohne Aussicht auf Erfolg vertritt die Revision schließlich die Auffa s- sung, s elbst eine Unwirksamkeit des auf die Versie gelung des Parketts und des Holzfußbodens bezogenen Teils der Klausel lasse die Wirksamkeit der Schö n- heitsreparaturvornahmeklausel im Übrigen unberührt , da der entsprechende 10 11 12 - 7 - Absatz sprachlich und inhaltlich selbständig sei und ohne weiteres gestrichen werd en könne , ohne dass der weitere Sinngehalt der Klausel - namentlich die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter - dadurch entfiele. D er Senat hat bereits i m Urteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 48/09 , NJW 2010, 674 Rn. 13 f. ) entschieden, dass die Unwirksamkeit der Parkettversiegelungsklausel selbst dann zur Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen insgesamt führt, wenn die Pflicht zur Versiegelung des Parketts in einer eigenen Klausel geregelt ist. 3. Es besteht Gelegenheit zu r Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidun g vom 08.07.2011 - 12 C 135/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.03.2012 - 63 S 375/11 - 13
Full & Egal Universal Law Academy