BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 137/13 Verkündet am: 7. März 2014 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917 Abs. 1, § 1018 Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grun d- stücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grund stücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben. Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen. BGH, Urteil vom 7. März 2014 - V ZR 137/13 - LG Deggendor f AG Viechtach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Degge n- dorf 1. Zivilkammer vom 30. April 2013 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als sich die Verurteilung der Bekl agten zur Gewährung eines Notwegrechts auch auf die Rechtsnachfolger der Parteien bezieht. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 10. Februar 2012 z u- rückgewiesen. Die Kosten des ersten und zwei ten Rechtszuges tragen die Pa r- teien je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das mit einem Wohnhaus b e- baute Grundstü ck des Klägers besitzt keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße. D ie Rechtsvorgänger der Parteien hatten mit notariellem Vertrag vom 1. Dezember 1960 zugunsten des klägerischen Grundstücks ein Geh - und Fahrtrecht über das Grundstück der Beklagten vereinb art, das mit folgendem Inhalt in das Grundbuch eingetragen wurde: n- tum der Restfläche von Flurstück Nr. 17 den jeweiligen Eigentümern der Kauffl ä- che für immer das unentgeltliche R echt ein, über die Hoffläche und entlang des Obstgartens auf einem ca. 3 m breiten Streifen jederzeit zu gehen und mit Fah r- zeugen aller Art zu fahren, um vom Weg zur Kauffläche gelangen zu können. Das Befahren mit Personenkraftwagen ist jedoch nicht gestat Der Kläger verlangt , soweit hier von Interesse, dass die Beklagten mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger ihm und seinen Rechtsnachfolgern die Benutzung des Weges mit Personenkraftwagen gegen Zahlung einer No t- statten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi e- sen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zug e- lassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerich t- lichen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückwe isung des Recht s- mittels. 1 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 917 BGB ein Notweg recht zu. Zwar sei die Erreichbarkeit seines Grundstücks mit anderen Kraftfahrzeugen als mit Pkw, insbesondere durch Ver sorgungsfah r- zeuge, bereits durch das dinglich gesicherte Geh - und Fahrtrecht sichergestellt. Gerade im ländlichen Raum sei aber die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks auch mit Pkw zu dessen ordnungsgemäßer Benutzung notwendig. Dem geltend gemachten Anspruc h stehe der Wortlaut des dinglich gesicherten Geh - und Fahrtrechts nicht entgegen. Ein Verzicht der Rechtsvorgänger des Klägers auf das Notwegrecht wirkte nur dann zu seinen Lasten, wenn dieser durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit dinglich gesichert wäre. Hierfür hätte es der Eintragung des Verzichts im Grundbuch des klägerischen Grundstücks bedurft. Daran fehle es. II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Wesentlichen stand. 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die auf dem Grundstück der Beklagten lastende Grunddienstbarkeit dem von dem Kläger geltend gemachten Notweg recht gemäß § 917 BGB nicht entgegensteht. En t- gegen der Auffassung der Revision liegt in der Beschränkung des eingetrag e- nen Geh - und Fahrtrechts auf Kraftfa hrzeuge, die keine Personenkraftwagen sind, kein dinglich wirkender Verzicht zu Lasten des klägerischen Grundstücks. 3 4 5 - 5 - a) Richtig ist zwar, dass d er Berechtigte auf das Notweg recht verzichten kann . Ein seitens des Klägers erklärter Verzicht liegt aber nic ht vor. Ein schul d- rechtlicher Verzicht seiner Rechtsvorgänger , der sich aus dem der Bestellung des Geh - und Fahrtrechts zugrundeliegenden Schuldverhältnis ergeben kann, bindet den Kläger nicht. b) Eine dingliche und damit auch den Einzelrechtsnachfolger bindende Wirkung des Verzichts kann nur durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit erreicht werden (Staudin ger/Roth, BGB [2009], § 918 Rn. 9; Saller in Grz i- wotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 57; De h- ner, Nachbarrecht, 7. Aufl. , B § 27 S. 28). aa) Nach der dritten Alternative des § 1 018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks auch in der Weise belastet werden, dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus d em Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt. Dies betrifft in erster Linie die dingliche Verpflic h- tung, die Nachbarrechte aus §§ 904 bis 923 BGB nicht oder nur eingeschränkt auszuüben (BayObLG, MittBayNot 1990, 107, 108 ; BayObLGZ 2004, 103, 105; Staudin ger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 75, 125; Münch Komm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 38). Ein sich aus dem Grundeigentum ergebendes Recht im Sinne des § 101 8 BGB stellt auch das Notweg recht gemäß § 917 BGB dar . Ein Ver zicht auf das Notwegrecht kann daher Gegenstand einer Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1 018 BGB sein (vgl. Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 127; MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 39). 6 7 8 - 6 - bb) Die Entstehung der Grunddienstbarkeit setzt gemäß § 873 BGB die Einigung und Eintragung in das Grundbuch voraus. Sie ist auf dem für das di e- nende Grundstück angelegten Grundbuchblatt einzutragen (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 1988 V ZR 34/87, BGHZ 104 , 139, 142; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 22; MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 59; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 BGB Rn. 28), also auf dem des durch den Verzicht belasteten Grundstücks. Dadurch wird ein gutgläubiger la s- tenfreier Erwerb durch einen Dritten, für den allein das Grundbuchblatt dieses Grundstücks maßgebend ist, verhin dert. c ) An einer im Grundbuch des klägerischen Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass der Eigentümer auf ein Notwegrecht zum Befahren des Grundstücks der Beklagt en mit Personenkraftwagen verzichtet, fehlt es hier . Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die zula s- ten ihres Grundstücks eingetragene Dienstbarkeit nicht an ; denn aus einer Ei n- tragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstü cks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht auf das Notwegrecht nicht ergeben (vgl. für einen Vermerk nach § 9 GBO Demhar ter, GBO, 29. Aufl., § 9 Rn. 14; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 22; MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 59 ). 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Vorau s- setzungen für ein Notweg recht des Klägers gemäß § 917 BGB vorliegen. Es geht zutreffend von der Rechtsprechung des Senats aus, wonach e i- ne ordnungsmäßige Grundstücksnutzung i.S.d. § 917 BGB bei einem Woh n- grundstück auch die Möglichkeit voraussetzt, dieses mit einem Personenkraf t- wagen anzufahren, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrze u- 9 10 11 12 - 7 - gen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrze u- gen geht (Sena t, Urteil vom 18. Oktober 2013 V ZR 278/12, MDR 2014, 149 Rn. 12; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW - RR 2009, 515, 517 Rn. 24). Seine tatrichterliche , auf einer Augenscheinnahme beruhende Würd i- gung, wonach unter Zugrundele gung dieser Maßstäb e ein Notweg recht des Klägers zum Befahren mit einem Personenkraftwagen besteht, ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Keinen Bestand haben kann das Berufungsu rteil hingegen , soweit sich die Verurteilung der Bekla gten zur Gewährung eines Notw eg rechts au ch auf die (Ein zel - ) R echtsnachfolger der Parteien bezieht. Zwar könnte auch ein neuer Eigentümer des klägerischen Grundstücks bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Senat, Urteil vom 25. N o- vem ber 1964 - V ZR 187/62, NJW 1965, 53 7, 538) gemäß § 917 BGB von den Beklagten einen Notweg verlangen. Das Verla ngen ist aber Tatbestandsmer k- mal für das Entstehen sowohl der Duldungs - als auch der Rentenzahlung s- pflicht (Senat, Urteil vom 19. April 1985 V ZR 152/83, BGHZ 94, 160, 162). Solan ge ein Einzelrechtsnachfolger des Klägers ein en Notweg ni cht verlangt, hat er daher weder ein Benutzungsrecht noch ist er zu einer Rentenzahlung verpflichtet. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf einen (Einzel - )Rechtsnachfolger der Beklagten . Eine Duldungspflicht bzw. ein Re n- tenanspruch eines Rechtsnachfolgers entstünde erst, wenn der Kläger auch diesem gegenüber die Benutzung verlangt. 13 14 - 8 - III. Die K ostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Stresemann Czub Brückner Weinl and Kazele Vorinstanzen: AG Viechtach, Entscheidung vom 10.02.2012 - 4 C 284/11 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 30.04.2013 - 12 S 34/12 - 15
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