BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 137 /14 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO m it Schriftsatzfrist bis zum 2. Oktober 2015 für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberla nd es ge richts Köln vom 7 . M ärz 201 4 wird auf Ko s- ten der Klägerseite zurück ge wiesen . Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6 1 . 089 ,9 9 . Gründ e : Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge von vier Lebensversicheru n- gen. Diese wurden jeweils aufgrund eines Antr a g es d. VN , in einem Fall mit Versicherungsbe ginn zum 1. November 1999 und in drei weiteren Fällen mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 nach dem so g e- nannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abges chlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Versicherungsscheinen, 1 2 - 3 - welche jeweils die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielten, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinfo rmation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsg e- setzes (VAG). D. VN zahlte in der Folge die Versicheru ngsprämien. Mit Schreiben vom 28 . Oktober 20 11 kündigte er die drei Verträge aus dem Jahr 2004 und der Versicherer zahl te den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Juli 201 2 erklärte er zu d en dre i Verträgen den Wide r- spruch nach § 5a VVG a.F. Hinsichtlich des Vertrages aus dem Jahr 1999 erklärte er 2012 die Kündigung, woraufhin der Versicherer den Rückkaufswert auszahlte. Im August 2013 erklär te er dann auch insoweit den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt d. VN soweit für die Rev isionsinstanz noch von Belang Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beitr äge nebst Zinsen abzüglich de r bereits ge zahlten Rückkaufwe rt e , insgesamt 61.089,99 . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europä ischen Union nicht vereinbar sei. Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandes gericht zurück ge wiesen worden. Mit der Revis i- on verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. D as Berufungsgericht hat Prämienrückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Versicherungsverträge seien wirksam zusta n- de gekommen. Die erforderlichen W iderspruchsbelehrungen seien or d- nungsgemäß erteilt worden. Sie seien drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Reglung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält rech tlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen . 1. Die Voraussetz ungen für ein Zustandekommen der Versich e- rungsvertr ä ge sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsv erfahren bi n- denden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN jeweils mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbra u- cherinformation und eine Widerspruchsbelehrung . Das Berufungsgericht hat den Fettdruck der jeweiligen Belehr ung revisionsrechtlich unbeden k- lich als drucktechnisch deutliche Form angesehen. Dabei hat es d ie A n- forderungen berücksichtigt , die der Senat in seinem Urteil vom 28. Jan u- ar 2004 (IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d) genannt hat. Danach muss sichergeste llt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung 7 8 9 10 11 - 5 - zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmö g- lichkeit sucht. Dies ist hier dadurch gewährleistet, dass sich die Wide r- spruchsbelehrung durch Fettdruck vom übrigen Text des Versicheru ng s- scheins deutlich hervorhebt. Entgegen der Ansicht der Revision ist d. VN auch inhaltlich or d- nungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. D er Begriff der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung muss nicht erläuter t we r- den . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13 , VersR 2015, 876 Rn. 11 ). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Die Widerspruchsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Rev i- sion auch nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des W i- derspruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. diese Angabe nicht verlangt, ist für den durchsc hnittlichen Ve r- sicherungsnehmer ohne eine solche Angabe ersichtlich, dass er den W i- derspruch an den Versicherer zu richten hat, der hier klar in den Vers i- cherungsscheinen bezeichnet ist. Die Revision beanstandet schließlich ohne Erfolg, der Versicher er habe d.VN nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt. Soweit der zweite Satz der Belehrung darauf abstellt, dass der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt, " " , ist dies in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. so vo r- gesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zä h- le entgegen § 187 A bs. 1 BGB mit (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 12 13 14 - 6 - 2015 IV ZR 293/14 ) . Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tä - gigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksam keitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmod ells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung de r Vertr äge auf de r en angebliche Unwirksamkeit zu ber u- fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Mö g- lich keit, die Verträ g e ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf de re n Bestand vertrauen durfte, u nter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit d er Vertr äge Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN ve r- hielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumi ndest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er jeweils bei Vertrag s- schluss 1999 und 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über sieben und knapp dreizehn Jahre die Versicherungsprämien, kündigte dann die jeweiligen Vertr ä g e und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Auch nach der jeweiligen Kündigung ließ er nochmals einige Monate verg e- 15 - 7 - hen, bevor er hinsichtlich der einzelnen Verträge den Widerspruch e r- klä r te . Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Jahr 1999 und im Jahr 2004 üb er die Möglich keit, die jeweiligen Vertr ä g e nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrau en in deren Be stand begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Mayen Harsdorf - Gebhardt Karczewski L ehmann Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 27.11.2013 - 9 O 217/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2014 - 20 U 1/14 - 16
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