BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 137/14 Verkündet am: 20. Januar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 (Be); BDSG § 32 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14 - LG Görlitz AG Weißwasser - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 0 . Janu ar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in Die derichsen, den Richter Pauge , die Richte rin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2 . Zivil kammer des Land gerichts Görlitz vom 14 . Februar 201 4 aufgehoben . D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Auskunft über die Privatanschrift eines bei der B e- klagten beschäftigten Arztes. De r Kläger nimmt die Bekla gte und zwei bei ihr angestellte Ärzte gerich t- lich auf Schadensersatz in Anspruch . Die Klage konnte zunächst an de n Arzt Dr. M. un ter der A nschrift der Beklagten nicht zugestellt werden, weil der Pr o- zessbevollmächtigte des Klägers den N amen nicht richtig a ngegeben hatte . 1 2 - 3 - Nach dem der Name des Arztes korrigiert worden war, wurde die Klage zugestellt. D a s Begehren des Klägers, ihm die Privatanschrift des Arztes mitz u- teilen, lehn te die Beklagte ab. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht d a s amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die se die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Entscheidungsgrü nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der Au s- kunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Das Interesse eines Patienten an der Mitte i- lung der Privatanschrift des ihn behandelnden Arztes überwiege das Interesse des Arztes am Schutz seiner Pri vatsphäre , wenn der Patient den Arzt in zulä s- siger Form wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehme und nicht besondere Umstände ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigten. Das aus der ärztli chen Behandlung erwachsen e Verhältnis zwischen Arzt und Pat i- ent sei weit mehr als eine juristische Ver tragsbeziehung; es setze starkes Ve r- trauen voraus und wurzle in der menschlichen Beziehung, in die der Arzt zu dem Kranken trete. Anonym ität vertrage sich nich t mit dem Wesen des Arzt - Patien ten - Verhältnisses. Der Anspruch hänge nicht davon ab, dass der Arzt zwischenzeitlich aus der Klinik ausgeschieden und die Zustellung der Klag e- schrift nur an die Privatanschrift möglich s e i . Es sei nämli ch von Natur aus u n- gewiss, ob und für welche Dauer Dr. M. künftig noch für die Beklagte arbeite. 3 4 5 - 4 - E ntgegen der Auffassung der Beklagten stehe dem klägerischen Auskunftsa n- spruch nicht die Regelung in § 32 B undesdatenschutzgesetz (künftig: B DSG ) entgegen. Zwa r sei Dr. M. ein Beschäftigte r der Beklagten . Auch handle es sich bei der Privatanschrift um personenbezogene Da ten im Sinne von § 32 BDSG. D och beschränke § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG allein die Zulässigkeit der Erh e- bung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten " für Zwecke des Beschäft i- gungsverhältnisses " . Um solche Zwecke gehe es nicht. II. Das Be rufungsurteil hält der revisionsrechtliche n Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Tre u und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der B e- rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Du rchsetzung seines A n- spruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer , d.h. ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (st. Rs pr. vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, VersR 2014, 1266 Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; B e- schluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN). 6 7 - 5 - Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dri t- ter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsan spruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll ( Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, aaO Rn. 7; BGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 330 f. ). Allerdings b e- gründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht , dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bede u- tung sind ( vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, N JW 1978, 1002 ). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass n ur solche Angaben ve r- langt werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden (BGH, Urteile vom 28 . Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 3 88 und vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101). Grund für das Bestehen eine r Auskunftspflicht ist nämlich, dass es der Partei generell nahezu unmöglich ist, an notwendige Informationen zu gela n- gen, die sie zur Sachverhaltserforschung oder zur Geltendmachung von A n- sprüchen benötigt. Dahinter steht der Gedanke der prozessualen Chance n- gleichheit. 2. I m Streitfall ist die begehrte Auskunft für den Kläger zur Verfolgung von Ansprüche n aus der ärztlichen Behandlung nicht erforderlich . a) Zw ar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffe n- den Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßn ahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79, 8 9 10 11 - 6 - BGHZ 85, 327 , 332 ff.). Insoweit weist das Berufungsgericht zutreffend auf die Regelung der Einsichtnahme in die Patientenakte in § 630g BGB hin . D ieser A nspruch ergibt sich aus dem durch grundrechtliche Wertung en geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten, die es ve r- bieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuz u- weisen (vgl. dazu BVerfG, NJW 1979 , 1925, 1929 f. und S ondervotum NJW 1979, 1931 f f.). Der erkennende Senat hat es auch für rechtlich bedenklich g e- halten, dass einem Patienten nicht mitgeteilt worden ist, wer sein Operateur war und sich der betreffende Arzt weder vor noch nach der Operatio n mit dem Pat i- enten in Verbindung gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81, VersR 1983, 690, 691). Eine solche Auskunft steht de m Patienten zu. Der Klinikträger ist deshalb grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behan delnden Arztes mitzuteilen. Darum geht es im Streitfall allerdings nicht. Der vom Kläger geltend g e- machte Anspruch richtet sich nicht auf die Einsicht in seine Behandlungsunte r- lagen. Auch hat die Beklagte dem Kläger die Namen der ihn behandelnden Är z- te bereits mitgeteilt . b) Die darüber hinaus verlangte Mitteilung der Privatadresse des Arztes ist für den Kläger zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht erforderlich. Sie ist a u- ßerdem d er Beklagten aus Rechtsgründen nicht zumutbar. aa) Zur Führung des be reits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist d ie Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten in der Klage notwendig, weil sonst die Zustellung der Klag e- schrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverh ältnisses nicht m ö g- lich wäre . Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Ver pflichtung , zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine 12 13 14 - 7 - Ersatzzustellung nach §§ 17 8 ff. ZPO möglich wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363 f.) . Die durch § 25 3 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine " Soll - Vorschrift " dar (vgl. zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers : BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/ 87, BGHZ 102, 332, 334). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss vorneh m- lich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellung s- empfänger selbst zu ermöglichen , weil die Zustellung grundsätzlich durch pe r- sönliche Ü bergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu e r- folgen hat (§ 177 ZPO; vgl. dazu auch Zöller/Stöber, ZPO , 30. Aufl. , § 177 Rn. 1) . Hierfür genügt i n geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als bekla gte Krankenhausärzte in Arzthaftungspr o- zessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte. Auch im Streitfall erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den bei der Beklagten beschäftigten Arzt, nachdem die Schreibweise seines Namens durch de n Kläger berichtigt worden war. bb) Anders als d a s Berufungsgericht meint, steh t ferner die datenschut z- rechtliche Vorsc hrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG der Auskunftserteilung en t- gegen. Das Bundesdatenschutzgesetz findet gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auf die Beklagte auch als nicht - öffentliche Stelle Anwe n- dung , selbst wenn sie die personenbezogenen Daten d er bei ihr Beschäftigten nicht unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verwalte n sollte . Die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäft i- 15 16 17 - 8 - gungsverhältnisses. V on § 32 BDSG werden alle in einem abhängigen Beschä f- tigungsverhältnis stehende n Personen erfasst , so auch der bei der Beklagten angestellte Arzt (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 BDSG). Zweifellos handelt es sich bei der Privatadresse des beschäftigten Arztes um eine Ein zelangabe über persönliche Verhältnisse einer bestimmten Person und mithin um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG (vgl. Gola/Schomerus, BDSG , 11. Aufl. , § 3 Rn. 6). Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a BDSG ist das Übermitteln gespeicherter Daten in der Weise, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, ein Verarbeiten von Daten ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. Dem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte steht daher grundsätzlich d as Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 BD SG entgegen. Eine den Erfordernissen des § 4a Abs. 1 BDSG entsprechende Einwilligung des beschäftigten Arztes in die Weitergabe seiner Privatadresse macht der Kläger selbst nicht geltend. Zwar war die Beklagte als Arbeitgeberin des beschäftigten Arztes b e- rechtigt, die private Wohnanschrift des Beschäftigten zu erheben, um die or d- nungsgemäße Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke de s Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte (vgl. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung dieser privaten Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr mangels der Einwill i- gung des Betroffenen der besonderen Gestattung d urch eine Rechtsvorschrift (§ 4 Abs. 1 BDSG) . Eine derartige Gestattung liegt hier nicht vor. Da d ie Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist vielmehr die Übermittlung an Dritte nach dem für den Date n- schutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwe n- dung ausgeschlossen. Sie ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG zulässig , soweit die Vorschrift neben § 32 BDSG 18 19 - 9 - Anwendung findet (ausdrücklich geregelt für die Dat enverarbeitung öffentlicher Stellen in § 12 Abs. 4 BDSG; Erfurth, NJOZ 2009, 2914, 2924 ) . § 28 Abs. 2 BDSG erlaubt unter anderem die Ü bermittlung oder Nutzung der Daten für e i- nen anderen als den ursprünglich die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung rechtfer tigenden Zweck, wenn es das berechtigte Interesse eines Dritten erfo r- dert (vgl. Gola/Schomerus aaO , § 32 , Rn. 39). Ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift ist außerdem nur dann beachtenswert, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der B etroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Go la/Schomerus , aaO , § 28 Rn. 37). Der Kläger vermag schon e in berechtigtes I nteresse an der begehrten Auskunft nicht darzulegen. A uf das schutzwürdige Interesse des betroffe ne n Arzt es an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 , 41 ff. ) kommt es danach nicht mehr an. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: AG Weißwasser, Entscheidung vom 08.08.2013 - 6 C 58/13 - LG G örlitz, Entscheidung vom 14.02.2014 - 2 S 174/13 - 20
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