BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 138/04 Verk374ndet am: 8. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 635 a.F.; VVG 247 149 In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, f374r diesen eine Be-rufshaftpflichtversicherung abzuschlie337en, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten f374r Planungsm344ngel. ZPO 247247 264, 531, 533 a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gem344337 247 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klage344nderung im Sinne des 247 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Ur-teil vom 19. M344rz 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). b) Bei der Entscheidung 374ber die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu ber374cksichti-gen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu ber374cksichti-gen, als er die Klageerweiterung betrifft. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04 - KG LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Umfang ihrer Erweiterung als unzul344ssig abgewiesen und die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzanspr374-chen ausgeschlossen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bundesrepublik Deutschland (k374nftig: Beklagte) hatte den Kl344ger mit Architektenleistungen f374r den Umbau eines Geb344udes und f374r zwei Erweiterungsbauten beauftragt. In den betreffenden Vertr344gen wurde folgendes vereinbart: 1 - 3 - "Haftpflichtversicherungsvertrag Der Auftraggeber schlie337t eine projektbezogene Haftpflichtversiche-rung zugunsten und zu Lasten des Auftragnehmers ab. Inhalt der Haftpflichtversicherung ist u.a. die Mitversicherung fehlerhafter Kos-ten- und Massenermittlung. Die Deckungssummen der Haftpflicht-versicherung (die dreimal w344hrend der Objektausf374hrung zur Ver-f374gung stehen) betragen: 205 Haftpflichtpr344mie des Auftragnehmers Die Versicherungspr344mie aus dem Versicherungsvertrag zwischen Auftraggeber und f374hrendem Versicherer betr344gt 0,28 % aus der Summe der Projektkosten (einschlie337lich MwSt.) zuz374glich gelten-der Versicherungssteuer. Die Beteiligung des Auftragnehmers an der Versicherungspr344mie betr344gt somit voraussichtlich 0,28 % seiner Honorarsumme (ein-schlie337lich MwSt.) zuz374glich geltender Versicherungssteuer und wird anteilig mit den Abschlagszahlungen bzw. der Honorarschluss-rechnung als Erstattung an den Auftraggeber verrechnet." Der Kl344ger hat Honorar in H366he von 36.204,07 200 und Zinsen f374r die mit Schlussrechnung von Ende Dezember 2002 abgerechneten, f374r den Erweite-rungsbau II erbrachten Architektenleistungen und in H366he eines Teilbetrages von 100.000 200 f374r die mit Teilschlussrechnung von Februar 2003 abgerechne-ten, f374r den Altbau erbrachten Architektenleistungen geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageantr344gen im Wesentlichen stattgegeben. 2 Mit der Berufung verfolgt der Kl344ger 374ber die Verurteilung hinausgehen-de Zinsanspr374che und im Rahmen einer Klageerweiterung den abschlie337enden Teilbetrag von 426.450,66 200 als Verg374tung der f374r den Altbau erbrachten Archi-tektenleistungen. Seine Berufung hatte nur wegen eines Teils der Zinsanspr374-che Erfolg. Die Berufung der Beklagten, die ihre im ersten Rechtszug zur Auf-rechnung gestellten Schadensersatzanspr374che wegen Planungsm344ngeln wei- 3 - 4 - terverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat offengelas-sen, ob die Architektenleistungen des Kl344gers mangelhaft waren. Aus der Ver-einbarung der Parteien 374ber den Abschluss eines Versicherungsvertrages und der Pr344mienzahlung des Kl344gers an die Beklagte folge, dass die Beklagte einen etwaigen Schaden gegen374ber dem Versicherer geltend zu machen habe und Anspr374che gegen den Kl344ger ausgeschlossen seien. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen dieser Frage und der Fra-ge der Zul344ssigkeit der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihre zweitinstanzlichen Antr344ge weiter. Die Anschlussrevision des Kl344gers richtet sich gegen die Abweisung der erwei-terten Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist zum Teil zul344ssig. In diesem Umfang hat sie Erfolg. Die Anschlussrevision des Kl344gers ist zul344ssig und begr374ndet. So-weit die Rechtsmittel Erfolg haben, f374hren sie zur Aufhebung des Berufungsur-teils sowie zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 Auf das Schuldverh344ltnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 6 - 5 - A. Revision der Beklagten I. 7 Die Revision der Beklagten ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsanspr374che des Kl344gers wendet. 8 1. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger 2.278,91 200 als Verzugszinsen zugesprochen. Es hat die Revision zugunsten der Beklagten wegen der Aus-wirkungen der Verpflichtung zur 334bernahme der anteiligen Versicherungskos-ten durch den Kl344ger auf den Schadensersatzanspruch zugelassen. Damit hat es die Zulassung auf die Frage beschr344nkt, ob durch die Vertragsgestaltung der Parteien Anspr374che der Beklagten gegen den Kl344ger wegen Planungsm344ngeln ausgeschlossen sind. Den Streit der Parteien dar374ber, ob dem Kl344ger ein An-spruch auf Verzugszinsen bez374glich seines Verg374tungsanspruchs zusteht, woll-te es nicht in der Revision 374berpr374fen lassen. 2. Eine Beschr344nkung mit diesem Inhalt ist zul344ssig. 9 Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen be-schr344nkt werden. Es ist m366glich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streit-gegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein k366nnte oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revision beschr344nken k366nnte (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = ZfBR 2005, 363 = NZBau 2005, 280). 10 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung ist m366glich. Die Beklagte k366nnte ihre Revision auf die Anspr374che des Kl344gers aus Verzug mit der ihm zustehenden Verg374tung oder auf die Abweisung ihrer Gew344hrleis-tungsanspr374che, mit denen sie die Aufrechnung erkl344rt hat, beschr344nken. 11 - 6 - II. 12 Im Umfang der Zulassung hat die Revision der Beklagten Erfolg. 13 1. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspr374che wegen Planungsm344ngeln begr374ndet sind. Etwaige Anspr374che gegen den Kl344ger seien ausgeschlossen. Die Beklag-te habe als Versicherungsnehmerin eine Berufshaftpflichtversicherung zuguns-ten des Kl344gers abgeschlossen und ihn verpflichtet, die anteiligen Versiche-rungspr344mien an sie zu zahlen. So habe der Bundesgerichtshof in der mietver-traglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Ge-b344udeversicherung des Wohnungseigent374mers zu zahlen, die stillschweigende Beschr344nkung seiner Haftung f374r die Verursachung der Brandsch344den auf Vor-satz und grobe Fahrl344ssigkeit gesehen. Auch hier gebiete es die Interessenlage der Parteien, dass die Beklagte diesbez374glich den Schaden gegen374ber dem Versicherer geltend zu machen habe und Anspr374che gegen den Kl344ger ausge-schlossen seien. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 14 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des 247 7 des Archi-tektenvertrages verkennt den Zweck der Haftpflichtversicherung, weil das Tren-nungsprinzip nicht beachtet worden ist. Danach wird die Haftpflichtfrage grund-s344tzlich abschlie337end und mit Bindungswirkung f374r den nachfolgenden De-ckungsprozess im Haftpflichtprozess zwischen dem haftpflichtversicherten Sch344diger und dem Gesch344digten entschieden, w344hrend die Frage, ob Versi-cherungsschutz besteht, im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 15 - 7 - - IV ZR 126/02, VersR 2004, 590 unter III 1; Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 149 Rdn. 24 ff.). 16 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten als Versiche-rungsnehmerin k366nne ebenso wie dem Kl344ger als Mitversichertem ein eigener Anspruch gegen den Versicherer auf Entsch344digung auch dann zustehen, wenn die Parteien Anspr374che der Beklagten wegen Planungsm344ngeln des Kl344gers ausgeschlossen haben sollten, trifft nicht zu. Der vom Berufungsgericht ange-nommene Haftungsausschluss macht die Haftpflichtversicherung sinnlos. Ohne die Annahme eines solchen Ausschlusses ist nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts der von der Beklagten geltend gemachte Scha-densersatzanspruch von der von ihr zugunsten des Kl344gers abgeschlossenen Versicherung mit der Folge umfasst, dass der Kl344ger als Mitversicherter nach Ma337gabe der 247247 75, 149 VVG und den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Deckungsschutz hat. Erg344be sich dagegen im Wege der erg344nzenden Ver-tragsauslegung des Architektenvertrages ein Ausschluss der Anspr374che der Beklagten gegen den Kl344ger, so w344re eine Inanspruchnahme des Kl344gers durch die Beklagte im Schadensfall ausgeschlossen. Best344nde aber kein Haft-pflichtanspruch der Beklagten gegen den Kl344ger, g344be es weder f374r die Beklag-te als Versicherungsnehmerin noch f374r den Kl344ger als Mitversichertem einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form der Entsch344digung f374r einen Haft-pflichtschaden. 17 Zu Unrecht vergleicht das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit den Sachverhalten, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288 und vom 29. Oktober 1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109 zugrunde lagen. Dort deckten die jeweiligen Versi-cherungen als reine Sachversicherungen das Interesse des Eigent374mers an der 18 - 8 - Erhaltung der Sache, hingegen nicht das Haftpflichtrisiko des Sch344digers. Das Berufungsgericht hat zudem 374bersehen, dass der Bundesgerichtshof das Prob-lem des Regresses des Geb344udeversicherers gegen den Mieter anders als in BGHZ 131, 288 nicht mehr haftungsrechtlich, sondern durch eine Auslegung des Versicherungsvertrags l366st (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393). Hier dagegen besteht das Interesse der Beklagten als Bauherrin eines Gro337bauvorhabens lediglich darin, dass ihre am Bauvorhaben beteiligten Vertragspartner gegen die von ihnen zu verantwortenden Sch344den hinreichend haftpflichtversichert sind. Dazu dienen die an die Beklagte zu zah-lenden anteiligen Pr344mien der jeweiligen Vertragspartner. Die Interessen des Kl344gers sind durch die zu seinen Gunsten als Mitversicherten geschlossene, objektbezogene Haftpflichtversicherung gewahrt; sein Haftpflichtrisiko ist damit gedeckt. Wer den Anspruch auf Versicherungsschutz gegen den Haftpflichtver-sicherer geltend machen kann, ist im Deckungsprozess zu entscheiden. 3. Die Zur374ckverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-heit, den Anspr374chen der Beklagten, die das Landgericht in der Sache verneint hat, im Einzelnen nachzugehen. 19 B. Anschlussrevision des Kl344gers I. Das Berufungsgericht h344lt die Klageerweiterung in H366he von 426.450,66 200 wegen der weitergehenden Forderung des Kl344gers aus der Teil-schlussrechnung f374r unzul344ssig. Es f374hrt aus, gem344337 247 533 Nr. 2 ZPO sei eine Klage344nderung, zu der auch die Klageerweiterung z344hle, nur zul344ssig, wenn diese auf Tatsachen gest374tzt werden k366nne, die das Berufungsgericht in seiner 20 - 9 - Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die im ersten Rechtszug bereits vorgetragenen und zur Begr374ndung des erweiterten Klage-antrags auch geeigneten Tatsachen der Entscheidung 374ber die Berufung ohne die Klageerweiterung nicht ohnehin zugrunde zu legen seien. Unerheblich sei es insoweit, ob die von der Beklagten eingereichte Schlussrechnungspr374fung und der hieraufhin erfolgte Vortrag des Kl344gers gem344337 247 529 ZPO zuzulassen w344ren, wenn der Kl344ger die Klage bereits in der ersten Instanz erweitert h344tte. Denn eine Klageerweiterung gem344337 247 533 ZPO k366nne nur dann zul344ssig sein, wenn hier374ber entschieden werden k366nne, ohne dass weitere Tatsachen darge-legt werden, die ohne die Klageerweiterung nicht h344tten vorgetragen werden m374ssen. II. Die Anschlussrevision ist zul344ssig. 21 Der Kl344ger ist durch den als unzul344ssig abgewiesenen erweiterten Teil der Klage beschwert. Das Berufungsgericht hat die Revision zu seinen Gunsten zugelassen. Die Frage, ob dar374ber hinaus mit R374cksicht auf die Abh344ngigkeit der Anschlussrevision von der Hauptrevision noch ein rechtlicher oder wirt-schaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision bestehen muss, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht abschlie337end entschieden. Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Zusammenhang besteht. Denn die Zulassung der Hauptrevision betrifft Gegenrechte, die im Wege der Aufrechnung gegen den gesamten, im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht streitigen Verg374tungsanspruch des Kl344gers gerichtet waren. Bei 22 - 10 - dieser Sachlage bestimmt der gesamte Verg374tungsanspruch den ma337geblichen Streitstoff (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = ZfBR 2005, 363 = NZBau 2005, 280). Daran 344ndert nichts, dass der Ver-g374tungsanspruch und die Gegenrechte ihre Grundlage in unterschiedlichen Vertr344gen haben. III. Die Anschlussrevision ist begr374ndet. 23 Zu Unrecht h344lt das Berufungsgericht die Klageerweiterung in H366he von 426.450,66 200 f374r unzul344ssig. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gem344337 247 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klage344nderung im Sinne des 247 533 ZPO. 24 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. M344rz 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295), die dem Berufungsgericht er-sichtlich noch nicht bekannt war, kn374pft 247 533 ZPO in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klage344nderung im Sinne von 247 263 ZPO an, wonach eine objektive Klage344nderung dann gegeben ist, wenn sich der Streit-gegenstand ver344ndert, insbesondere wenn bei gleich bleibendem oder ge344n-dertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird. Handelt es sich da-gegen um eine Antrags344nderung, die den Bestimmungen des 247 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterf344llt, so ist sie kraft ausdr374cklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klage344nderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klagean-trags finden daher diejenigen Vorschriften, welche die Zul344ssigkeit der Klage-344nderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt auch f374r 247 533 ZPO. Die unbe-schr344nkte Zul344ssigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach 247 264 Nr. 2 25 - 11 - oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht nicht nur dem Zweck der Vorschrift, der die prozess366konomische und endg374ltige Erledigung des Streit-stoffs zwischen den Parteien f366rdern soll; auch 247 533 ZPO steht einer Anwen-dung des 247 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. 26 Bei der Entscheidung 374ber den modifizierten Klageantrag ist das Beru-fungsgericht folglich nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem urspr374nglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zur374ckgreifen. Hinsichtlich des neuen Vortrags in der Berufung zu dem neuen Antrag ist 247 531 Abs. 2 ZPO anwendbar (BGH, Urteil vom 19. M344rz 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). In diesem Zusammenhang ist zu pr374fen, ob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wor-den ist, ohne dass dies auf einer Nachl344ssigkeit beruht (247 531 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls soweit neuer Vortrag den unbeschr344nkt zul344ssigen erweiterten Kla-geantrag betrifft, beruht er nicht auf Nachl344ssigkeit. 2. a) Nach diesen Grunds344tzen ist die Klageerweiterung des Kl344gers zu-l344ssig; 247 533 ZPO steht ihr nicht entgegen. Der Kl344ger hat seinen Honoraran-spruch aus der im ersten Rechtszug vorgelegten Teilschlussrechnung im zwei-ten Rechtszug in voller H366he geltend gemacht. Damit hat er gem344337 247 264 Nr. 2 ZPO bei unver344ndertem Klagegrund seinen Klageantrag lediglich quantitativ erweitert (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 264 Rdn. 3 a). 27 b) Der vom Berufungsgericht nicht ber374cksichtigte Vortrag des Kl344gers ist nach 247247 529, 531 ZPO zuzulassen, und zwar unabh344ngig davon, ob er von ihm in erster Instanz gehalten worden ist oder nicht. 28 - 12 - 3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Anspruch selbst getroffen. Die Aufhebung und Zur374ckverweisung gibt ihm Gelegenheit, den er-weiterten Anspruch des Kl344gers der Sache nach zu pr374fen. 29 Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2003 - 23 O 67/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2004 - 27 U 374/03 -
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