BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 138/05 vom 14. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 10. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat weist jedoch ausdr374cklich darauf hin, dass die Beklagte wegen des Inhalts der Zweckerkl344rung allein in das mit der Grundschuld belastete Grundverm366gen vollstrecken kann (vgl. auch die Beschwerdeerwiderung S. 3/4). Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 263.485,56 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
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