BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/05 Verk374ndet am: 6. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkFlBerG 247 1 Abs. 1 Satz 5 Bei einer sowohl 366ffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines im Beitrittsgebiet belegenen Geb344udes ist das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz nur anwendbar, wenn die Nutzung zu 366ffentlichen Zwecken bereits vor dem 3. Ok-tober 1990 374berwog. BGH, Urt. v. 6. Oktober 2006 - V ZR 138/05 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Rich-ter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufhoben, als 374ber die auf Herausgabe des Grund-st374cks und auf Zahlung weiterer 6.600 200 Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 nebst anteiligen Zinsen gerichtete Klage entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer eines Grundst374cks in Mecklenburg-Vorpommern. 1972 wurde auf diesem und auf dem benachbarten Grundst374ck ein f374r den Rat der Gemeinde P. bestimmtes Mehrzweckgeb344ude mit einer Konsumverkaufs- 1 - 3 - stelle errichtet. Die Mittel f374r den Bau stammten nicht von der Gemeinde. In der Folgezeit wurde das Geb344ude zumindest teilweise f374r Verwaltungsaufgaben der Gemeinde genutzt; seit dem 1. Oktober 2001 374berwiegt die Nutzung zu 366ffentli-chen Zwecken. Der Kl344ger verlangt von der beklagten Gemeinde die Herausgabe seines Grundst374cks nebst aufstehendem Geb344ude sowie eine (weitere) Nutzungsent-sch344digung f374r die Zeit von Februar 1991 bis Dezember 2002. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. 2 Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Herausgabeanspruch und den Anspruch auf Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt einen Herausgabeanspruch des Kl344gers f374r nicht gegeben, da die Beklagte nach dem Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) zum Besitz des Grundst374cks berechtigt sei. Die Regelung in 247 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG, wonach das Gesetz bei einer Mischnutzung nur im Fall 374berwiegender 366ffentlicher Nutzung Anwendung finde, stehe dem nicht entgegen. Ausreichend sei, dass das auf dem Grundst374ck befindliche Geb344ude von seiner Errichtung bis heute zumindest auch gemeindlichen Aufgaben gedient habe und jedenfalls bei Inkrafttreten des Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 374berwiegend 366ffentlich genutzt worden sei. F374r das Besitzrecht der Beklagten sei unerheblich, dass die fr374here Gemeinde P. die Errichtung des Geb344udes nicht finanziert habe. Es gen374ge, dass diese Initiatorin des Bau- 4 - 4 - vorhabens, Bauherrin und Hauptnutznie337erin gewesen sei. Da das Verkehrsfl344-chenbereinigungsgesetz Anwendung finde, k366nne der Kl344ger auch keine 374ber die erhaltenen Zahlungen hinausgehende Nutzungsentsch344digung verlangen. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen Ur-teils, wonach die Beklagte dem auf 247 985 BGB gest374tzten Herausgabeanspruch des Kl344gers ein Recht zum Besitz gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG entgegen halten kann und keine weitergehende Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zahlen muss, wenn eine von dem Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz erfasste Bereinigungslage vorliegt. Die Vor-aussetzungen einer solchen Bereinigungslage hat das Berufungsgericht jedoch verkannt. Seine Annahme, das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz finde im Fall der Mischnutzung eines Geb344udes - also der Nutzung sowohl f374r 366ffentliche als auch f374r gewerbliche oder sonstige Zwecke (vgl. 247 7 Abs. 1 SachenRBerG) - An-wendung, wenn sich feststellen lasse, dass das Geb344ude jedenfalls seit dem In-krafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 374berwiegend 366ffentlich genutzt wer-de, ist unzutreffend. 6 Mit dem Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz sollen die Rechtsverh344ltnisse an Grundst374cken bereinigt werden, welche in der DDR f374r 366ffentliche Zwecke in Benutzung genommen wurden, ohne dass eine f366rmliche Enteignung oder eine sonstige 334berf374hrung in Volkseigentum stattgefunden hatte. In zeitlicher Hinsicht kn374pft das Gesetz deshalb an Nutzungen an, die nach der Schaffung sozialisti-scher Bodenrechtsverh344ltnisse im Gebiet der (sp344teren) DDR und vor deren Ende 7 - 5 - begr374ndet worden sind. Die Inanspruchnahme eines Grundst374cks zu 366ffentlichen Zwecken vor und nach den in 247 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG genannten Stichtagen (9. Mai 1945 und 3. Oktober 1990) f344llt demgegen374ber nicht in den Anwendungs-bereich des Gesetzes (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 83/02, WM 2004, 192 mwN). Diese zeitliche Begrenzung gilt auch, soweit auf privaten Grundst374cken er-richtete Geb344ude oder bauliche Anlagen nicht ausschlie337lich 366ffentlichen Zwecken dienen. Das Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetz kommt in diesen F344llen nur bei 374berwiegender 366ffentlicher Nutzung zur Anwendung (247 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraus-setzung nicht schon dann erf374llt, wenn eine zu DDR-Zeiten untergeordnete Nut-zung eines Geb344udes f374r Verwaltungsaufgaben nach dem 3. Oktober 1990 zu einer 374berwiegenden 366ffentlichen Nutzung ausgedehnt wurde. Eine Mischnutzung im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG, die vor oder nach den in 247 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG genannten Stichtagen begr374ndet wurde, ist nicht geeignet, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu er366ffnen (ebenso Kimme/Matthiessen, Of-fene Verm366gensfragen [Stand M344rz 2006], 247 1 VerkFlBerG Rdn. 9 aE; Eick-mann/Purps, Sachenrechtsbereinigung [Stand April 2006], 247 1 VerkFlBerG Rdn. 11). Andernfalls w374rden der 366ffentlichen Hand das Erwerbsrecht gem344337 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG und das Besitzrecht gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG auf-grund einer Nutzungssituation zustehen, die nicht schon in der DDR begr374ndet, sondern erst unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffen worden ist. Das widerspr344che der Intention des Gesetzgebers. Das Verkehrsfl344chenbereinigungs-gesetz dient nicht dazu, der 366ffentlichen Hand ein Ankaufsrecht f374r am 1. Oktober 2001 zu (374berwiegend) 366ffentlichen Zwecken genutzte Privatgrundst374cke unab-h344ngig von deren Nutzung zu DDR-Zeiten zu verschaffen; insbesondere will es nicht 366ffentliche Nutzer privilegieren, die die Inanspruchnahme fremden Eigentums nach dem 3. Oktober 1990 noch ausgeweitet haben. Es hat ausschlie337lich den 8 - 6 - Zweck, die w344hrend der Geltung der sozialistischen Bodenordnung durch die In-anspruchnahme privater Grundst374cke entstandenen besonderen Situationen zu bereinigen (vgl. die Begr374ndung des Regierungsentwurfs f374r ein Grundst374cksbe-reinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6204 S. 10; Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass der Anwendungsbereich des Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetzes mit demjenigen des am 30. September 2001 ausgelaufenen Moratoriums in Art. 233 247 2a Abs. 9 EGBGB demnach nicht deckungsgleich ist. Das Besitzrecht nach 247 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG ist zwar einerseits als Verl344ngerung des Besitzmo-ratoriums angelegt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771). Andererseits erfasste das Besitzmoratorium - seinem vorl344ufigen Cha-rakter entsprechend - auch F344lle, die vom Anwendungsbereich des Verkehrsfl344-chenbereinigungsgesetzes bewusst ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 83/02, WM 2004, 192, 193; Kimme/Matthiessen, Offene Verm366gensfragen [Stand M344rz 2006], 247 1 VerkFlBerG Rdn. 12). So gen374gte f374r die Anwendung des Besitzmoratoriums die blo337e Nutzung eines bebauten Grund-st374cks zur Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben, w344hrend das Verkehrsfl344chenbereini-gungsgesetz in einem solchen Fall nur anwendbar ist, wenn auf dem Grundst374ck vor dem 3. Oktober 1990 ein Verwaltungszwecken dienendes Geb344ude errichtet oder ein vorhandenes Geb344ude mit erheblichem baulichen Aufwand f374r die 366ffent-liche Nutzung ver344ndert worden ist. Demgem344337 gibt es zahlreiche F344lle, in denen das durch das Moratorium geschaffene Recht zum Besitz trotz fortdauernder 366f-fentlicher Nutzung mit dem 30. September 2001 beendet worden ist (zu einem solchen Sachverhalt vgl. Senat, Urt. v. 11. M344rz 2005, V ZR 160/04, NJW-RR 2005, 965). 9 - 7 - - 8 - III. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, damit es die fehlende Feststellung nachholen kann, ob das Mehr-zweckgeb344ude bereits vor dem 3. Oktober 1990 374berwiegend f374r 366ffentliche Zwe-cke genutzt worden ist (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 10 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 11 1. Ist das 374ber die Grundst374cksgrenze gebaute Geb344ude, welches nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen etwa zur H344lfte auf dem Grund-st374ck des Kl344gers und zur H344lfte auf dem Nachbargrundst374ck steht, als eine wirt-schaftliche Einheit anzusehen, kommt es f374r die Feststellung, ob das Geb344ude vor dem 3. Oktober 1990 374berwiegend zu 366ffentlichen Zwecken genutzt worden ist, nicht nur auf die Nutzung des auf dem Grundst374ck des Kl344gers befindlichen Ge-b344udeteils, sondern auf die Nutzung des gesamten Geb344udes an. 12 Das Ankaufsrecht nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG kn374pft im Fall einer Misch-nutzung an die 374berwiegende 366ffentliche Nutzung des Bauwerks (nicht des Grundst374cks) an und soll dem Nutzer den Erwerb der dazugeh366rigen Fl344chen er-m366glichen (vgl. 247 4 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG). Diese Ankn374pfung muss auch dann ma337geblich sein, wenn sich das Geb344ude 374ber mehrere Grundst374cke erstreckt (vgl. Senat, Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805, 807 [19]). Andernfalls k366nnte einer der Grundst374ckseigent374mer den Verkauf unter Hinweis darauf verhindern, dass der auf seinem Grundst374ck befindliche Geb344udeteil 374berwiegend zu anderen als 366ffentlichen Zwecken genutzt worden sei, und so den Nutzer - obwohl das Geb344ude in seiner Gesamtheit vor dem 3. Oktober 1990 374berwiegend 366ffentlichen Zwecken gedient hatte und heute weiterhin dient - daran hindern, alle zum Erwerb des Geb344udes notwendigen Fl344chen anzukaufen. Dem 13 - 9 - Sinn des Ankaufsrechts nach 247 3 Abs. 1 VerkFlBerG widerspr344che auch der um-gekehrte Fall, dass ein 366ffentlicher Nutzer berechtigt w344re, ein Grundst374ck mit ei-nem darauf befindlichen Geb344udeteil nur deshalb anzukaufen, weil (nur) dieser Geb344udeteil 374berwiegend f374r 366ffentliche Zwecke genutzt worden ist, w344hrend das Geb344ude in seiner Gesamtheit im ma337geblichen Zeitraum 374berwiegend anderen Zwecken gedient hat. 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung, dass das Geb344ude nicht mit Mitteln des fr374heren Rats der Gemeinde P. errichtet wor-den ist, der Anwendung des Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetzes nicht entge-gen. Bei der Neuerrichtung eines Verwaltungszwecken dienenden Geb344udes auf einem Privatgrundst374ck kommt es im Interesse einer Sicherung baulicher Investi-tionen seitens der 366ffentlichen Hand (vgl. die Begr374ndung des Regierungsentwurfs f374r ein Grundst374cksbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6204 S. 13) nicht darauf an, aus welchen Mitteln der Bau finanziert worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine staatliche Stelle Auftraggeber des Bauvorhabens war. Anders liegt es nur bei einer Mischnutzung. Hier ist die Frage der Finanzierung ausnahmsweise von Be-deutung, wenn Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass eine Genossenschaft oder andere Wirtschaftseinheit, materiell betrachtet, Investitionsauftraggeberin gewe-sen und deshalb hinsichtlich des Geb344udes nach dem Sachenrechtsbereinigungs-gesetz anspruchsberechtigt sein k366nnte (vgl. 247 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG). Eine solche verdeckte Investition hat der Senat f374r m366glich gehal-ten, wenn eine Genossenschaft nur deswegen nicht selbst als Auftraggeberin auf-getreten ist, weil nur der Rat der Gemeinde 374ber die f374r die Verwirklichung des Bauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder materiellen Kennzif-fern verf374gte (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973, 1974). Allerdings gen374gt der Umstand, dass eine Genossenschaft die Kosten der Bau-ma337nahme getragen hat, allein nicht, um sie als Investitionsauftraggeberin anzu-sehen. Erforderlich ist dar374ber hinaus, dass sie das Projekt auch im 334brigen wirt- 14 - 10 - schaftlich in den H344nden hielt und ihr nach der Bauausf374hrung die Nutzung des Objekts ohne die Einschr344nkungen der Anordnung f374r die 334bertragung volkseige-ner unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 1. Okto-ber 1974 374bertragen wurde (vgl. Senat, aaO, sowie Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500). Die blo337e M366glichkeit, dass es sich bei dem Bau des Mehrzweckgeb344udes in P. um die verdeckte Investition einer Konsumgenossenschaft handelt, muss die - f374r die Anwendbarkeit des Verkehrsfl344chenbereinigungsgesetzes dar-legungs- und beweispflichtige - Beklagte allerdings nicht ausr344umen, wenn sich erweisen sollte, dass das Geb344ude vor dem 3. Oktober 1990 374berwiegend zu 366f-fentlichen Zwecken genutzt worden ist. Da eine solche Nutzung gegen ein Ausein- 15 - 11 - anderfallen von formellem (366ffentlichen) und materiellem Investitionsauftraggeber spricht, gen374gt dann die Feststellung, dass der Rat der Gemeinde P. Initiator und Auftraggeber des Bauvorhabens war, um den Neubau als eine Investition der 366ffentlichen Hand anzusehen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -
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