BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 138/05 Verk374ndet am: 15. Februar 2006 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBFernw344rmeV 247247 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 Satz 2, 30 Nr. 1 a) Fernw344rmeversorgungsunternehmen im Sinne von 247 1 Abs. 1 AVBFernw344rmeV sind auch Unternehmen, die Fernw344rme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fern-w344rme versorgen, die sie von Dritten beziehen. b) 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV findet keine Anwendung auf den Einwand des Abneh-mers, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte Fernw344rmeverg374tung ent-spreche nicht den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden, wegen Feh-lens einer ausdr374cklichen Preisvereinbarung gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344r-meV ma337geblichen Preisen. BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von den beklagten Mitgliedern einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) als Gesamtschuldnern Zahlung f374r die Lieferung von Fernw344rme in der Zeit von Januar 1997 bis M344rz 1998. Sie hatte 1992 einen Fernw344rmelieferungsvertrag mit der G. GmbH i. L. (im Folgenden: G. -GmbH) geschlossen, der die W344rmeversor-gung eines Gewerbehofes zum Gegenstand hatte, auf dem verschiedene Be-triebe angesiedelt waren und der aus einem B374rogeb344ude, einem Kompaktbau mit sieben Hallenschiffen, einem Verwaltungsgeb344ude sowie einem Einkaufs-markt besteht. 1996 erwarb die GbR von der Bundesanstalt f374r vereinigungsbe-dingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS) den genannten Grundbesitz. Zwi-schen den Parteien ist streitig, ob die GbR auch Eigent374merin des Einkaufs- 1 - 3 - marktes geworden ist; jedenfalls befindet sich auf dem erworbenen Grundst374ck die 334bergabestation, die zugleich der Fernw344rmeversorgung des Einkaufsmark-tes dient. 2 Nachdem der GbR im November 1996 der Besitz an dem Grundst374ck 374bertragen worden war, kam es zwischen den Parteien zu einem Streit dar374ber, ob die GbR in den Fernw344rmelieferungsvertrag zwischen der Kl344gerin und der G. -GmbH eingetreten war und welcher Anschlusswert bei der Berechnung des verbrauchsunabh344ngigen Leistungs- oder Grundpreises f374r die Fernw344rme-lieferung zugrunde zu legen war. Der Vertrag mit der G. -GmbH sah einen Anschlusswert von 1500 kW vor, den die Beklagten f374r zu hoch hielten. Sie leg-ten ein Gutachten der B. vom 18. Dezember 1996 vor, nach dem die zu diesem Zeitpunkt installierte W344rme-leistung nur noch 843,8 kW betrug und au337erdem die Leitung zu den Hallen-schiffen 5 bis 7 momentan stillgelegt war, so dass weitere Leistungen von 161,5 kW entfallen waren. Mit Schreiben vom 6. Februar 1997 r344umte die Kl344gerin gegen374ber der GbR ein, dass nach dem Gutachten und einer von ihr anhand des tats344chlichen Verbrauchs f374r 1996 vorgenommenen Plausibilit344tspr374fung der Anschlusswert von 1500 kW nicht mehr der Realit344t entspreche; der Anschlusswert sei jedoch zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der G. -GmbH erforderlich gewesen und daf374r seien auch die notwendigen Investitionen durchgef374hrt worden. Die Kl344-gerin behielt sich eine Pr374fung vor, ob die BvS der GbR den Eintritt in diesen Fernw344rmelieferungsvertrag auferlegt hatte, und k374ndigte an, nach abschlie-337ender Kl344rung mit der BvS sei sie bereit, mit der GbR einen neuen Fernw344r-melieferungsvertrag auf der Basis realer Anschlusswerte abzuschlie337en. Im September 1997 informierte die GbR die Kl344gerin dar374ber, dass sich ihr W344r-mebedarf ab dem Jahr 1998 weiter reduziere von derzeit 493 kW - die Beklag- 3 - 4 - ten haben behauptet, im Jahr 1997 seien mehrere Mieter ausgezogen bzw. Tei-le der Heizungsanlage demontiert worden - auf 462 kW, weil der Einkaufsmarkt zum 31. Dezember 1997 ger344umt werde. 4 Mit Schreiben vom 12. M344rz 1998 teilte die Kl344gerin der GbR mit, sie ha-be den Anschlusswert von 600 kW als Grundlage f374r die Berechung des Leistungs- bzw. Grundpreises genommen. Am 6. November 1998 374bersandte sie eine Jahresendabrechnung f374r 1997 374ber 110.962,35 DM, in der sie von einem Anschlusswert von 600 kW, einem Grundpreis von 84,22 DM/kW, einem Verbrauch von 630,30 MWh und einem Arbeitspreis von 70 DM/MWh ausging. Die GbR verlangte mit einer Gegenrechnung vom 25. November 1998 eine Kor-rektur des Anschlusswertes auf 420,2 kW und eine Herabsetzung des Grund-preises auf 80 DM/kW; die Gegenrechnung endete mit einem Gesamtbetrag von 91.508,95 DM, von dem die Beklagten 374ber eine bereits zuvor erfolgte Teil-leistung von 26.220 DM hinaus 63.650,85 DM zahlten. Am 9. Dezember 1999 rechnete die Kl344gerin f374r das Jahr 1997 erneut ab und forderte nunmehr, aus-gehend von einem Anschlusswert von 843,80 kW bei im 334brigen gegen374ber der Rechnung vom 6. November 1998 unver344nderten Berechnungsgr366337en, unter Ber374cksichtigung der beiden Teilzahlungen der GbR einen Restbetrag von 44.704,27 DM. Gleichzeitig stellte sie der GbR f374r die Zeit vom 1. Januar bis 31. M344rz 1998 auf der Grundlage derselben Berechnungsmethode und unter Ber374cksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von 33.150 DM noch 10.976,88 DM in Rechnung. Seit dem 1. April 1998 bezieht die GbR keine Fernw344rme von der Kl344gerin mehr. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin die Restbetr344ge aus den beiden Rechnungen vom 9. Dezember 1999 in H366he von 44.704,27 DM und 10.976,88 DM, zusammen 55.681,15 DM, ferner Verzugszinsen von 1.326,05 DM und die Erstattung eines f374r die au337ergerichtliche Auseinander- 5 - 5 - setzung mit den Beklagten gezahlten Anwaltshonorars von 1.002,45 DM, ins-gesamt 58.009,65 DM (= 29.659,86 200) nebst Rechtsh344ngigkeitszinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344-gerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abge344n-dert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344gerin 29.520,40 200 nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils begehren. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Die Kl344gerin habe Anspruch auf Zahlung des nach den Jahresabrech-nungen f374r 1997 und 1998 vom 9. Dezember 1999 noch ausstehenden Restbe-trages von 28.469,32 200 (55.681,15 DM) aus einem zwischen den Parteien zu-stande gekommenen Fernw344rmelieferungsvertrag (247 433 Abs. 2 BGB). Sie ha-be zwar nicht schl374ssig dargelegt, dass die Beklagten den mit der G. -GmbH geschlossenen Vertrag 374bernommen h344tten. Es sei jedoch von einem konklu-denten Vertragsschluss durch Inanspruchnahme der Fernw344rme seitens der Beklagten auszugehen. Die Beklagten h344tten au337ergerichtlich einger344umt, in dem Zeitraum zwischen Januar 1997 und M344rz 1998 Fernw344rme abgenommen zu haben. Da die Fernw344rme an einer 334bergabestation auf dem Grundst374ck der Beklagten zur Verf374gung gestellt und von dort an das Sekund344rnetz 374bergeben werde, an das die einzelnen Mieter bzw. der Einkaufsmarkt angeschlossen sei- 7 - 6 - en, seien die Beklagten als Grundst374ckseigent374mer und Vermieter Vertrags-partner der Kl344gerin. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kl344gerin den von ihr verkauften Strom (richtig: die von ihr verkaufte Fernw344rme) nicht selbst erzeu-ge, sondern von der I. mbH beziehe, weil es der Kl344ge-rin freistehe, die von ihr geschuldete Leistung durch einen Dritten zu erbringen. Im 334brigen h344tten die Beklagten durch ihre Gegenrechnung vom 25. November 1998 und die anschlie337ende vorbehaltlose Zahlung eines Teilbetrags von 63.650,85 DM ein best344tigendes Schuldanerkenntnis abgegeben, mit dem sie die Kl344gerin als ihre Vertragspartnerin akzeptiert sowie einen Grundpreis von 80 DM/kW, den Arbeitspreis von 70 DM/MWh und den von der Kl344gerin f374r den Zeitraum 1997 ermittelten Verbrauch unstreitig gestellt h344tten. Dieses Angebot habe die Kl344gerin stillschweigend angenommen. Das Vertragsverh344ltnis der Parteien unterliege der Verordnung 374ber All-gemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme (AVBFernw344rmeV). Die Kl344gerin sei Fernw344rmeversorgungsunternehmen im Sinne von 247 1 Abs. 1 AVBFernw344rmeV, weil sie andere - au337er den Beklagten zumindest einen wei-teren Endabnehmer - mit Fernw344rme versorge, auch wenn sie diese nicht selbst produziere. Unstreitig verwende die Kl344gerin auch gegen374ber ihren Kun-den standardisierte Vertr344ge mit entsprechenden Allgemeinen Versorgungsbe-dingungen. Gem344337 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV seien die Beklagten mit ihren Einwendungen hinsichtlich der H366he des Anschlusswertes und des Grundprei-ses und des Anschlusses des Einkaufsmarktes auf dem Nachbargrundst374ck in diesem Rechtsstreit ausgeschlossen und gehalten, sie in einem R374ckforde-rungsprozess geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift berechtigten Einw344n-de gegen die Rechnung zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umst344nden ergebe, dass offensichtliche Fehler vorl344gen. Solche seien nur ge-geben, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lasse. Das sei hier nicht der Fall. 8 - 7 - Der Anschlusswert von 843,8 kW sei nicht offensichtlich fehlerhaft, weil er f374r Januar 1997 in dem Gutachten der B. ausgewiesen sei und 374ber den Auszug einzelner Mieter und den Abbau einzelner Heizk366rper im Laufe der Abrechnungsperiode in erster Instanz aus-f374hrlich Beweis erhoben worden sei. Die Parteien h344tten sich auch nicht auf einen bestimmten Anschlusswert geeinigt. Die Beklagten h344tten einen An-schlusswert von 600 kW nicht anerkannt, weil sie die Rechnung vom 6. No-vember 1998, die auf diesem Wert basiere, nicht bezahlt h344tten. 9 Auch hinsichtlich des von der Kl344gerin angesetzten Grundpreises von 84,22 DM/kW liege eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht vor. Die H366he des der Kl344gerin f374r die Lieferung von Fernw344rme zustehenden Entgelts richte sich, weil eine ausdr374ckliche Vereinbarung der Parteien fehle, entweder nach dem im Gesch344ftsbetrieb des Verk344ufers 374blichen Preis oder sei vom Verk344ufer gem344337 247247 315, 316 BGB zu bestimmen bzw. im Wege der erg344nzenden Vertragsaus-legung zu ermitteln. Letztere ergebe, dass entsprechend 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV der f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse ma337gebliche Preis als vereinbart gelte. Zu demselben Ergebnis f374hre die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung des im Gesch344ftsbereich des Verk344ufers 374bli-chen Preises bzw. eines Bestimmungsrechtes der Kl344gerin als Verk344uferin ge-m344337 247 315 BGB. In diesem Fall sei der von der Kl344gerin f374r gleichartige Versor-gungsverh344ltnisse vereinbarte Preis jedenfalls nicht als grob unbillig anzuse-hen. Die Kl344gerin habe vorgetragen, dass zu einem Grundpreis von 84,22 DM/kW auch vergleichbare Abnehmer im hier ma337geblichen Abrech-nungszeitraum mit Fernw344rme versorgt worden seien, und einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. Oktober 1997 374ber eine Erh366hung des Grundpreises von 80 DM auf 84,22 DM pro Kilowatt vorgelegt. Die Beklagten h344tten zwar bestritten, dass es sich bei diesem Grundpreis um ein orts374bliches und angemessenes Entgelt handele. Es sei jedoch nicht auf den ersten Blick 10 - 8 - erkennbar, dass der von der Kl344gerin berechnete Preis unangemessen sei und nicht den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden Preisen entspre-che. 11 Schlie337lich k366nne dahinstehen, ob der auf dem Nachbargrundst374ck be-findliche Einkaufsmarkt bei der Festsetzung des Anschlusswertes zu ber374ck-sichtigen sei, weil die Rechnung auch insoweit jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft sei. Zudem spreche einiges f374r die Ber374cksichtigung des Einkaufs-marktes, da sich die Verteilerstation, 374ber die auch der Einkaufsmarkt versorgt werde, auf dem Grundst374ck der Beklagten befinde und die Beklagten dies bis zur Schlie337ung des Einkaufsmarktes Ende 1997 auch zu keinem Zeitpunkt be-anstandet h344tten. Die Kl344gerin habe ferner Anspruch auf Verzugszinsen in H366he von 538,54 200 (1.053,29 DM) sowie auf Erstattung der geltend gemachten Rechts-anwaltskosten in anteiliger H366he von 512,54 200 (1.002,45 DM) aus 247247 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 13 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht aller-dings zutreffend von dem konkludenten Abschluss eines Vertrages zwischen der Kl344gerin und der GbR 374ber die Lieferung von Fernw344rme jedenfalls ab dem Beginn des Jahres 1997 ausgegangen. Dass die Beklagten f374r die daraus re-sultierenden Verbindlichkeiten der GbR pers366nlich mit ihrem Privatverm366gen - untereinander als Gesamtschuldner - einzustehen haben (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 358), stellt auch die Revision nicht in Frage. 14 - 9 - a) Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schl374ssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforde-rungen gestellt. Grunds344tzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungs-unternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konklu-dent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunterneh-mens Elektrizit344t, Gas, Wasser oder Fernw344rme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in 247 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFern-w344rmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der 366ffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdr374cklichen schriftlichen oder m374ndlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energie-lieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.). 15 F374r die Fernw344rmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizit344t und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie all-gemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwi-schen Tarif- und Sonderkunden. In 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV ist des-halb - ebenso wie in 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung 374ber den Preis durch schl374ssi-ges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizit344ts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernw344rmeV 247 2 Erl344ute-rung). Im 334brigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizit344t auch in F344llen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschlie-337enden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des 16 - 10 - 247 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonder-abnehmer regelm344337ig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa 374ber den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen. Andernfalls w374rden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (247247 812 ff. BGB) beurteilen, die f374r die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen F344llen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegen374ber dem Sonder-kunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der 247247 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO). b) Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die GbR tats344chlich in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. M344rz 1998 Fernw344rme bezogen. Einem dadurch konkludent er-folgten Vertragsschluss mit der Kl344gerin steht nicht entgegen, dass diese m366g-licherweise kein eigenes Fernw344rmeversorgungsnetz betreibt, sondern blo337e Fernw344rmeh344ndlerin ist und tats344chlich die Fernw344rme durch die I. mbH aus deren Versorgungsnetz hat liefern lassen. Im Regelfall mag zwar der Kunde den Netzbetreiber als seinen Vertragspartner ansehen, wenn der Liefervertrag durch blo337e Entnahme von Fernw344rme aus dem Vertei-lungsnetz zustande kommt. Hier war den Beklagten jedoch von Anfang an be-wusst, dass es die Kl344gerin war, die der GbR als Vertragspartnerin Fernw344rme anbieten und mit der tats344chlichen Lieferung eine eigene vertragliche Verpflich-tung dieser gegen374ber erf374llen wollte. Denn die Beklagten haben unmittelbar, nachdem im November 1996 der Besitz an dem Gewerbehof auf die GbR 374ber-gegangen war, Verhandlungen mit der Kl344gerin 374ber den ma337geblichen An- 17 - 11 - schlusswert aufgenommen. Ein anderer Vertragspartner als die Kl344gerin, etwa die I. mbH als Netzbetreiberin, stand f374r die GbR bezie-hungsweise f374r die Beklagten zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Insofern un-terlagen die Beteiligten - anders als in dem Fall, der der von der Revision ange-f374hrten Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2005 (VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639 = WM 2005, 1089) zugrunde lag - keinen Fehlvorstellungen 374ber die Partner der jeweiligen Liefer- und Leistungsbeziehungen. c) Die Revision r374gt weiter vergeblich, die Annahme eines Fernw344rme-versorgungsvertrages sei unvereinbar mit der zwischen den Parteien gef374hrten Korrespondenz. Die Beklagten selbst haben nach ihrer eigenen Darstellung in dem vom Berufungsgericht angef374hrten Schreiben vom 8. Juli 1998 nach dem Erwerb des Grundst374cks mehrfach um Abschluss eines Fernw344rmelieferungs-vertrages mit der Kl344gerin ersucht. Die Kl344gerin ging allerdings zun344chst davon aus, dass die GbR in das Vertragsverh344ltnis mit der G. -GmbH eingetreten war. Eine solche Vertrags374bernahme hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint. Einen eigenen Vertragsschluss mit der GbR stellte die Kl344gerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 1997 erst nach abschlie337ender Kl344rung mit der BvS in Aussicht. Aufgrund dieser Ank374n-digung konnten die Beklagten jedoch nicht davon ausgehen, die Kl344gerin wolle der GbR, falls sich eine 334bernahme des Vertrags von der G. -GmbH nicht belegen lie337, bis zu einem ausdr374cklichen Vertragsangebot Fernw344rme im ver-tragslosen Zustand liefern. Sie konnten auch nicht annehmen, die Kl344gerin wol-le dann die W344rmelieferungen weiterhin zur Erf374llung des Vertrages mit der G. -GmbH, also gegen374ber ihrer urspr374nglichen Vertragspartnerin erbringen, wie dies in dem der Entscheidung des Senats vom 17. M344rz 2004 (aaO) zugrunde liegenden Fall geschehen war. Es lag f374r die Beklagten vielmehr auf der Hand, dass die Kl344gerin, wenn sich eine Vertrags374bernahme durch die GbR nicht feststellen lie337, r374ckwirkend mit dieser unmittelbar einen eigenen Vertrag 18 - 12 - schlie337en wollte. Dies geschah konkludent jedenfalls dadurch, dass die Kl344ge-rin mit Schreiben vom 12. M344rz 1998 nicht mehr Erf374llung des Vertrages mit der G. -GmbH verlangte, sondern einer Herabsetzung des Anschlusswertes auf 600 kW zustimmte und dementsprechend den Preis f374r das Jahr 1997 neu be-rechnete. Dadurch wurde f374r die Beklagten deutlich, dass die Kl344gerin die Liefe-rungen nunmehr f374r die Zeit ab dem 1. Januar 1997 gegen374ber der GbR auf eine neue vertragliche Grundlage stellen wollte. Sie mussten dieses Schreiben deshalb als Annahme des von der GbR im Wege des fortdauernden W344rmebe-zugs st344ndig erneuerten konkludenten Angebotes auf Abschluss eines eigenen W344rmelieferungsvertrags verstehen. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts 374ber den Anschlusswert von 600 kW und 374ber den Grundpreis pro kW keine Einigung erzielt wurde. Insofern kommt die oben (unter a) bereits angef374hrte Vermutung zum Tragen, dass Versorgungsunternehmen und Ab-nehmer regelm344337ig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa 374ber den Preis nicht einig sind, aber gleichwohl Energie oder Fernw344rme liefern und abnehmen, und dass - soweit dadurch entstehende L374cken im Ver-trag nicht durch 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV geschlossen werden - das Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der 247247 315, 316 BGB berechtigt sein soll, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. F374r einen hier ausnahmsweise abweichenden Willen der Parteien bestehen keine An-haltspunkte. Die GbR hat auch nach dem Schreiben der Kl344gerin vom 12. M344rz 1998 Fernw344rme, wenn auch nur f374r kurze Zeit, bezogen, ohne einem Ver-tragsschluss mit der Kl344gerin entgegen zu treten. Im 334brigen w344re eine Erkl344-rung, mit der Kl344gerin keinen Vertrag schlie337en zu wollen, auch unbeachtlich gewesen, weil die GbR sich damit in Widerspruch zu ihrem tats344chlichen Ver-halten gesetzt h344tte (Senatsurteile vom 26. Januar 2005, aaO, unter II 1 b aa, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, 19 - 13 - unter II 1 a). Die Kl344gerin hat sich stets, auch unabh344ngig von dem Vertrag mit der G. -GmbH, auf vertragliche Anspr374che gegen374ber den Beklagten berufen. 20 d) Der Vertragsschluss der Kl344gerin mit der GbR umfasst, anders als die Revision meint, auch den Fernw344rmebezug, der auf den zu dem Gewerbehof geh366renden Einkaufsmarkt entfiel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die GbR Eigent374merin des Grundst374cks geworden ist, auf dem der Einkaufsmarkt ange-siedelt war. Unstreitig wurde der Einkaufsmarkt von einer 334bergabestation aus versorgt, die sich auf dem von der GbR erworbenen Grundst374ck befand. F374r die Frage, wer bei einem konkludenten Vertragsschluss durch tats344chlichen Bezug von Fernw344rme Vertragspartner des Versorgungsunternehmens wird, ist in ers-ter Linie die Verf374gungsgewalt 374ber den Anschluss ma337geblich (Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter II 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005, VIII ZR 7/04, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Diese lag bei der GbR, der als bereits nutzungsberechtigter Grundst374ckserwerberin bzw. -eigent374merin die Verf374gungsgewalt 374ber die 334bergabestation zustand. Die Beklagten machen auch nicht geltend, dass der Einkaufsmarkt 374ber eine eigene Messeinrichtung verf374gte, die es der Kl344gerin erm366glicht h344tte, dem Betreiber des Einkaufsmarktes gegen374ber unmittelbar abzurechnen. Unter die-sen Umst344nden kommt als Vertragspartner des Versorgungsunternehmens nur der Eigent374mer des Grundst374cks in Betracht, auf dem sich die 334bergabestation befindet, weil nur dieser f374r die Anbringung oder 304nderung von Abzweigleitun-gen hinter der 334bergabestelle sorgen kann (Hempel in Ludwig/Odenthal/ Hempel/Franke, aaO, Bd. 1, AVBEltV 247 2 Rdnr. 330 f., 347i, 352 f.). 2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass gem344337 247 1 Abs. 1 AVBFernw344rmeV die 247247 2 bis 34 AVBFernw344rmeV Bestandteil des zwischen der Kl344gerin und der GbR zustande gekommenen Versorgungsver-trages sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin verwende f374r 21 - 14 - die Versorgung mit Fernw344rme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen, die f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorformuliert seien, stellt die Revision nicht in Frage. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Auffassung des Berufungsge-richts, auch die weitere Voraussetzung des 247 1 Abs. 1 AVBFernw344rmeV sei erf374llt. Die Kl344gerin ist Fernw344rmeversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift. a) Der Begriff des Fernw344rmeversorgungsunternehmens ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 118, 126; Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, unter B I 1 b bb) handelt es sich um Fernw344rme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Geb344u-deeigent374mers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unterneh-menswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenst344ndig W344rme produziert und an andere geliefert wird. Danach besteht kein Zweifel, dass der zwischen der Kl344-gerin und der GbR geschlossene Vertrag die Lieferung von Fernw344rme zum Gegenstand hat. 22 Der Qualifikation der Kl344gerin, die die Lieferung vornimmt, als Versor-gungsunternehmen steht nicht entgegen, dass sie die Fernw344rme nicht selbst herstellt. Denn unabh344ngig davon erbringt sie die Versorgung, wenn auch unter Inanspruchnahme der I. mbH als Erf374llungsgehilfin. Tragendes Element f374r ein Versorgungsunternehmen ist nicht die eigene Her-stellung der Fernw344rme, sondern die Versorgung anderer (Ludwig/ Odenthal/Hempel/Franke, aaO, Bd. 2, AVBFernw344rmeV 247 1 Rdnr. 2). Es ist nicht ersichtlich, warum die entsprechende Definition des Versorgungsunter-nehmens in der Energieversorgung (247 3 Nr. 18 EnWG in der seit dem 13. Juli 2005 geltenden Fassung, 247 2 Abs. 4 EnWG a.F.) nicht auch im Bereich der Fernw344rme Anwendung finden sollte. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Revision ebenso wenig wie bei der Lieferung von Energie, dass mehrere 23 - 15 - Handelsstufen theoretisch zu einer Verteuerung der Fernw344rme f374hren k366nnen. Auch ist, anders als die Revision meint, keine Rechtfertigung daf374r erkennbar, nur Zwischenh344ndler ab einer bestimmten Gr366337e, die Fernw344rme in erhebli-chem Umfang liefern, in den Geltungsbereich der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme einzubeziehen. Der Begriff der Fernw344rmeversorgung setzt nicht voraus, dass durch die W344rmelieferung eine Vielzahl unterschiedlicher Verbraucher auf einem gr366337eren Gebiet versorgt wird (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989, aaO). Auf den Umfang der Lieferverpflich-tungen kommt es ebenso wenig an wie im Falle der Eigenerzeugung der Fern-w344rme durch den Lieferanten auf das Vorhandensein eines gr366337eren Leitungs-netzes (vgl. BGHZ 109, 118, 126). Ein etwaiger Vorrang der Verordnung 374ber die verbrauchsabh344ngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Verh344ltnis zwischen dem Geb344udeeigent374mer bzw. diesem gleichgestellten Personen und den Nutzern der mit W344rme versorgten R344ume (vgl. 247 1 Heiz-kostenV) ist im hier zu entscheidenden Fall nicht von Bedeutung. b) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Anwendbarkeit der 247247 2 bis 34 AVBFernw344rmeV scheitere im Vertragsverh344ltnis der Parteien dar-an, dass die Kl344gerin gegen374ber der GbR den Vertragsabschluss entgegen 247 2 Abs. 1 Satz 2 AVBFernw344rmeV nicht unverz374glich schriftlich best344tigt habe. Die Vorschrift kn374pft an eine Verletzung der Best344tigungspflicht des Versorgungs-unternehmens bei einem auf andere Weise als schriftlich zustande gekomme-nen Vertrag keine Sanktion. Die schriftliche Vertragsbest344tigung soll lediglich f374r die erforderliche Rechtsklarheit und Informationsgrundlage sorgen (Amtl. Begr374ndung zu 247 2 AVBFernw344rmeV, abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/ Hempel/Franke, aaO, Bd. 2, AVBFernw344rmeV 247 2). Sie hat deshalb ausschlie337-lich deklaratorische Bedeutung und ist weder Voraussetzung f374r die Wirksam-keit des Vertragsschlusses insgesamt noch f374r die normativ begr374ndete Gel-tung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (vgl. Hempel in Ludwig/ 24 - 16 - Odenthal/Hempel/Franke, aaO, Bd. 1, AVBEltV 247 2 Rdnr. 152, zu der 374berein-stimmenden Regelung des 247 2 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV). 25 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst sind jedoch die Erw344gungen des Beru-fungsgerichts zur H366he des von den Beklagten zu entrichtenden Fernw344rme-preises. 26 a) Aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien h344t-ten sich grunds344tzlich auf eine Zusammensetzung des W344rmepreises aus verbrauchsunabh344ngigen Kosten einerseits (Grund- oder Leistungspreis) und verbrauchsabh344ngigen Kosten (Arbeitspreis) andererseits sowie f374r 1997 auf einen Arbeitspreis von 70 DM/MWh und einen Verbrauch von 630,30 MWh ge-einigt. Mit diesen erstmals in der Rechnung der Kl344gerin vom 6. November 1998 enthaltenen Werten haben sich die Beklagten dadurch einverstanden er-kl344rt, dass sie sie auch ihrer Gegenrechnung vom 25. November 1998 zu Grunde gelegt und auf dieser Basis einen Teilbetrag gezahlt haben. b) Soweit es an einer Vereinbarung der Parteien fehlt, richtet sich die Verg374tungspflicht der GbR f374r die von der Kl344gerin geleistete Fernw344rme ge-m344337 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV nach den f374r gleichartige Versor-gungsverh344ltnisse geltenden Preisen. Diese Preise hat die Kl344gerin darzulegen und zu beweisen, weil sie zu den anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen geh366ren. Die Beklagten haben bestritten, dass es sich bei dem von der Kl344gerin angesetzten Grundpreis von 84,22 DM/kW um ein orts374bliches Entgelt handelt. Ihr Bestreiten wird, anders als das Berufungsgericht meint, nicht durch die Vor-schrift des 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV ausgeschlossen, nach der Einw344nde gegen Rechnungen zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, soweit sich aus den Umst344nden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Einw344nde des 27 - 17 - Abnehmers dagegen, dass die von ihm geforderten Preise den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden Preisen im Sinne des 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV entsprechen, werden vom Anwendungsbereich des 247 30 AVBFernw344rmeV nicht erfasst. 28 aa) Der Wortlaut der Vorschrift deckt zwar s344mtliche tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nde ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsun-ternehmens entgegensetzen kann; er l344sst keine Beschr344nkung auf bestimmte Einwendungen erkennen (vgl. zu einer 344hnlichen Bestimmung in den AGB ei-nes Abfallentsorgungs- und Stra337enreinigungsunternehmens BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, unter II 2 b, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 163, 321 bestimmt). Ihr Sinn und Zweck rechtfertigen es jedoch nicht, das Versorgungsunternehmen im Zahlungsprozess von der Darlegung und dem Beweis der f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden Preise im Sinne des 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV zu entlasten. Durch 247 30 AVBFernw344r-meV soll vermieden werden, dass die grunds344tzlich zur Vorleistung verpflichte-ten Unternehmen unvertretbare Verz366gerungen bei der Realisierung ihrer Preis-forderung in F344llen hinnehmen m374ssen, in denen Kunden Einw344nde geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (Amtl. Begr374ndung zu 247 30, abgedruckt bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO, Bd. 2, AVBFernw344rmeV 247 30). Fehlt es an einer Vereinbarung der Parteien 374ber den zu zahlenden Preis und muss deshalb der Preis unter R374ckgriff auf 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFern-w344rmeV bestimmt werden, entf344llt jedoch schon die bei einem Vertrag norma-lerweise bestehende Gewissheit 374ber Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hier374ber folgt. Den berechtigten Belangen des Kunden, der den von ihm geforderten Preis f374r zu hoch h344lt, kann in diesen F344l-len - ebenso wie bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch das Versor-gungsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, und vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 b) - nur dadurch hinreichend Rech- - 18 - nung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, diesen Einwand schon im Rahmen der Leistungsklage zu erheben, und er nicht zur Geltendmachung auf einen R374ckforderungsprozess verwiesen wird (vgl. auch BGHZ 115, 311, 315). Denn es geht dabei nicht um Fehler einer konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen f374r Art und Umfang der Leis-tungspflicht des Kunden. Dass der Normgeber der Transparenz und Nachvoll-ziehbarkeit dieser Grundlagen f374r den Kunden besondere Bedeutung beige-messen hat, zeigt sich auch daran, dass das Versorgungsunternehmen nach 247 2 Abs. 3 AVBFernw344rmeV verpflichtet ist, jedem Neukunden die ma337gebli-chen Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuh344ndigen. bb) Das Berufungsgericht h344tte es deshalb nicht bei der Feststellung be-wenden lassen d374rfen, es sei nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass der von der Kl344gerin berechnete Preis nicht mit den f374r gleichartige Versorgungs-verh344ltnisse geltenden Preisen 374bereinstimme. Diese Preise ergeben sich auch nicht mit hinreichender Gewissheit aus dem von der Kl344gerin vorgelegten Aus-zug aus ihrem Amtsblatt, aus dem hervorgeht, dass die Stadtverordnetenver-sammlung am 1. Oktober 1997 beschlossen hat, den allgemeinen Fernw344rme-leistungspreis beziehungsweise den -grundpreis von 80 DM auf 84,22 DM und den allgemeinen Fernw344rmearbeitspreis von 70 DM/MWh auf 74,20 DM/MWh zu erh366hen. Daraus mag zwar herzuleiten sein, dass sich der W344rmebezugs-preis der Kl344gerin regelm344337ig aus einem verbrauchsunabh344ngigen Grund- oder Leistungspreis und einem verbrauchsabh344ngigen Arbeitspreis zusammensetzt und dass diese Preise am 1. Oktober 1997 die genannte H366he hatten. Die Ver-366ffentlichungsstelle enth344lt jedoch zum einen zus344tzlich andere, niedrigere "BW/BVA"-Grund- und -arbeitspreise, bei denen unklar ist, f374r welche Versor-gungsverh344ltnisse diese ma337geblich sind; zum andern ist offen, ob die ver-gleichbaren Versorgungsvertr344ge jeweils auf die Preisfestsetzung durch die Kl344gerin verweisen oder ob die Preise Gegenstand einer vertraglichen Einigung 29 - 19 - mit dem Kunden werden. Im ersten Fall unterliegt die Preisfestsetzung durch die Kl344gerin, deren Angemessenheit die Beklagten bestritten haben, als einsei-tige Leistungsbestimmung einer Kontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB. Die Revision macht zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, und vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 b) auch das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsun-ternehmens aus den oben (unter II 3 b aa) bereits dargestellten Gr374nden nicht durch 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV ausgeschlossen wird. Sollte die Kl344gerin da-gegen 374blicherweise die Preise - wie in dem von ihr mit der G. -GmbH ge-schlossenen Vertrag - zum Gegenstand einer vertraglichen Einigung mit dem Kunden machen, bedarf es des Weiteren der Feststellung, ob und unter wel-chen Voraussetzungen solche Vertr344ge Preisanpassungen w344hrend der Ver-tragslaufzeit zulassen. Ohne Preis344nderungsklauseln w344ren im Verh344ltnis der Parteien ausschlie337lich die zu Beginn des Jahres 1997 in vergleichbaren Ver-sorgungsvertr344gen vereinbarten Preise ma337geblich, weil ein Vertrag zwischen ihnen nach dem oben (unter II 1 c) Ausgef374hrten r374ckwirkend zum 1. Januar 1997 zustande gekommen ist. Sollte sich schlie337lich herausstellen, dass die Kl344gerin, wie die Revision geltend macht, vornehmlich eigene st344dtische Institu-tionen mit Fernw344rme versorgt, dem Vertragsverh344ltnis mit der GbR vergleich-bare Versorgungsverh344ltnisse mit anderen Kunden dagegen nicht in nennens-wertem Umfang unterh344lt oder unterhalten hat, m374ssen in die Betrachtung er-g344nzend die in gleichartigen Versorgungsverh344ltnissen zwischen anderen Fernw344rmeversorgern im Raum S. , etwa der I. mbH, und Endabnehmern geltenden Preisregelungen einbezogen werden. c) Auch f374r die Frage, welcher Anschlusswert bei der Berechnung des Grundpreises zugrunde zu legen ist, bedarf es eines R374ckgriffs auf die vom Be-rufungsgericht bisher nicht vollst344ndig festgestellten Preisregelungen in gleich- 30 - 20 - artigen Versorgungsverh344ltnissen im Sinne des 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFern-w344rmeV. 31 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei eine Einigung 374ber den f374r die Berechnung des Grundpreises ma337geblichen Anschlusswert nicht zustande gekommen. Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Mitteilung der Kl344gerin in ihrem Schreiben vom 12. M344rz 1998, sie habe einen Anschlusswert von 600 kW als Basis genommen, haben die Beklagten - wie ihre Gegenrechnung vom 25. November 1998 zeigt - eben-so wenig als verbindlich akzeptiert, wie die Kl344gerin die verschiedenen Mittei-lungen der Beklagten 374ber eine fortschreitende Verringerung des Anschluss-wertes als Grundlage f374r ihre Abrechnungen anerkannt hat. bb) Mangels einer verbindlichen Festlegung des Anschlusswertes im Versorgungsvertrag kann es nur auf einen tats344chlich vorhandenen Anschluss-wert ankommen. Fraglich ist jedoch, welcher Zeitpunkt oder welche Zeitpunkte f374r dessen Bestimmung zugrunde zu legen sind, weil die Beklagten vorgetragen haben, der Anschlusswert habe sich im Laufe des Jahres 1997 durch den Aus-zug mehrerer Mieter und die Demontage von Teilen der Heizungsanlage stetig reduziert. Da im Verh344ltnis der Parteien die in gleichartigen Versorgungsver-h344ltnissen geforderten Preise gelten, ist auch insoweit entscheidend, welche Regelungen 374ber den Anschlusswert 374blicherweise getroffen werden; denn die-ser beeinflusst ma337geblich den von der Kl344gerin insgesamt zu fordernden Grundpreis. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getrof-fen. 32 Sollte sich erweisen, dass die Abrechnung in gleichartigen Versorgungs-verh344ltnissen w344hrend der gesamten Vertragslaufzeit nach dem Anschlusswert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgt, weil dieser nicht nur die Verg374- 33 - 21 - tungspflicht des Kunden, sondern vor allem den Umfang der von der Kl344gerin maximal vorzuhaltenden W344rmeleistung bestimmt und diese m366glicherweise darauf angewiesen ist, die Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der verbrauchs-unabh344ngigen Kosten langfristig zu erhalten und 374berschaubar zu gestalten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, NJW 1986, 846 = DB 1985, 1175, unter II 2 a), w344re allerdings die Beurteilung des Berufungsge-richts, dass Einw344nde der Beklagten gegen einen Anschlusswert von 843,8 kW durch 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV ausgeschlossen sind, nicht zu beanstanden. Die Annahme dieses Wertes ist f374r Anfang Januar 1997, dem Zeitpunkt, zu dem r374ckwirkend ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, schon deshalb nicht offensichtlich fehlerhaft, weil er dem von den Beklagten selbst vorgelegten Gutachten der B. entnommen ist, nach dem die installierte W344rmeleistung im Dezember 1996 843,8 kW betrug und davon ein Anteil von 161,5 kW in den Hallenschiffen 5 bis 7 lediglich zur damaligen Zeit stillgelegt war, also theoretisch durch die GbR oder zuk374nftige Mieter wieder in Betrieb genommen werden konnte. Sollten dagegen die Preisregelungen in vergleichbaren Versorgungsver-h344ltnissen die M366glichkeit einer Anpassung des Anschlusswertes w344hrend der Vertragslaufzeit - unabh344ngig von den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des 247 3 Satz 3 AVBFernw344rmeV - vorsehen, h344tte die Kl344gerin von vornherein nur Anspruch auf einen entsprechend diesen Regelungen berechneten Ge-samtgrundpreis, ohne dass sie dem Einwand der Beklagten insoweit die Vor-schrift des 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV entgegenhalten k366nnte. 34 - 22 - III. 35 Das Berufungsurteil kann nach alledem mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist - da es wei-terer tats344chlicher Feststellungen, gegebenenfalls auch unter Ber374cksichtigung erg344nzenden Sachvortrags der Parteien, bedarf - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, 374ber den von der Kl344gerin geltend gemachten Verzugsschaden unter Ber374cksichtigung der dagegen in der Revisionsbegr374ndung erhobenen R374gen erneut zu befinden. Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.09.2004 - 17 O 360/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 12 U 172/04 -
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