BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/07 Verk374ndet am: 7. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 aufgehoben, so-weit die Klage hinsichtlich der behaupteten Kellerfeuchtigkeit ab-gewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverweisen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. August 2001 erwarben die Kl344ger von den Beklagten ein Grundst374ck, das mit einem 1933 errichteten Einfamilien-haus bebaut ist. Die Gew344hrleistung f374r Sachm344ngel wurde ausgeschlossen. 1 Mit der Behauptung, die Beklagten h344tten arglistig verschwiegen, dass der Keller des Hauses feucht sei und dass die Dachrinne entgegen dem 374ber- 2 - 3 - reichten Verkehrswertgutachten nicht verzinkt, sondern aus Kunststoff sei, ver-langen die Kl344ger sog. kleinen Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r berechtigt erkl344rt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zur374ckwei-sung der Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344ger h344tten die Voraussetzungen ei-nes Anspruchs aus 247 463 Satz 2 BGB a.F. nicht beweisen k366nnen. Es best374n-den bereits Bedenken an dem Vorliegen eines Mangels. Kellerr344ume eines 1933 erbauten Hauses seien 374blicherweise nicht als Aufenthaltsr344ume f374r Men-schen genutzt worden; seinerzeit seien deutlich feuchtere Keller als heute 374b-lich gewesen. Ein Mangel liege deshalb nicht schon bei aus heutiger Sicht als untragbar empfundener Feuchtigkeit, sondern nur bei N344sse vor. Vor diesem Hintergrund gehe es zu Lasten der Kl344ger, dass der Sachverst344ndige keine verbindliche Aussage 374ber den Zustand des Kellers zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses habe treffen k366nnen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagten eine etwa vorhandene N344sse des Mauerwerks kaschiert oder verschwiegen h344tten, d.h. es fehle jedenfalls an dem Nachweis der T344u-schung. Es k366nne dahinstehen, ob der Beklagte anl344sslich einer Besichtigung vor Vertragsschluss erkl344rt habe, der Keller sei trocken und frei von Feuchtig-keitssch344den. Da kaschierende Ma337nahmen, insbesondere die Aufbringung 4 - 4 - eines zweiten Putzes vor dem Verkauf, nicht nachgewiesen seien, m374sse da-von ausgegangen werden, dass der Keller, wie von beiden Parteien bei der Besichtigung festgestellt, trocken gewesen sei. Hinsichtlich der Dachrinne h344t-ten die Beklagten keine Ausf374hrung in Metall zugesichert; daran 344ndere auch die Vorlage des von ihnen eingeholten und den Kl344gern vor Vertragsschluss 374bergebenen Verkehrswertgutachtens nichts. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung 374berwie-gend nicht stand. 5 1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger gem344337 247 463 Satz 1 und Satz 2 BGB a.F. wegen des Materials der Dachrinne. Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagten die Gew344hr f374r die Richtigkeit der diesbez374glichen Angaben im Wertgutachten 374bernehmen wollten, werden von der Revision ebenso wenig aufgezeigt wie Umst344nde, aus denen sich eine arglistige T344uschung 374ber die Beschaffenheit der Dachrinne ergeben k366nnte. 6 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht dagegen an, den Kl344-gern stehe auch wegen der Feuchtigkeit des Kellers kein Schadensersatzan-spruch wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers der Kaufsache zu (247 463 Satz 2 BGB a.F.). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein solcher Anspruch nicht verneint werden. 7 a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, wo-nach es an einem zu offenbarenden Fehler im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs fehlte, wenn nicht festgestellt werden kann, dass es schon w344hrend der Besitz- 8 - 5 - zeit der Beklagten, und zwar auch nach den von ihnen in den 80er Jahren durchgef374hrten Trocknungsma337nahmen, zu Durchfeuchtungen der Kellerw344nde gekommen ist. Hiervon konnte das Berufungsgericht nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen W. aber nicht ausgehen. Die grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehaltene W374rdigung der erhobenen Beweise ist revisionsrechtlich darauf zu 374berpr374fen, ob er sich mit dem Pro-zessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei ausei-nandergesetzt hat, ob also die W374rdigung vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426 m.w.N.). Die Revisi-on r374gt mit Recht, dass die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts diesen Anforderungen nicht gen374gt. Es hat wesentliche Passagen des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens unber374cksichtigt gelassen und damit die Beweise unter Versto337 gegen 247 286 ZPO nicht umfassend gew374rdigt. 9 Der Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, fehlende Abdichtungen h344tten zu einer Langzeitfeuchtebeanspruchung des Kellermauerwerks gef374hrt, 204welche nachweislich bereits zum Vertragszeitpunkt vorhanden war223. Das Berufungsge-richt hat diese Einsch344tzung entweder nicht zur Kenntnis genommen oder aber verkannt, dass die - dem Urteil zugrunde gelegte, weniger eindeutige - Zusam-menfassung des Sachverst344ndigen, die festgestellte Feuchtigkeit im Keller-mauerwerk 204d374rfte223 bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen haben, des-halb f374r sich genommen keine tragf344hige Grundlage f374r die tatrichterliche 334ber-zeugungsbildung bot. Bei W374rdigung aller Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen h344tte das Berufungsgericht - sofern es nicht schon zu dem Ergebnis gelangt w344re, mit dem Wort 204d374rfte223 habe lediglich verdeutlicht werden sollen, dass sich die Beweisfrage nur r374ckschlie337end beantworten l344sst - das Gutachten als nicht eindeutig ansehen und die Unklarheit durch eine Erg344nzung oder eine m374ndli- 10 - 6 - che Erl344uterung des Gutachtens kl344ren m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 27. M344rz 2001, VI ZR 18/00, NJW 2001, 2791). b) Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 11 aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mangel des Hauses sei jedenfalls deshalb nicht bewiesen, weil sich dem Gutachten keine ungew366hnlich hohe Feuchtigkeit des Kellers im Verkaufszeit-raum entnehmen lasse, angesichts des Baujahrs des Hauses aber erst bei au-337ergew366hnlicher Feuchtigkeit, also bei N344sse, von einem Sachmangel auszu-gehen sei. 12 Richtig ist zwar, dass bei H344usern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht 374blich waren, anders als Geb344uden mit neuzeitli-chem Standard (vgl. dazu Senat, Urt. v. 22. November 1991, V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333 f.), nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel be-gr374ndet. Ma337geblich sind vielmehr die Umst344nde des Einzelfalls; dabei kann von Bedeutung sein, ob ein Haus in saniertem Zustand verkauft worden ist, ob der Keller Wohnzwecken dient, welcher Zustand bei der Besichtigung erkenn-bar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (vgl. OLG D374ssel-dorf, OLGR 2002, 101; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 39). 13 Das Berufungsgericht h344tte in diesem Zusammenhang den von ihm als unstreitig festgestellten Sachverhalt w374rdigen m374ssen, wonach der Keller bei der Besichtigung im Juni 2001 204allseits223 als trocken angesehen worden ist. Konnten die Kl344ger nach dem bei der gemeinsamen Besichtigung gewonnenen Eindruck des Kellers annehmen, dass dieser, zumindest im Allgemeinen, tro-cken war, kommt eine entsprechende, stillschweigend getroffene Beschaffen- 14 - 7 - heitsvereinbarung (zu dieser: BGH, Urt. v. 23. November 1994, VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364) in Betracht. bb) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil das Berufungsgericht sich nicht davon hat 374berzeugen k366nnen, dass die Beklagten einen etwaigen Mangel arglistig verschwiegen haben. Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklag-ten keinen zweiten Putz aufgetragen haben, um Feuchtigkeitsprobleme des Kellers zu kaschieren. Das l344sst aber weder den - von dem Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gezogenen - Schluss zu, der Keller m374sse in der Vergangen-heit trocken gewesen sein, noch steht damit fest, dass ein arglistiges Verhalten der Beklagten ausscheidet. Vielmehr h344tte das Berufungsgericht die nahe lie-gende M366glichkeit in Betracht ziehen m374ssen, dass die Beklagten, die das Haus viele Jahre selbst bewohnt haben, von den (hier unterstellten) Feuchtig-keitsproblemen Kenntnis hatten und ihnen deshalb ein arglistiges Verschweigen des Mangels vorzuwerfen sein k366nnte. 15 Zudem durfte das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Kl344ger nicht als unerheblich ansehen, der Beklagte zu 2 habe anl344sslich der Hausbesichtigung erkl344rt, der Keller sei trocken und frei von Feuchtigkeitssch344-den. Sollte dieser Vortrag zutreffen, kommt - wenn der Keller bei Gefahr374ber-gang mangelhaft war - zumindest eine unzutreffende Angabe 204ins Blaue hinein223 in Betracht, die ebenfalls den Vorwurf der Arglist und damit einen Schadenser-satzanspruch gem344337 247 463 Satz 2 BGB begr374nden kann (vgl. BGHZ 63, 382, 388; Senat, Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1986, VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, 138). 16 - 8 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen zu dem Zustand des Kellers im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs und einem arglisti-gen Verhalten der Beklagten treffen kann. Dabei hat der Senat von der M366g-lichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 17 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich erweisen, dass die massiven Feuchtigkeitsprobleme zwar bereits bei Gefahr-374bergang vorgelegen haben, im Hinblick auf das Baujahr des Hauses aber nicht von einem Mangel der Kaufsache im Sinne des 247 459 Abs. 1 BGB a.F. auszu-gehen ist, muss dem Vortrag der Kl344ger nachgegangen werden, der Beklagte zu 2 habe anl344sslich der Hausbesichtigung erkl344rt, der Keller sei trocken und frei von Feuchtigkeitssch344den. In diesem Fall kommt n344mlich eine Schadenser-satzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht (zum Inhalt des Anspruchs: Senat, BGHZ 168, 35, 39 f. Rdn. 21 f.). Die Bestimmungen der 247247 459 ff. BGB a.F. stellen zwar eine abschlie337ende Sonderregelung auch in-soweit dar, als der Verk344ufer 374ber zusicherungsf344hige Eigenschaften des Kauf-gegenstandes - um eine solche handelt es sich bei der Trockenheit eines Kel-lers zweifelsohne - fahrl344ssig falsche Angaben macht (Senat, BGHZ 114, 263, 266). F374r vors344tzliches Handeln des Verk344ufers, wie es insbesondere bei einer falschen oder ins Blaue hinein gegebenen Antwort auf eine von dem Kaufinte-ressenten gestellten Frage in Betracht kommt, gilt diese Beschr344nkung 18 - 9 - indessen nicht (vgl. Senat, Urt. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564, 2566). Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 5 O 2188/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 9 U 1551/05 -
Full & Egal Universal Law Academy