BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 138/07 vom 28. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Mit der rechtzeitig gem344337 247 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegange-nen Anh366rungsr374ge macht die Beklagte geltend, der Senat habe sich nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, selbst wenn die (neben ih-rer Unterschrift stehende) Unterschrift ihres Ehemannes, des Erblassers, unter dem Schriftst374ck vom 14. Oktober 1997 nicht von diesem selbst, sondern von ihr geleistet worden sein sollte, m374sse aus dem Umstand, dass der Erblasser dieses Schriftst374ck den (im Erbscheinsverfahren ver-nommenen) Zeugen S. , H. und G. mit der Bemerkung gezeigt habe, "das haben wir gemacht", der Schluss gezogen werden, dass er der Beklagten jedenfalls verziehen habe. Deshalb liege, auch wenn das Schriftst374ck kein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentes-tament sei, keine Erbunw374rdigkeit vor. Das Berufungsgericht habe nicht auf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichten d374rfen. 1 - 3 - 2 Die Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Die Zeugen brauchten nicht noch einmal vernommen zu werden. Der Senat ist im Beschluss vom 27. Februar 2008 davon ausgegangen, dass die in ihr Wissen ge-stellte Behauptung zutrifft, das Schriftst374ck vom 14. Oktober 1997 habe, als es den Zeugen gezeigt wurde, nicht nur die Unterschrift der Beklag-ten getragen, sondern noch eine weitere Unterschrift, die sich f374r die Zeugen als diejenige des Erblassers darstellte. Zwar kann unterstellt werden, dass der Erblasser mit einer F344lschung seiner Unterschrift f374r die begrenzten Zwecke, denen das Schriftst374ck vom 14. Oktober 1997 nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einver-st344ndnis l344sst sich aber nicht als Verzeihung i.S. von 247 2343 BGB wer-ten. Nach Aussage des Zeugen Notar S. vor dem Nachlassgericht wollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftst374ck vom 14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, "das haben wir gemacht", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden las-sen ("ja, das machen wir noch"). Danach hat es sich bei dem Schriftst374ck vom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben, nur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftst374ck bei seinen Gespr344chen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen, dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen w374rde. Anhaltspunkte daf374r, dass er die Verwendung des Schriftst374cks vom 14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt h344tte, n344mlich dessen Vorlage als angeblich g374ltiges Testament im Erb-scheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses sp344-tere Verhalten der Beklagten, das die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei als Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde (247 267 StGB) gewertet haben, rechtfertigt den Vorwurf der Erbunw374rdigkeit (247 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB). - 4 - 3 Schon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Damit erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshand-lung sei noch nicht vollzogen (Seite 7 des Berufungsurteils), im Ergebnis als zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der F344l-schung seiner Unterschrift unter dem Schriftst374ck vom 14. Oktober 1997 einverstanden gewesen sein k366nnte, im Berufungsurteil nicht ausdr374ck-lich erwogen wird. Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -
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