BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 138/08 Verk374ndet am: 28. Oktober 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt Rentenleistungen aus einer bei dem Beklag-ten abgeschlossenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. 1 Die Kl344gerin beantragte am 7. Februar 2001 bei dem Beklagten den Abschluss einer Risikolebensversicherung mit Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung. Im Antragsformular verneinte die Kl344gerin insbe-sondere Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen, k366rperlichen Sch344den, Gesundheitsst366rungen oder Beschwerden der Wirbels344ule, der Gelenke oder der Haut sowie nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlun-gen durch 304rzte, Heilpraktiker oder Psychologen innerhalb der letzten f374nf Jahre. Ebenso verneinte sie die Fragen nach der regelm344337igen Ein-nahme von Medikamenten innerhalb der letzten 15 Jahre sowie nach Behinderungen. Zu den Fragen nach Krankheiten der Harnwege inner- 2 - 3 - halb der letzten f374nf Jahre und Operationen innerhalb der letzten 15 Jah-re gab die Kl344gerin lediglich eine Nephrektomie rechtsseitig infolge einer Schrumpfniere im Jahr 1991 und eine Resturetherentnahme im Jahr 1996 an. Tats344chlich war die Kl344gerin im ma337geblichen Zeitraum mehr-fach in 344rztlicher Behandlung, insbesondere wegen rezidivierender Harn-wegsinfekte, die mit medikament366ser Dauertherapie behandelt wurden, Beschwerden des Verdauungsapparats, allergischer Beschwerden, eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen BWS-Syndroms sowie einer Bandrup-tur im Sprunggelenk. Im Oktober 2004 beantragte die Kl344gerin unter Beif374gung einer generellen Schweigepflichtentbindungserkl344rung Leistungen wegen Be-rufsunf344higkeit, da sie wegen eines Fibromyalgiesyndroms ihre zuletzt ausge374bte T344tigkeit als kaufm344nnische Sachbearbeiterin im Servicecen-ter eines Energieversorgers dauerhaft nicht mehr aus374ben k366nne. Unter Hinweis auf unrichtige Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Stellung des Versicherungsantrags trat der Beklagte im Juni 2005 vom Vertrag zur374ck und focht diesen wegen arglistiger T344uschung an. 3 Die Kl344gerin behauptet, bei den unterbliebenen Angaben handele es sich um Bagatellen bzw. um folgenlos ausgeheilte Vorg344nge. Sie ha-be angenommen, der Beklagte werde sich insoweit 374ber den angegebe-nen Hausarzt 374ber ihren Gesundheitszustand informieren. Zudem ist die Kl344gerin der Ansicht, wegen der Unwirksamkeit der erteilten Schweige-pflichtentbindung habe der Beklagte die von den behandelnden 304rzten erlangten Erkenntnisse nicht verwerten d374rfen. 4 - 4 - 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren insgesamt weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger T344uschung (247 123 Abs. 1 BGB, 247 22 VVG a.F.) als insgesamt nichtig (247 142 Abs. 1 BGB) angesehen, weshalb der Beklagte leistungsfrei sei. 7 Die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen habe die Kl344gerin un-streitig in verschiedener Hinsicht unzutreffend verneint. Bei pflichtgem344-337en Angaben h344tte der Beklagte den Versicherungsvertrag nicht in die-ser Form, sondern nur mit Ausschlussklauseln wenigstens hinsichtlich der R374ckenbeschwerden, der Harnwegsinfekte und der Gelenkbeschwer-den abgeschlossen. 8 Die Kl344gerin habe arglistig gehandelt, da ihr die nicht angegebe-nen Behandlungen bekannt gewesen seien und sie es zumindest f374r m366glich gehalten und damit gerechnet habe, dass der Beklagte die nicht offenbarten Umst344nde in die Risikopr374fung einbeziehen w374rde und dies zu einer Einschr344nkung des Versicherungsschutzes habe f374hren k366nnen. Die H344ufigkeit, Dauer und Intensit344t der verschwiegenen Krankheiten, Beschwerden und Behandlungen lie337en keine andere vern374nftige Erkl344- 9 - 5 - rung zu, als dass die Kl344gerin in dem Bewusstsein gehandelt habe, sie werde bei einer pflichtgem344337en Angabe die Abschlussbereitschaft des Beklagten gef344hrden. Unglaubhaft sei die Angabe der Kl344gerin, sie habe darauf vertraut, der Beklagte werde die fehlenden Angaben beim ange-gebenen Hausarzt einholen, zumal die Beklagte auch bei weiteren 304rz-ten in Behandlung gewesen sei. Ein Verwertungsverbot in Bezug auf die durch Nachfrage bei den behandelnden 304rzten gewonnenen Informationen bestehe nicht. Zwar sei die Schweigepflichtentbindungserkl344rung unwirksam, dies ziehe jedoch kein Verwertungsverbot nach sich. Weder sehe die Zivilprozessordnung ein Verwertungsverbot vor, noch ergebe sich ein solches aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden. Der Beklagte sei nicht heimlich, sondern un-ter Offenlegung seiner Erm344chtigungsgrundlage vorgegangen, und sei zudem nach dem Versicherungsvertrag f374r die Pr374fung seiner Leistungs-pflicht zur umfassenden Aufkl344rung der Krankheitsgeschichte der Kl344ge-rin berechtigt gewesen. Die erforderliche Abw344gung zwischen dem ge-gen eine Verwertung streitenden allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht der Kl344gerin einerseits und dem f374r die Verwertung sprechenden rechtlich gesch374tzten Interesse des Versicherers andererseits m374sse daher hier zu Gunsten des Beklagten ausfallen. 10 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 11 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, mangels wirksamer Schweigepflichtentbindungserkl344rung sei der Beklagte an der Verwer-tung der durch die Befragung der behandelnden 304rzte erlangten Informa-tionen gehindert gewesen und es bestehe insoweit ein Verwertungsver- 12 - 6 - bot. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die er-teilte umfassende Entbindung der 304rzte von der Schweigepflicht und die Erm344chtigung des Beklagten, bei diesen selbst344ndig Informationen 374ber den Gesundheitszustand der Kl344gerin einzuholen, unwirksam war (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669). Dies f374hrt jedoch nicht dazu, dass der Be-klagte daran gehindert w344re, seine Arglistanfechtung materiell-rechtlich auf die erlangten Informationen zu st374tzen und sich im Prozess darauf zu berufen. Dabei kann dahinstehen, ob - wof374r einiges spricht - die Erhe-bung der Gesundheitsdaten durch den Beklagten wegen des Fehlens ei-ner wirksamen Einwilligung der Kl344gerin als rechtswidrig anzusehen ist. Denn selbst in diesem Falle w344re der Beklagte hier nicht nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben (247 242 BGB) daran gehindert, sich im Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger T344uschung auf die mittels der zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung gewonnenen Erkennt-nisse 374ber verschwiegene Vorerkrankungen zu berufen. Die Anfechtung w344re auch dann keine unzul344ssige Rechtsaus374bung. Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten f374hrt stets oder auch nur regelm344337ig zur Unzul344ssigkeit der Aus374bung der hierdurch er-langten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners kann zwar dazu f374hren, ihm die Aus374bung eines ihm zustehenden Rechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das treuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entspre-chendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die tats344chlichen Voraussetzungen der Rechtsaus374bung zu schaffen, etwa die zur Aus374bung eines R374cktritts- oder Anfechtungsrechts erforderliche Tatsachenkenntnis zu erlangen. L344sst sich - wie hier - ein solches zielge-richtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine um-fassende Abw344gung der ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls ent- 13 - 7 - schieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Aus374bung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2005] 247 242 Rdn. 220, 251). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten ein Rechtsversto337 zur Last f344llt. Die danach im Streitfall gebotene Abw344gung der Parteiinteressen und sonstigen Fallumst344nde ergibt, dass das Interesse der Kl344gerin, den Beklagten an der Verwendung der rechtswidrig erhobenen Gesundheits-daten zu ihrem Nachteil zu hindern, hinter dem Interesse des Beklagten zur374ckstehen muss, sich von dem nur mittels arglistiger T344uschung zu-stande gekommen Vertrag zu l366sen. 14 Im Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren IV ZR 140/08 (zur Ver366ffentlichung bestimmt) hatte der Senat in einer vergleichbaren Fall-gestaltung das Geheimhaltungsinteresse des arglistig t344uschenden Ver-sicherungsnehmers an seinen Gesundheitsdaten gegen374ber dem Inte-resse des get344uschten Berufsunf344higkeitsversicherers an der Verwen-dung von Gesundheitsdaten, die dieser im Vertrauen auf eine wegen ih-rer Reichweite unwirksame Einwilligungserkl344rung erhoben hatte, abzu-w344gen. Die dortige Abw344gung hat ergeben, dass das Geheimhaltungsin-teresse des arglistig T344uschenden in solchen F344llen zur374cktreten muss. Zu den Einzelheiten wird auf das genannte Senatsurteil verwiesen. Auch im Streitfall kann die gebotene Abw344gung zu keinem anderen Ergebnis f374hren. Auch hier erweist sich der Rechtsversto337 des Beklagten bei der Erhebung der Daten angesichts des vorangegangenen Rechtsversto337es der Kl344gerin als nicht von einem solchen Gewicht, dass ihm deswegen die Arglistanfechtung verwehrt w344re. 15 - 8 - 16 Aus denselben Erw344gungen besteht kein Anlass, dem Beklagten im Prozess die Berufung auf die gewonnenen Erkenntnisse zu verwehren oder f374r das Gericht ein Verwertungsverbot zu begr374nden (vgl. dazu OLG Saarbr374cken, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93). Et-was anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 1; 166, 283; BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342), wonach heimlich ein-geholte Abstammungsgutachten im Vaterschaftsanfechtungsverfahren "auch als Parteivortrag ungeeignet [seien], die Schl374ssigkeit einer Vater-schaftsanfechtungsklage herbeizuf374hren" (BGHZ 166, 283 Tz. 10). Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den vom XII. Zivilsenat entschiedenen F344llen bereits dadurch, dass die gesch374tzten Daten nicht heimlich, sondern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteil-ten Einwilligung erhoben wurden. Dar374ber hinaus hat der Parteivortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine besondere verfahrensrechtli-che Bedeutung. Um das vom Untersuchungsgrundsatz gepr344gte Vater-schaftsanfechtungsverfahren in Gang zu bringen, muss der Kl344ger ledig-lich Umst344nde vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kl344ger zu wecken und die M366glichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen (BGHZ 162, 1, 3). Die Beweiserhebung erfolgt sodann von Amts wegen. - 9 - Diese Besonderheit rechtfertigt es, das Verwertungsverbot dort bereits auf den Parteivortrag zu beziehen. Dem durch den Beibringungsgrund-satz und die Parteienmaxime gepr344gten regul344ren Zivilverfahren ist ein bereits am Vortrag ansetzendes Verwertungsverbot dagegen fremd. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2006 - 2/5 O 577/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 7 U 18/07 -
Full & Egal Universal Law Academy