BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 138/08 vom 9. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch f374r die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 30.000 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausf374hrungen des toxikologisch-pharmakologischen Sachverst344ndigen, die sich der Kl344ger zu Eigen gemacht hat, nicht in der gebotenen Weise ber374cksichtigt und es rechtsfehlerhaft unter-lassen hat, die Widerspr374che zwischen den Gutachten des toxikologisch- 1 - 3 - pharmakologischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. E. und des orthop344disch-chirurgischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. aufzukl344ren. 2 2. Mit Recht r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-gericht in den entscheidungserheblichen Punkten allein die Angaben des ortho-p344disch-chirurgischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. S. f374r ma337geblich erachtet und im Rahmen seiner W374rdigung die Ausf374hrungen des toxikologisch-pharmakologischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. E. 374bergangen hat. a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Gericht bei der Frage, ob eine Abweichung vom medizinischen Stan-dard und damit ein Behandlungsfehler vorliegt, grunds344tzlich auf die medizini-sche Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverst344ndigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet st374tzen muss (vgl. etwa Se-natsurteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092). Es hat jedoch 374bersehen, dass beim Sorgfaltsma337stab des Arztes nicht nur die im je-weiligen Fachgebiet geltenden Ma337st344be zu ber374cksichtigen sind, sondern auch allgemeine medizinische Grundkenntnisse (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 309, 317 betreffend physikalische Grundkenntnisse; Gei337/Greiner, Arzthaft-pflichtrecht, 6. Aufl., Rn. 32). Die Verletzung allgemeiner Grundkenntnisse durch den Beklagten zu 2 hat der Kl344ger jedoch - gest374tzt auf das Gutachten des toxikologischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. E. - behauptet. 3 b) Bei der Frage nach einem Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 geht es im vorliegenden Fall nicht in erster Linie um die orthop344disch-chirurgische Vorgehensweise des Beklagten zu 2 (Einsatz eines H374ftkopfes aus Keramik, Ersatz des gebrochenen Keramikkopfes durch einen Metallkopf aus Chrom und Kobalt, Punktion des H374ftgelenks und erste Revisionsoperation mit Entfernung eines Pseudoschleimbeutels), sondern um die Frage, ob dem Beklagten zu 2 4 - 4 - ein - gegebenenfalls fundamentaler - Diagnosefehler unterlaufen ist, weil er die Anzeichen f374r das Vorliegen einer Schwermetallvergiftung nicht erkannt hat (Gewichtsverlust, Abgeschlagenheit, M374digkeit, zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten H374fte, ausgepr344gte Schwellung 374ber dem rechten H374ftge-lenk, schwarz-gr374nliche Fl374ssigkeitsansammlung in einem gro337en um das ge-samte Gelenk herumreichenden Schleimhautsack sowie die Feststellung "Me-tallose" im pathologischen Untersuchungsbericht). c) Dar374ber hinaus geht es um die Frage, ob dem Beklagten zu 2 ein Be-funderhebungsfehler unterlaufen ist, weil er trotz Kenntnis der intraoperativen Befunde der Revisionsoperation sowie des Ergebnisses der darauf folgenden pathologischen Untersuchung ("Metallose") im Hinblick auf das Beschwerdebild des Kl344gers keine toxikologische Untersuchung des Blutes bzw. des Urins auf eine Metallvergiftung veranlasst hat. 5 d) Nach den Ausf374hrungen des toxikologischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. E. ist es unter Medizinern "Allgemeingut", dass die Symptome, die beim Kl344-ger festgestellt worden sind - insbesondere nach der Stellung der Diagnose "Metallose" durch den Pathologen - zu einer Schwermetallvergiftung passen. Wenn es sich aber hierbei um "medizinisches Allgemeingut" handelt, durfte das Berufungsgericht diese Ausf374hrungen nicht mit der Begr374ndung unber374cksich-tigt lassen, dem Sachverst344ndigen Prof. Dr. E. fehle der im Streitfall erforderli-che Sachverstand aus dem orthop344disch-chirurgischen Fachgebiet. Zumindest aber h344tte das Berufungsgericht die vorhandenen Widerspr374che aufkl344ren m374ssen. 6 e) Damit ist aber nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei hinreichender Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des toxikologischen Sach-verst344ndigen, auf die sich der Kl344ger haupts344chlich gest374tzt hat, zu einem 7 - 5 - - zumindest einfachen - Diagnosefehler gelangt w344re, der nach den weiteren Ausf374hrungen des toxikologischen Sachverst344ndigen zur Kausalit344t zwischen der Metallvergiftung und den Beschwerden des Kl344gers f374r eine Haftung der Beklagten ausreichend sein k366nnte. Bereits deshalb unterliegt das Berufungsur-teil der Aufhebung. 8 3. Im Rahmen der weiteren Aufkl344rung wird das Berufungsgericht ggf. auch zu pr374fen haben, ob dem Beklagten sogar ein fundamentaler Diagnose-fehler mit der Folge einer Beweislastumkehr angelastet werden kann. So hat der toxikologische Sachverst344ndige in seinem Gutachten es als grobe Fehlleis-tung qualifiziert, dass es der Beklagte zu 2 nach der Diagnose "Metallose" durch den Pathologen unterlassen hat, klinische Konsequenzen zu ziehen. Bei seiner Anh366rung vor dem Landgericht hat er seine entsprechende Beurteilung mit folgenden Worten zusammengefasst: "Und wenn dann noch obendrauf der Pathologe eine Metallose feststellt, muss es klicken." Schlie337lich wird das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt, Folgendes zu ber374cksichtigen haben: 9 Die Frage, ob ein Befunderhebungsfehler vorliegt, reduziert sich im vor-liegenden Fall nicht allein auf die Frage, ob in der vers344umten Einberufung ei-nes Konsils im Anschluss an den pathologischen Befundbericht mit dem Ergeb-nis "Metallose" ein Befunderhebungsfehler liegt. Vielmehr geht es im Zusam-menhang mit dem m366glichen Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte zu 2 unter den Umst344nden des Streitfalles nach seinem umfassenden Kenntnisstand des bisherigen Behandlungsgesche-hens und der Diagnose "Metallose" eine toxikologische Untersuchung des Blu-tes bzw. des Urins des Kl344gers auf eine Metallvergiftung h344tte anordnen m374s-sen. Geht man mit dem Sachverst344ndigen Prof. Dr. E., dessen Ausf374hrungen 10 - 6 - das Berufungsgericht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unber374cksichtigt gelassen hat, davon aus, dass aufgrund der festgestellten Symptome der Ver-dacht auf eine Metallvergiftung zum medizinischen Allgemeingut geh366rt, w344re die Frage zu bejahen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch nicht ausgeschlossen werden und liegt es sogar nahe, dass eine entsprechen-de Befunderhebung zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis gef374hrt h344tte und eine Nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft gewesen w344re. Damit k366nnte auch insoweit zu Gunsten des Kl344gers eine Beweislastumkehr eingreifen, die auf-grund des weiteren Verlaufs der Behandlung nach der (versp344teten) Feststel-lung der Metallvergiftung schwerlich zu widerlegen w344re. M374ller Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 O 59/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.05.2008 - 1 U 68/07 -
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