BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 138/10 vom 29. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 29. September 2010 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-denburg vom 23. Februar 2010 gew344hrt. Die Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Streitwert: 70.000 200 Gr374nde: Einen Zulassungsgrund i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt die Beschwerdef374hrerin nicht dar. Die von ihr angenommene grunds344tzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Dass sich die Beteiligten nach dem Erbfall durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich auf eine bestimmte Auslegung einer Verf374gung von Todes wegen festle-gen k366nnen, ist in der Senatsrechtsprechung bereits gekl344rt (Senatsurteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84 - NJW 1986, 1812 unter II 1). Einen 1 - 3 - solchen Auslegungsvertrag hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in dem gemeinsamen Erbscheinsantrag vom 7. Januar 1993 gesehen. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den und gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Unabh344ngig da-von nimmt die Beschwerde die Feststellungen zur Erbfolge hin. Im 334brigen enth344lt das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - BGHZ 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334 unter 1). 2 Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 16 O 1470/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2010 - 12 U 75/09 -
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