BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 138 /13 Verkündet am: 29. April 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt o rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 29. April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivi l- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landg e- richts Hamburg vom 29. Juni 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Zeitpunkt der Berichterstattung 1 4 Jahre alte Tochter des Fer n- sehmoderators Günther J. nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekann t- gabe d es zu Günther J. bestehenden Kindsc haftsverhältnisses in Anspruch. Im Ja hr 1997 wurde die Klägerin von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S. - J. als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S. Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und Günther J. wurde bis Sommer 20 11 in verschiedenen Pressever öffentl ichungen unter Angabe d es 1 2 - 3 - Vornamens der Klägerin , ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In der Ausgabe der Zeitschrift " Frau im Spiegel " vom 8. Juli 2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift " Gefragt wie ein Popstar " einen Beric ht über einen Auftritt von Günther J. im Rahmen des sogenannten " Zeitcampus " in der Frankfurter Goethe - Universität. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.: " Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädag o- gin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter Svenja, 22, und K ristin, 18 , dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21. " Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu verö f- fentlichen, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. ist. Die hiergegen geric h- t e te Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelass e- nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ste ht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung zu, sie sei die Tochter von Günther J. Das Interesse der Klägerin daran, dass nicht ve r- breitet werde, dass sie die Tochter eines bekannten Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der Beklagten daran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie in ide n- tifizierbarer Weise berichtet we rde. Zwar gehöre die Zugehörigkeit eines Me n- schen zu einer bestimmten Familie e her zur Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht de m grenzenlosen Zugriff der Öffentlic h- 3 4 - 4 - keit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltenswe isen oder Verhäl t- nisse der betroffenen Person berichtet werde, die auf ihr eigenes Verhalten z u- rückzuführen seien. Um derartige Verhaltensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonder es Interesse daran, in dieser Phase ihre r Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt w ü r- den und sie sich in ihrer Umwelt nicht unbefangen verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer El tern, sie nicht an der Prominenz ihres Vaters teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG . Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, üb er die Klägerin info r- miert zu werden, allenfalls in so geringem Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge. Veröffentlichungen über die persö n- lichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die sie für Dritte erkennbar mache . II. Diese Beurteilung hält d er revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspru ch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr und Günther J. bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angeno m- men, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe ihre s Vornamens , ihres Alters und des zwischen ihr und Günther J. besteh enden Kindschaftsverhältnisses in ihrem in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete n 5 6 - 5 - allgemeine n Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird . Betroffenes Schutzgut is t das Recht auf in formatione lle Selbstbestimmung, das über den Schutz der Pr i- vatsphäre des Einzelnen hin aus geht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu b e- stimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmu ng folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönlich e Lebens sachverhalte offenbart we r- den (vgl. Senatsurteil e vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 , zur Veröffentlich ung in BGHZ 198, 346 bestimmt ; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28; vom 1 3. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416 , 417 ; BVerfGE 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem E inzelnen kein unbeschränktes di n g liches Herrschaftsrecht über be stimmte Informationen , sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Me i- nungs - und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772 , 1773 f. ). 2. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber nicht rechtswidrig . Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsintere sse der Öffentlic h- keit und ihr Recht auf Meinungs - und Medienfreiheit nicht. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst dur ch eine Abwägung der widerstreitenden grun drechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der E uropäischen Menschenrechtskonve n- tion interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persö n- lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroff e- 7 8 - 6 - nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurte i- le vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 Rn. 22; vom 5. No - vember 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, AfP 1991, 416 , 417 ). b) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin a m Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen , dass sie im Zeitpunkt der Veröffentli chung erst 14 Jahre alt war. Kinder bedürfen ei nes besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsen t- faltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Pers önlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserhe b- lich en Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn D ritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen bege g- net wird oder es sich speziel len Verhaltense rwartungen ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 17 mwN). Zu Gunsten der Beklagten fällt da gegen ausschlaggebend ins Gewicht, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren und die Sicht auf d ie Klägerin prägten. Nach den Fes tstellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den Jahren 2000, 2001 , 2006 bis 2009 und 2011 jedenfalls zwölf Presseberichte in unterschiedlichen - jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten 9 10 - 7 - erreich end en - Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer B e- richterstattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname , Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältni s mitgeteilt wurden. So berichtete die Rheinische Post in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 mit dem Titel " Günther J. adoptiert zweites Waisenkind " unter voller Namensne n- nung dar ü ber, dass der Fernsehmoderator und seine Lebensgefährtin Thea 1997 " die damals neun Monate alte Katj a " aus einem sibirischen Waisen haus geholt hätten. Im Hamburger Abendblatt vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und mit Fotos von Günther J. und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen b e- wohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel " Beim Quotenkönig zu Hause - Ein Gespräch mit Günther J . übers Fernsehen, das Geld und sein Le ben " ve r- öffentlicht, die nähere Einblicke in sein Familienleben gewähr t . In dem Artikel heißt es unter voller Namensnennung u.a.: " Deshalb bittet Günther J. in die nüchter ne Wohnstube, wo ein gro ßer Holz tisch samt Stühlen und ein riesiges Bücherregal stehen. ... In dem Raum tobt die zweijährige Mascha, der jüngste Spross der Familie, aufgedre ht wie ein Duracell - Hase herum. " Das geht schon den ganzen Vormittag so " , sag te J. Leichte Verzweiflung schwingt mi t. Thea könnte helfen. Doch Thea S. (42), J. 's Lebensgefährtin, ist beim Einkaufen. Also muss Svenja ran. " Mascha ist quakig, Mama in der Stadt. Kümmerst Du Dich bitte? " ... Thea ist vom Einkaufen zurück, steckt den Kopf durch die Tür. Fragt, wesha lb Masch a so schreit. Papa J. weiß es auch nicht so recht. ... Draußen hat der Regen nachgelassen. Mascha schreit wieder. Thea wirbelt in der Küche rum, eine Putzfrau saugt den Eingang. " Der Reporter geht jetzt wieder " , sagt Gün ther J . " Tschü - üüs " , hallt es aus me hreren Ecken . " Unter de m Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin heißt es : " Vater, Mutter und vier Töchter . 11 12 - 8 - Der viel gefragte Fernsehmoderator Günther J. und seine Lebensgefährtin Thea S. (40), mit der er seit 14 Jahren zusammen ist. Die beiden habe n vier Töchter, zwei leibliche, Svenja (12) und Kristin Maria (8), sowie die beiden Adoptivtöc h- ter Katja (4) und Mascha (2) aus Sibirien. " In einem Beitrag auf Focus Online vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel " Prominente Schul - Meinung en " das Ergebnis einer (angebli chen) Befragung von Kino - und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin heißt es un ter voller Namensnennung u.a.: " Günther J., 49, TV - Moderator und Produzent, Vater von Svenja 16, Kristin 12, Katja, 9, und Mascha, 5 : " Ich plädi e- re immer für eine möglichst breite Allgemeinbildung und keine zu frühe Spezi a- lisierung. Es ist natürlich die große Streitfrage: Ist es wichtiger, Goethes Erlk ö- nig zu kennen oder Windows zu beherrschen? "" . In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 au f Spiegel Online wird unter voller Namensnennung berichtet, dass Günther J. seiner Frau Thea S. und se i- nen vier - jeweils namentlich benannten - Töchtern zuliebe zum ersten Mal auf die Moderation der Vier - Schanzen - Tournee im Fernsehen verzichte. Dabei wird auf die Adoption der Klägerin im Jahr 1997 hingewiesen. Im m anager magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit si e- ben Fotos von Günther J. bebilderter Artikel mit dem Titel " Das Prinzip J. " verö f- fentlicht, der sich mit der Frage befasst , was j eder Manager von Günther J. le r- nen kö nn e . Günther J. wird umfassend charakterisiert. Unter " 10. Der Privatier " heißt es unter voller Na mensnennung u.a.: " J. weiß: Es gibt ein Leben neben dem Job. Es ist das wichtigere. Und es erfordert min destens so viel E ngag e- ment und Akribie wie der Beruf. Seit 20 Jahren ist Günther J. mit Thea S. liiert. Im vergangenen Jahr hat das Paar unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheir a- tet. Sie haben vier Töchter, Svenja und Kristin, 18 und 14 Jahre alt, sowie die 13 14 15 - 9 - adoptierten r ussischen Wais en m ädchen Katja und Mascha, 10 und 8 . " Unter " 11. Der Zuchtmeister " wird berichtet, wie Gün ther J. seine Töchter " liebevoll - streng " erzieht und ihne n Bildung und Werte vermittelt. Die Berichterstattung im m anager magazin ist Gegenstand ein es Be i- trag s in der Berliner Zeitung vom 30. April 2007. Darin heißt es unter volle r N a- mens nennung u.a.: " " Der Zuchtmeister " steht über dem Teil des neunseitigen Porträts von Günther J. ( 50, " Wer wird Millionär " ), der detailliert über sein V a- tersein erzählt . Autor H. S. (43) beschreibt im " manager " - Magazin, wie Erzi e- hung im Hause J. abläuft. Und zwar dürfen wir uns das so vorstellen: Der Fer n- seher läuft selten. Keine wal dorfmäßige Abstinenz, aber er achtet genau darauf was , geschaut wird. Die Mädchen üben tä glich eine halbe Stunde Klavier. Mit den " Mädchen " sind die vier Töchter Svenja (18), Kristin - Maria (14), Katja (10) und Mascha (8) gemeint. " Der Beitrag ist mit einem Foto von Günther J. und seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: " Na ch 18 Jahren Liebe heiratete Thea S. (47) vor einem Jahr Günther J. Sie managt Haushalt " In einem Beitrag der Berliner Zeitung vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis auf die im Jahr 1997 erfolgte Adoption des russischen " Mädchen Katj a " unt er voller Namensnennung über die Hochzeit von Günther J. und seiner Lebensg e- fährtin Thea S. berichtet . Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Berich t- erstattung in der Berliner Morgenpost vom 10. Juni 2008 , in der unter voller Namen snennung u.a. darauf hingewiesen wird, dass Günther J. und Thea S. zwei adoptierte Kinder haben, " Katja (8) und Mascha (6) aus Sibirien ". In einem Beitrag in der Berliner Zeitung vom 30. Juni 2007 wird über e i- nen Auftritt von Günther J. in der Talkshow " Maybrit Illner " berichtet. Da rin heißt 16 17 18 19 - 10 - es unter voller Namensnennung u.a.: " Bei der Erziehung seiner vier Töchter (Svenja 18, Kristin Maria 14, die Adoptivkinder Katja 10 und Mascha 7 ) hält J. sich an strikte elterliche Autorität. " Wenn S ie Kindern partne rschaftlich und d e- mokratisch klar machen wollen, dass sie ihr Zimmer aufräumen sollen, wird das schwierig " , erläutert J. seinen Standpunkt. Seiner Meinung nach müssen Eltern klar " die Rich tung vorgeben " , sonst sei " Chaos " vorprogrammiert. " Ein Beitrag a uf B vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal " der adoptierten Super - Promis " . Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: " Prominente Adoptiveltern in Deutschland: Günther J. (52) und Thomas G. (58). J. adoptierte mit Ehefrau Thea (48) z wei Kinder aus S ibirien: d ie Waisen Katja (11) und Mascha (9) . " In einem Beitrag von TV Spielfilm aus dem Jahr 2009 werden die prom i- nenten Adoptivväter Günther J. und Thomas G. verglichen. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: " Neben leibliche m Nachwuchs - - haben sich beide auch für Adoptivkinder entschieden. Als die G . s ihrem R. 19 8 9 Brüde r- chen T. vorstellten - - , gerieten sie in die Kritik, weil Geld an einen Vermittler und die leibliche Mutter geflossen sein soll. Einer Studie für terr e des h ommes zufolge äußerte G. damals bedauernd: " Ich wusste einfach nicht, an wen ich da geraten war. Für Adoptionen ist das Jugendamt zuständig. Es weiß über alles B escheid, auch über die 10.000 DM. " J. blieb acht Jahre später eine öffentliche Diskussio n erspart, als er mit seiner Thea der damals 13 Monate alten Katja, einem Waisen kind aus Russland, ein neues Z u h ause gab . " Darüber hinaus war in der seit 9. Februar bis j edenfalls Ende Juli 2011 auf dem Internetportal RTL.de abrufbaren Biographie von Gü nther J. unter vo l- ler Namensnennung ausgeführt: " Privat lebt Günther J. mit seiner Frau Thea S. (46), die er am 7. Juli 2006 heiratete, in Potsdam. Bereits 1989 und 1993 wu r- 20 21 22 - 11 - den die gemeinsamen Kinder, Svenja und Kristin, geboren. Im Dezember 1997 adoptiert e das Paar die damals 13 Monate alte Katja, ein Waisenkind aus Sib i- rien. Anfang 2000 adoptierte das Paar wieder ein sibirisches Mädchen . " Der N ame der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und Günther J. bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit b ereits vor der Veröffentlichung einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weiterg e- ben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Berich t- erstattung verloren ; angesichts der Kürze der zwischen den letzten Vorv erö f- fentlichungen und der angegriffenen Berichterstattung liegenden Zeit hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verle t- zungsgehalt (vgl. Sena tsurteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1252; BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 33; EGMR, NJW 1999, 1315, 1318). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentl i- chung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshal b rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und Veröffentlichungen über die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin erfolgen könn t en, ohne dass der Vorn ame und das Alter der Klägerin mitgeteilt w ü r de n . Zwar wertet die Veröffentlichung der persönlichen Da ten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von Günther J. beim Campus - Talk an der Goethe - Universität nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulich er. Es gehört aber zum Kern der M einungs - und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Persone n oder über ihren sozialen Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, AfP 2012, 53 Rn. 19; vom 10. März 23 24 - 12 - 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11 ; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 17 8, 213 Rn. 13; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 2 56 /06, AfP 2008, 60 6 Rn. 1 3 ). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstb e- stimmung des einzelnen Grundrechtsträgers üb er die Entfaltung seiner Persö n- lichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grun d- recht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einz u- stellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsintere sse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 27; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28; AfP 2010, 365 Rn. 29 ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Galke Diederichsen Pa uge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2012 - 324 O 72/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2012 - 7 U 66/12 - 25
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