BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 138/14 Verkündet am 13. Mai 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 2311 Abs. 1 Satz 1 Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nac h- lassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hä lftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - IV ZR 138/14 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen, die Richterin Hars d orf - Gebhardt , die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Sc hriftsatzfrist bis zum 20. April 2015 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Z i- vilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 1. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 7.69 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Pflichtt eilsansprüche der Klägerin, in s- be sondere über die Bewertung des Mite igentumsanteils an einem Hau s- grundstück. Die Klägerin ist das einzige Kind der im Mai 2006 verstorbenen Er blasserin. Die se war geschieden und lebte seit 1998 mit dem Bekla g- ten zusammen. Mit Grundstückskaufvertrag vom Oktober 1999 erwarb en sie zum Kaufpreis von 235.000 DM ein Reihen haus als Miteigentümer je zur idee l len Hälfte , das sie in der Folge gemeinsam be wohnten. Die Er b- 1 2 - 3 - lasserin errichtete im April 2001 ein notarielles Testament , mit dem sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben bestimmte . D ie Klägerin hat in der Folge mit einer Stufenklage gegen den Beklagten Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungs ans prü che, auf erster Stufe einen Anspruch auf Ausk unft unter anderem betreffend d ie Fina n- zierung de s mit der Erblasserin erworbenen Hausgrundstücks geltend gemacht . In der Berufungsinstanz haben die Parteien die erste Stufe der Klage übereinstimmend für erle digt erklärt. Auf der zweiten Stufe hat d ie Klägerin Zahlung vo nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sac h- verständigengutachtens zum Verke hrswert des Hausgrundstücks durch Schlussurteil den Beklagten zur Zahlung von nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abg ewiesen . Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert und ihn zur Zah lung von 7.693, nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es die Klage ab - und die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Re vision, mit der er weiterhin die Abweisung der gesamten Klage erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind als Wert für das Haus sgegenstände der Erbla s- 3 4 5 6 - 4 - t- eigentumsanteil an dem Haus grundstück sei nur schwer zu verkaufen und daher mit einem deutlichen Abschlag anzusetzen , ist e s der Ansicht, dass jedenfalls dann, wen n wie hier der Erbe der ideellen Miteigentum s- hälfte an dem Hausgrundstück bereits Eigentümer der anderen Miteige n- tumshälfte sei und mit dem Erbfall Alleineigentümer des Hausgrun d- stücks werde, der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimme n- de Wert ei ner nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte in der Regel dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entspreche. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Rahmen eines Pflichtt eilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nac h- lassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts entspricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. 1. Der Pfl ichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Eine bestimmte Wertberechnungsmethode für die Ermittlung des Nach lasswert s ist nicht vorgeschrieben ( Senatsurteil vom 26. A pril 1972 IV ZR 114/70 , NJW 1972, 1269 Rn. 8 ). Für die Bemessung d es Anspruchs stellt § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Der Pflichtteilsberechti g- te ist demnach wirtschaftlich so zu stellen , al s sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsurteile vom 30. Se p- tember 1954 IV ZR 43/54, BGHZ 14, 368, 37 6 ; vom 13. März 1991 IV 7 8 9 - 5 - ZR 52/ 90, NJW - RR 1991, 900, 901; vom 14. Oktober 1992 IV ZR 211/91, NJW - RR 1993, 131 unter 2 a ; vom 10. November 2010 IV ZR 51/09, WM 2011, 375 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 25. November 2010 IV ZR 124 /09, NJW 2011, 1004 Rn. 5 ) . Die Ermittlung des Ve r- kaufswerts zum Stichtag be sagt , dass die für den Verkaufswert maßg e- benden Bewertungsdaten au s der Sicht des Stichtags zu ermitteln sind. Zu berücksichtigen sind daher alle naheliegenden und wirtschaftlich fassbaren zum Stichtag im Keim angelegten Entwicklungen (Staudinger / Herzog , Neub. [ 20 15] § 2311 Rn. 100 m . w . N . ; vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1954 IV ZR 43/54 aaO). Bei der Berechnung des Pflich t- teils ist zu ermitteln, welchen Ve rkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte; dabei i st grundsätzlich der Verkauf s- erlös, den die Erben inzwischen bereits erzielt haben, zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 8. April 2015 IV ZR 150/14, juris Rn. 4 m.w.N.) Hat ein Verkauf nicht stattgefunden und fehlt es an einem gäng i- g en Marktpreis für den Nachlassgegenstand, muss der Wert geschätzt werden (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da das Gesetz keine Bewertung s- methode vorschreibt, obliegt die sachgerechte Auswahl dem Tatrichter (MünchKomm - BGB/Lange, 6. Aufl. § 2311 Rn. 31). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Berufung s- gericht zutreffend der Ansicht, dass der zu bestimmende Wert des in den Nachlass fallenden hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrun d- stück der Erblasserin dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts en tspricht. a) In der Literatur wird - worau f auch das B erufungsgericht hing e- wiesen hat - ganz überwiegend vertreten, dass dann, wenn ein halber 10 11 12 - 6 - Miteigen tums anteil einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nach lass fällt , die Verk ehrswertbestimmung des hälft i- gen Miteigentumsanteils besondere Schwierigkeiten bereite und es in a l- ler Regel unzulässig sei, den halben Verkehrswert des Grundstücks samt Gebäude anzusetzen, da die Chance, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu v eräußern, sehr gering sei. Es sei daher ein deutlicher Abschlag vorzunehmen (Sch opp, ZMR 1994, 552; Staudinger/ Haas, BGB [2006] § 2311 Rn. 79; Staudinger/Herzog, [2015] § 2311 Rn. 118; J. M a- yer in Bamberger/Roth, Beck'scher Online - Kommen tar BGB Stand: 1.02 .1 5 § 23 11 Rn. 20; Riedel in Mayer/Süß/ Tanck/ Bittler/ Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 154; Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 3. Aufl. § 2311 Rn. 129; Rösler in Groll, Pr a- xis - Handbuch Erbrechtsbe ratung, 2. Aufl. C VI Rn. 88; Horn in Scherer, Anwaltshandbuch Erbrecht 4. Aufl. § 46 Rn. 91 ; und so auch AG Ande r- nach, FamRZ 2008, 190, 192). b ) Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht die Auffassung , dass der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils jedenfalls dann dem häl ftigen Wert der Immobilie insgesamt entspreche , wenn der bisherige Eigentümer der einen ideellen Hälfte mit dem Erbfall auch die andere Hälfte des Eigentums erlangt (so be reits mit Urteil vom 12. Oktober 1999 , SchlHA 2000, 175, 176; ähn lich auch BFH, Besch luss vom 2. Juli 2008 II B 46/07, juris Rn. 12 f. ; vgl. auch Biß maier in einer Anmerkung zu Schopp (s.o.), nach dem es sich um eine Frage der Be weislast hand e- le , ZMR 1995, 106, 107). D ie Ansicht des B erufungsgerichts trifft zu . Eine Verwertung des Miteigentums an einer Immobi lie ist mit dem Erbfall bei dieser Sachlage problemlos möglich und es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfe r- 13 14 - 7 - tigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass ander e nfalls de m Erben zwar im Moment des Erbfalles der volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Verkehrswerts zufließt, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Verkehrswert realisieren kann, der Pflichtteilsberechtigte aber nichts oder jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil en tspr e- chenden Anteil am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte. Entg e- gen der Revisi on ist auch nicht etwa ein deutlicher Abschlag vorzune h- men, weil nur ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehört und deshalb nur darauf abzu stellen ist , zu welchem Prei s dieser im Zeitpunkt des T o- des der Erblasserin hätte verkauft werden kön nen, sondern f ür eine sachgerechte Bewertung des Pflichtteilsanspruchs an dem hälftigen Mi t- eigentumsanteil der Erblasserin ist bei Alleineigen tum des Erben im Zeitpunkt des Erbfalles auf den hälftigen Wert der Gesamtimmobilie a b- zustellen. Ein Abschlag vom hälftigen Wert ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Erbe zur Befried i- gung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten gezwungen sein kö nnte, die gesamte Immobilie zu verkaufen. Dies ist ein regelmäßig mit Er b- schaften verbundenes Risiko. Soweit der Sachverständige schließlich der Ansicht war, die Hälfte des Verkehrsw erts der Immobilie sei nur - 8 - schwer zu erlangen, ihm seien Werte von Ver käufen von Bruchteilen nicht bekannt, hat er nicht berücksichtigt, dass der Beklagte mit dem Er b fall Alleineigentümer des Einfamilienhauses geworden ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Le hmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.04.2013 - 2 O 24/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.04.2014 - 3 U 38/13 -
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