BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 138/14 Verkündet am: 2 4 . April 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 1 F ür die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbi n- dung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer die Ursache gesetzt, kann dies nur im Rahme n von § 918 BGB Bedeutung erlangen. BGH, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14 - LG Köln AG Bergisch - Gladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 4 . April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Streseman n, d ie Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks in Hanglage , an dessen eine r Seite ein Privatweg ve rläuft . 1965 hatte er versucht, das damals noch unbebaute G rundstück über den Privatweg an das öffentliche Straße n- netz anzubinden. Dies scheiterte, weil nicht alle betroffenen Anlieger mit der Einräumung eines Wegerechts einverstan den waren. Die für die Er teilung der Baugenehmigung erforderliche Sicherung der Anbindung an das öffentliche Straßennetz w u r de daher über die andere Seite des Grundstücks durch Ve r- längerung eines öffentlichen Weges geplant. Die Eigentümer der Grundstücke, über die die Verlängerung führen sollte, übernahmen entsprechende Baulast en 1 - 3 - und bestellten entsprechende Grunddienstbarkeiten, die in das Grundbuch ei n- getragen wurden. Eine Verlängerung des Wegs erfolgte jedoch auch nach der Bebauung nicht. Vielmehr nutzte der Beklagte zu 1 den Pr ivatweg, um auf sein Grundstück zu gelangen. Der Beklagte zu 2 wohnt ausweislich des Rubrums der angegriffenen Entscheidungen ebenf alls auf dem Grundstück . Die Kläger, die Eigentümer eines Teils der Flächen sind, über die der Privatweg verläuft, haben vo n den Beklagten verlangt, die Nutzung des Priva t- wegs, hilfsweise die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke als Zuwegung zu unterlassen . Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage im Ü b- rigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieb en. Mit der vo n de m Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantrag en , verfolg en die Beklagten ihr Ziel der A bweisung auch des Hilfsa n- trages weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hä lt einen Unterlassung sanspruch der Kläger hi n- sichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für gegeben. Sie seien nicht verpflichtet, die Nutzung dieser Grundstücke durch die Beklagten zu du l- den. Diesen stehe kein Notwegrecht zu. Zwar sei das Grund st ück des Bekla g- ten zu 1 nur auf eine m 50 Meter langen Fußweg zu erreichen . Angesichts der Lage des Grundstücks und vor allem der Erschließungshistorie sei aber eine Ausnahme von dem Grundsatz geboten , dass ein Wohngrundstück mit dem P kw erreichbar sein mü sse. Dem Beklagten zu 1 sei bei Errichtung des Woh n- hauses bewusst gewesen, dass er sein Grundstück nicht über den Privatweg erreichen könne , sondern über eine von ihm herzustellende Zufahrt an das ö f- 2 3 4 - 4 - fentliche Straßennetz anbinden müsse. D ie Beklagten könnt en sich nicht d a- rauf be ru fen, dass d ie Anbindung aufgrund der Hanglage des Grundstücks technisch nicht möglich sei ; denn sie hätten sich sehenden Auges in die Situ a- tion begeben , dass eine Zuwegung lediglich über den Verlauf der Baulast und damit mit einem beträchtlichen Steigungsgrad möglich sei . Der Unterlassung s- anspruch sei nicht verwirkt, und zwar auch dann nicht, wenn eine langjährige Duldung der Mitbenutzung des Privatwegs unterstellt werde. Es fehle sowohl an dem Zeit - , als auch an dem Umstandsmoment. An e ine mündliche Verei n- barung der Beklagten mit de r früheren Eigentümerin des Privatwegs seien die Kläger nicht gebunden. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlich en Punkt nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerding s davon aus, dass die Kläger von den Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB die Unterlassung der Nutzung des über ihre Grundstücke verlaufenden Privatwegs verlangen kö n- nen, wenn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) nicht besteht und der A n- spruch nicht verwirkt ist. a) Richtig ist auch, dass sich eine Duldungspflicht nicht aus einer von der Voreigentümerin des Privatwegs erteilten E rlaubnis, den W eg zu nutzen, erg e- ben kann. Gestattet ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn eine Nu t- zung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger - hier die Kläger - nicht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, NJW - RR 2014, 1043 Rn. 12 f.; Urteil vom 29. Februar 2008 - V ZR 31/07, NJW - RR 2008, 827 Rn. 7; Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW - RR 2006, 1 160 Rn. 13). 5 6 7 - 5 - b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass de r Unterlassungsanspruch der Kläger nicht verwirkt ist . a a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untäti g- keit des Gläubigers über einen gewissen Zei traum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 21. Oktob er 2005 - V ZR 169/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 10). Ob eine Verwirkung eingetreten ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Würd i- gung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur b e- schränkt nachprüfbar (Sena t, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 31 4 ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist hier nach nicht zu beanstanden. (1 ) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass das Zeitmoment nicht verneint werden könne, nachdem die Kläg er und ihre Rechtsvorgängerin einer Nutzung des Privatweg s mehr als 45 Jahre lang nicht widersprochen hä t- ten. Dabei bedarf die umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzu n- gen die Verwirkung auch einen Sonderrechtsnachfolger bindet, keiner En t- scheid ung. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs während der Besit z- zeit der Voreigentümerin scheidet nämlich bereits aus anderen Gründen aus. Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber so lange untätig b leibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil nach dem von dem Ber u- fungsgericht unterstellten Vortrag der Beklagten die Nutzung des Privatwegs mit Zustimmung de r früheren Eigentümerin e rfolgte. Hierdurch verlor diese nicht das Recht , die Gestattung zu widerrufen und anschließend Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 8 9 10 11 - 6 - - V ZR 181/13, NJW - RR 2014, 1043 Rn. 20 f.). Zugleich darf sich derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbef ugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird (Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, aaO, Rn. 21). (2 ) Soweit die Kläger nunmehr den Unterlassungsanspruch geltend m a- chen , liegen die Voraussetzunge n einer Verwirkung nicht vor. Dabei kann d a- hinstehen, ob im Hinblick auf das Vorliegen wiederholter gleichartiger Störu n- gen schon das erforderliche Zeitmoment fehlt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 2 1. Oktober 2005 - V ZR 1 69/04, NJW - RR 2006, 235 Rn. 11) . D enn d as Ber u- fungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an , dass das darüber hinaus notwendi ge Umstandsmoment nicht gegeben ist . Der Einwand der Revision, die Beklagten hätten wegen der jahrelang geduldeten Mitbenutzung des Privatwegs darauf verzichtet, ihr Recht au s der Baulast geltend zu machen und eine technisch sehr schwierige und finanziell nicht tragbare Zufahrt herzustellen , stellt seine Würdigung nicht in Frage . Zwar kann es für das Umstandsmoment von Bede u- tung sein, wenn der Verpflichtete im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat . Die Beklagten haben aber keine Vermögensdisposition vorgenommen, sondern lediglich Maßnahmen, deren Vornahme ihnen noch immer möglich ist, zurückgestellt . 2 . Rechtsfehlerhaft vernei nt das Berufungsgericht d agegen einen A n- spruch der Beklagten auf Einräumung eines Notwegrechts und eine daraus fo l- gende Pflicht der Kläger, die Nutzung des Privatwegs zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB) . Seine Annahme, dem - nur über einen Fußweg erreichbaren - Grun d- stück des Beklagten zu 1 fehle nicht die zur ordnungs mäß ig en Nutzung no t- 12 13 - 7 - wendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht haltbar. a) Ein Notwegrecht kommt nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsmäß ige n Benutzung notwend i- ge Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Handelt es sich um ein Woh n- grundstück , setzt eine ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Re gel die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus . Ausreichend, aber auch e r forderlich ist , dass mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auc h mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 12). Hieran fehlt es vorliegend, denn das Grundstück des Beklagten zu 1 kann - außer über den Privatweg der Kläger - nicht mit einem Pkw angefahren werden. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die an eine or d- nungsmäßige Nutzung zu stellenden Anforderungen hinsichtlich des Grun d- stücks des Beklagten zu 1 nicht des halb herabzusetzen, weil bei Erteilung der Baugenehmig ung eine Erschließung über die Verlängerung des öffentlichen Weges vorgesehen war. aa ) Da eine bestandskräftige Baugenehmigung für das Wohnhaus des Beklagten zu 1 vorliegt, ist die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken eine ordnungsmäßige Nutzung im S inne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob die G e- nehmigung wegen fehlender technischer Realisierbarkeit der vorgesehenen Zuwegung nicht hätte erteilt werden dürfen, ist unerheblich. E ine bestandskrä f- tige Baugenehmigung wirkt dergestalt auf das Zivilrecht ein, da ss sie die Or d- nungsmäßigkeit der Nutzung eines Grundstücks bestimmt (Senat, Urteil vom 14 15 16 - 8 - 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 10; Bamberger/Roth /F ritzsche, BGB, 3. Aufl., § 917 Rn. 10 jeweils mwN). bb ) Aus welchen Gründen dem Grundstück die Verb indung zu einem ö f- fentlichen Weg fehlt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die or d- nungsmäßige Nutzung richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßg e- bend ist die angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutz ung. Daher kann ein Notwegrecht auch gegeben sein, wenn sich d ie Benutzungsart d es Grundstücks ändert und erst dadurch die I n- anspruchnahme eines Notwegs erforderlich wird. Die geänderte Nutzungsart muss allerdings objektiv und nach vernünftigem Ermessen de n naturgegebenen Verhältnissen des Grundstücks entsprechen sowie rechtlich zulässig sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 11; Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 35/63, WM 1966, 346 , 347 ; Urteil vom 4. November 1 959 - V ZR 49/54, WM 1959, 1461; M üKo - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 9; Pa landt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 917 Rn. 8). Dass der Beklagte zu 1 durch die Bebauung seines Grundstücks in Kenntnis des gescheiterten Versuchs einer dinglichen Sicherung der N utzung des Privatwegs und der technischen Schwierigkeiten der Errichtung einer alte r- nativen Zufahrt die Notlage herbeigeführt hat, ist für die Bestimmung der or d- nungsmäßigen Nutzung daher oh ne Belang. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage, ob das Notwegrecht nach § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, Bedeutung erlangen (vgl. Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 917 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 917 Rn. 3; Saller in Grziwotz/ Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. T eil Rn. 13). 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 17 18 19 - 9 - a) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts scheidet ein Notwegrecht nicht deshalb aus , weil dem Beklagten zu 1 die Errichtung e i- ner anderweitigen Zuwegung möglich ist. aa) Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eige n- tum des Nachbarn bedeutet , kommt ein Notwegrecht allerdings nur in Betracht, wenn die Zugangslosigkeit des Gr undstücks nicht anderweitig beh oben werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn de m Eigentümer des notleidenden Grun d- stücks an anderen Grundstücken ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht z u- steht, das ihm die Herstellung einer zur ordnungsmäßigen Nutzung ausreiche n- den Verbindung zu seinem Grundstück ermöglicht. Von einer solchen Verbi n- dungsmöglichkeit muss er auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständl i- cher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über Nachba r- grundstücke ( vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12; Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 319; M ü K o - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 8; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Pr a- xishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 11). Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vo m 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12 mwN). bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s stehen dem Bekla g- ten zu 1 Nutzungsrechte an Nachbargrundstücken zu, die ihm rechtlich in die Lage versetzen, durch die Verlängerung des öffentli chen Weges, eine Zufahrt zu seinem Wohngrundstück herzustellen . Zu der zwischen den Parteien streit i- gen Frage, ob die Errichtung einer Zufahrt im Ausübungsbereich der Grun d- dienstbarkeiten angesichts der örtlichen Verhältnisse auch technisch möglich ist , ha t das Berufungsgericht zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es 20 21 22 - 10 - ist auf dessen Inhalt und Tragfähigkeit aber nicht eingegangen , sondern hat die F rage offen gelassen. Zu G unsten der Beklagten ist daher für das Revisionsve r- fahren zu unterstellen, das s die Errichtung einer Zufahrt technisch nicht möglich ist. b) Ein Anspruch des Beklagten zu 1 auf Einräumung eines Notwegs scheitert auch nicht daran, dass er die Notlage seines Grundstücks willkürlich herbeigeführt hat. aa) Die Voraussetzungen des § 918 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. A n der Aufhebung einer bisherigen Verbindung fehlt es; das Grundstück des Beklagten zu 1 besaß auch vor seiner Bebauung keine Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz. Im Übrigen ist eine Änderung der Nutzungsart des Grundstücks, die eine Notl a- ge verursac ht, grundsätzlich nicht als willkürlich anzusehen, wenn diese selbst wiederum als ordnun gsmäßige Nutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB anz u- sehen ist (NK - Ring, BGB, 2. Aufl., § 918 Rn. 5; M üKo - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 918 Rn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 917 Rn. 4). bb) Ein allgemein gültiger Rechtsgedanke des Inhalts, dass die Verpflic h- tung zur Duldung eines Zugangs nicht mit einem Zustand begründet werden könne, den der Eigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück herbe i- führt, lässt sich a us der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB nicht ableiten . Ein so l- cher Rechtssatz ist von dem Reichsgericht nicht aufgestellt worden und war für das Urteil des Senats vom 5. Mai 2006 ( V ZR 139/05, NJW - RR 2006, 1160 Rn. 13) , in dem er unter Hinweis auf das Reichsgeri cht (RGZ 79, 116, 119) fo r- muliert worden ist, nicht tragend. In dem dort entschiedenen Fall war der Z u- gang zu dem Seeg rundstück und damit dessen Nutzung als Freizeiteinrichtung 23 24 25 - 11 - möglich. Das Bedürfnis nach einem (weiteren) Zugang entstand nur dadurch, dass der Eigentümer in einer Bucht gelegene Flächen des Seeg rundstücks durch die Vermietung von Bootsliegeplätze n nutzen wollte und hierzu einen landseitige n Zugang a m Ufer der Bucht benötigte. Dieses Bedürfnis entsprang nicht einer fehlenden Anbindung des Grun dstücks an einen öffentlichen Weg, sondern dem Wunsch, einen zusätzlichen Zugang in einem bestimmten Bereich des Grundstück s zu schaffen, um diesen durch Vermietung zu nutzen. Dass zu einem solchen Zweck kein Notweg verlangt werden kann, folgt bereits aus der Vorschrift des § 917 Abs. 1 BGB. Eines Rückgriffs auf § 918 Abs. 1 BGB oder eines etwaigen aus der Vorschrift abzuleitenden Rechtsgedankens bedu rf te es in diesem Zusammenhang nicht. Soweit sich aus der genannten Entscheidung etwas anderes ergibt, hält der Senat dar an nicht fest. III. Das Berufungsgericht kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuwe i- sen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO ). 1. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Errichtung einer Zufahrt zu dem Wohngrundstück des Beklagten zu 1 durch Verlängerung des öffentliche n Weges technisch durchführbar ist. So fern dies der Fall ist, wird we i- ter zu klären sein , ob die s mit einem zumutbaren finanziellen Aufwand möglich ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nur solche Verbindungsmöglic h- keiten außer Betracht bleiben, deren Erstellung und Benutzung so hohe Au f- wendungen bzw. Erschwernisse mit sich br ächte , da ss di e Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung in unzumutbarer Weise be einträchtigt wär e. Zu berüc k- sichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls. In die Abwägung ist auch der Gesichtspunkt einzustellen, dass dem Beklagten zu 1 bei der Bes chaffung 26 27 - 12 - der Ba ugenehmigung und der Baulasten angesichts der erheblichen Hanglage seines Grundstücks auch das Risiko extrem hoher Aufwendungen für die He r- stellung der Zufahrt eingegangen und ihm daher eine erhöhte Opfergrenze z u- zumuten ist. Im Übrigen kommt es für die Zu mutbarkeit darauf an, wie sich die entstehenden Kosten zu de m Gesamtertrag des Grundstücks, nicht wie sie sich zu den Kosten eines Notwegs verhalten ( BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1063 mwN). 2. a) Vorsorglich weist der Sena t ferner darauf hin, dass es auf die Übe r- legungen im Berufungsurteil dazu, ob die Erreichbarkeit des Flurstücks 3090 oder 452 maßgeblich i st , nicht ankomm en dürfte. Handelt es sich bei den Flu r- stücken um ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinn oder grenzen sie jedenfalls so aneinander, dass mit der Erreichbarkeit des einen (aus Richtung des zu ve r- längernden öffentlichen Weges) auch das andere - ggf. über einen von dem Beklagten zu 1 auf seinem Grundstück noch zu schaffenden Weg - erreichbar ist , genügt die Erreichbarkeit des zuvorderst gelegenen Grundstücks mit dem Pkw . b) Aus de m Urteil des Senats vom 18. Oktober 2013 (V ZR 278/12, NJW - RR 2014, 398 Rn. 18 ) folgt nicht , dass die für eine ordnungsmäßige Nutzung eines Wohngrundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg gegeben ist, wenn ein Fußweg von nicht mehr als 50 Metern zu dem Grun d- stück führt. Vielmehr ist zu differenzieren: Ist das Grundstück - wie in der g e- nannten Entscheidung - mit dem Pkw erreichbar, verbleibt dann aber ein Fu ß- weg von 50 Meter, weil der Eingang zu dem Wohnhaus in entsprechender En t- fernung liegt, kann eine ausreichende Verbindung des Grundstücks gegeben sein. Ist das Grundstück dagegen - wie hier - nicht mit dem Pkw erreichbar, fehlt es grundsätzlich auch dann an einer zur ordnungsmäßigen Nutzung no t- wendigen Anbindung, wenn zwischen der Stelle, an die ein Pkw noch gelang en 28 29 - 13 - kann , und der Grundstücksgrenze ein Fußweg von nicht mehr als 50 Meter n liegt . Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanze n: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 17.05.2013 - 63 C 298/12 - LG Köln, Entscheidung vom 30.05.2014 - 9 S 151/13 -
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