ECLI:DE:BGH:2017:210317BIVZR138.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 1 38 /16 vom 21 . März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brock möller und Dr. Bußmann am 21. März 201 7 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de r Klä ger in gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 29 . April 201 6 g emäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gel egenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer f ondsgebundene n Lebens ve rsicherung. Dies e wurd e aufgrund eines Antrags d. VN mit Ve r- sicherungsbeginn zum 1. Oktober 200 4 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der F olge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien , bis sie die Versicherung ab August 2011 beitragsfrei stellte . Mit Schreiben vom 13 . Februar 201 2 erklärte d. VN die Künd i- gung des Vertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben v om 16. Dezember 2012 erklärte d. VN. d en Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlan gt d. VN Rückzahlung aller auf d e n Vertr a g g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist d er Versicherungsvertr ag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiese n, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Sie sei ordnungsgemäß ü ber das Widerspruch srecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d e r Versicherungsvertr a g sei wirksam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Au sübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist bei Vertragsschluss habe verstreichen lassen und über viele Jahre die Prämien gezahlt habe . 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im jeweiligen Ve r- sicherungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, abweiche. Di ese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit B e- schluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt ha t . Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier und von der Revision auch nicht mehr gerügte r Begründung hat das Berufungsgericht en t- schieden, dass die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Pol i- cenbegleitschreiben sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß sei. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solc hermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- 5 6 7 8 9 10 - 5 - on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier n icht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, si ch nach jahrelanger Durchführung de s V e r- tr a ge s auf de ss en angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verh ielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Ve r- trags schluss im Jahre 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte viele Jahre die Versicherungsprämien. Erst im Jahr 201 2 erklärt e sie die Kü n- digung und in der Folge den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F . Die ja h- relangen Prämienzahlungen de r bereits bei Vertragsschluss im Jahre 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu la s- sen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertra u- en in den Bestand de s Vertrages begründet. Diese vertrauensbegrü n- dende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitf alles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.09.2015 - 26 O 453/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2016 - 20 U 184/15 - 11
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