ECLI:DE:BGH:2017:130117UVZR138.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/16 Verkündet am: 13. Januar 2017 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 25 Abs. 5 Alt. 1 Ein Wohnung seigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Pers o- nen - )Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäf tsführer oder g e- schäftsführender Gesellschafter ist. BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16 - LG Frankfurt (Oder) AG Lübben - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2017 durch die Vorsitzende Ri chterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in welcher sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen richtet. Der Beklagte ist mit einem Miteigentumsanteil von 504/1000 Mehrheitseigentümer; die klagenden übrigen Wohnungseigentümer haben zusammen 496/1000 Miteigentumsante i- le. Sie wenden sich gegen die Beschlüsse, die auf der Versammlung der Wo h- nungseigentümer vom 28. März 2014 zu TOP 3 und TOP 4 mit der Stimme n- me hrheit des Beklagten gefasst wurden. Zu TOP 3 beschlossen die Wohnungseigentümer, den Verwalter zu b e- auftragen, mit der C . Immobilien GmbH & Co. KG einen Vertrag über 1 2 - 3 - die Belieferung der Anlage mit Wärme zu schließen. Diese betreibt auf e inem benachbarten Grundstück eine Heizungsanlage und beliefert mehrere Eige n- tumswohnungsanlagen in der Umgebung. Der Beklagte ist Kommanditist der KG und Geschäftsführer von deren Komplementär - GmbH, an der er mit 51 % der Geschäftsanteile beteiligt ist. Di e übrigen 49 % der Geschäftsanteile der Komplementär - GmbH stehen seiner Ehefrau zu. Zu TOP 4 beschlossen die Wohnungseigentümer, von der Rückford e- rung der Verwaltervergütung für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 Abstand zu nehmen, die der frühere, aber für diese Geschäftsjahre nicht wieder bestellte Verwalter auf Grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer dem G e- meinschaftsvermögen entnommen hatte, die Vergütung aber in den Einzela b- rechnungen der Geschäftsjahre 2012 und 2013 nur den Klägern und nicht dem Beklagten anzulasten. Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen beide B e- schlüsse. Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt für den Fall der Ungü l- tigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 3 widerklagend, die Kläger zu ve r- pflichten, einer Beauftragung des Verwalters zum Abschluss des (beschloss e- nen) Wärmelieferungsvertrages mit der KG zuzustimmen. Das Amtsgericht hat beide Beschlüsse für ungültig erklärt und die Wide r- klage des Beklagten abgewiesen. Dessen Berufung ist bei dem Land gericht ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat die Revision zugelassen und diese Entscheidung auf die grundsätzliche Bedeutung der umstrittenen und höchs t- richterlich nicht geklärten Frage gestützt, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer v on der Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer juristischen Person ausgeschlossen ist, an der er als 3 4 5 - 4 - Gesellschafter beteiligt ist und/oder deren Geschäfte er führt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine A nträge weiter. Die Kläger beantragen, die Revision hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 als unzulässig zu verwerfen und im Ü b- rigen als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beschluss zu TOP 3 nicht wirksam zustande gekommen, weil der Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 WEG bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt gewesen sei und infolgedessen der Beschluss die erforderliche Mehrheit nicht gefunden habe. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Vorschrift zwar nur Rechtsgeschä fte mit dem Wohnungseigentümer selbst. Sie sei aber entsprechend anzuwenden, wenn eine vergleichbare Int e- ressenlage bestehe. Entscheidend sei, ob sich der Wohnungseigentümer bei der Stimmrechtsausübung von dem Interesse der Gesellschaft leiten lasse. Richt igerweise komme es darauf an, ob die wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mit einer unternehmerischen Funktion in ihr verknüpft sei. So liege es hier , weil der Beklagte als Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter der Komplementär - GmbH an der KG beteiligt und Geschäftsführer der Kompleme n- tär - GmbH sei. Hinzu komme, dass er die aus dem Wärmelieferungsvertrag für ihn als Wohnungseigentümer entstehenden Belastungen weitgehend an seine Mieter weiterreichen könne . Der Abschluss des Vertrages habe für d ie KG auch über das Entgelt hinausgehende Vorteile. 6 - 5 - Der Beschluss zu TOP 4 widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäß i- ger Verwaltung, weil der Beklagte von den Kosten der Verwaltung in den Ja h- ren 2012 und 2013 vollständig freigestellt worden, solche Kos ten aber nach dem maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel allen Wohnungseigentümern anteilig anzulasten seien. Unbegründet sei die Berufung schließlich auch hinsichtlich der Hilfsw i- derklage des Beklagten. II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision des Beklagten ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Wohnungseigentümer zu TOP 3 ihrer Versammlung vom 28. März 2014, zulässig. a) aa) Eine entspre chende Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich zwar nicht aus der Urteilsformel des Berufungsurteils . Die Beschränkung der Revisionszulassung muss aber nicht in der Urteilsformel selbst ausgespr o- chen werden. Auch eine nach der Urteilsformel uneinge schränkt zugelassene Revision kann nur eingeschränkt zugelassen sein, wenn sich eine solche B e- schränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und ei n- deutig ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 VII ZR 298/14, Z fIR 2016, 828 Rn. 17). Die Angabe eines Grundes für die Z u- lassung der Revision ergibt zwar oft nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass 7 8 9 10 11 - 6 - die Revision nur beschränkt zugelassen werden soll (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, ZUM 2016, 1037 Rn. 13 mwN). Eine Beschränkung der Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl ä- rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbstä n- dig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist. Dann ist in der Ang a- be dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 122 8 Rn. 11 und Urteil vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18). bb) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen nicht allgemein auf § 543 ZPO g e- stützt, sondern speziell auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bede u- tung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO. Es hat die grun d- sätzliche Bedeutung der Rechtssache (zu Recht) allein mit der umstrittenen und höchstrichterlich nicht geklärten Frage nach den Voraussetzu ngen begründet, unter denen ein Wohnungseigentümer von der Beschlussfassung über die Vo r- nahme eines Rechtsgeschäfts mit einer juristischen Person nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen ist, an der er als Gesellschafter beteiligt ist und/oder d e- ren Geschäfte e r führt. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist nur für die Entsche i- dung über die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 von Bedeutung. Für die Entscheidung über den Beschluss zu TOP 4 ist sie dagegen unerheblich. Auf sie kommt es auch für die Widerklage nicht an . Diese ist nur für den Fall erh o- ben, dass der zu TOP 3 gefasste Beschluss für ungültig erklärt wird , also das von dem Beklagten bekämpfte Stimmverbot besteht. Ihr Erfolg hängt auf dieser Grundlage allein von der nur individuell zu beantwortenden und damit nicht z u- lassungsfähigen Frage ab, ob in der konkreten Situation nur der Abschluss des 12 - 7 - den Wohnungseigentümern vorgelegte n Wärmelieferungsvertrag s mit der KG ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder nicht. Nichts spricht dafür, dass das Berufungsgericht auch diese Frage als grundsätzlich bedeutsam anges e- hen hat. b) Die Beschränkung ist zulässig. Sie setzt voraus, dass der von der Z u- lassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht u n- abhängig von dem übrigen Prozessstoff beurt eilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfas s- ten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15, ZWE 2017, 45 R n. 9). So liegt es hier . Der Beschluss zu TOP 4 betrifft einen anderen Sachverhalt als der Beschluss zu TOP 3. Über die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 hätte das Berufungsgericht durch Teilurteil entscheiden können. Die Abweisung der für den Fall der U ngültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 3 erhobenen Hilfswiderklage würde mangels Eintritts der Bedingung gegenstandslos, wenn der Senat oder - nach einer Zurückverweisung der Sache und einer erneuten Verhandlung - das Berufungsgericht die Ungültigkei tserklärung des Beschlu s- ses zu TOP 3 aufhebt. 2. Die hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 der Wo h- nungseigentümerversammlung vom 28. März 2004 zulässige Revision ist u n- begründet. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass dieser Be schluss die erforderliche Mehrheit nicht gefunden hat, weil der Beklagte, dessen Sti m- menmehrheit diesen Beschluss trägt, bei der Abstimmung hierüber nicht stimmberechtigt war. 13 14 - 8 - a) Nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberec htigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Ve r- Vertragspartner der Wohnungseigentümer gemeinschaft nicht der Beklagte selbst werden sollte, sondern die KG. b) Ein Wohnungseigentümer ist aber jedenfalls dann entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen - )Gesellsch aft nicht stimmberechtigt, wenn er an dieser mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender G e- sellschafter ist. Offen bleibt, ob die Vorschrift auch in anderen Fällen entspr e- chend anwendbar ist, etwa wenn der Wohnungseigentümer zw ar Geschäftsfü h- rer oder geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft, an ihr aber nicht oder nicht mehrheitlich beteiligt ist oder wenn er an der Gesellschaft mehrhei t- lich beteiligt ist, ohne Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter zu sein. aa) Bei der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 5 WEG ist alle r- dings Zurückhaltung geboten. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer g e- hört zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte. Da es ein wesentl i- ches Mittel zur Mitgestaltung de r Gemeinschaftsangelegenheiten bildet, darf es nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen ei n- geschränkt werden. § 25 Abs. 5 WEG sieht als Sondervorschrift zu § 181 BGB keinen allgemeinen Stimmrechtsausschluss im Fall von Interesse nkonflikten vor , sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte Fälle schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die - sonst legitime - Verfo l- gung privater Sonderinteressen bei der Willensbildung der Wohnungseigent ü- 15 16 17 - 9 - mer nicht mehr hinn ehmbar erscheint ( vgl. Senat, Beschluss vom 19. Septe m- ber 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 57 f. und Urteil vom 6. Dezember 2013 V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10). Diese Grundentscheidung des Geset z- gebers gebietet zwar eine Zurückhaltung bei der Auslegu ng der Stimmrecht s- verbote und führt etwa dazu, dass das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG für einen Beschluss, der weder die Art und Weise der Prozessfü h- rung noch die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung eines Prozesses zum Gegenstand hat , auch dann nicht gilt, wenn die Beschlussfassung in mat e- rieller Hinsicht Auswirkungen auf den Rechtsstreit hat oder haben kann ( vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 - V ZR 56/11, BGHZ 191, 198 Rn. 12). Das Gebot einer zurückhaltenden Auslegung schließt aber weder die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich der Wohnungseigentümer einem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den g e- setzlich festgelegten Tatbeständen identisch ist, noch eine erweiternde Ausl e- gu ng in Fällen aus, in denen der Stimmrechtsausschluss bei einer eng am Wor t laut ausgerichteten Auslegung die ihm zugedachte Wirkung ganz oder teilweise verlöre ( vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13, ZfIR 2014, 332 Rn. 10 und Rn. 13 ff.). bb) Unter welchen Voraussetzungen sich der Wohnungseigentümer in einem Interessenkonflikt befindet, der mit dem in § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG ger e- gelten nach Art und Ausmaß identisch ist und zu einem Stimmrechtsausschluss führt, ist in der hier zu beurteilen den Konstellation, dass der Wohnungseige n- tümer an der Gesellschaft beteiligt ist, die Vertragspartnerin der WEG werden soll, umstritten. (1) Einigkeit besteht allerdings noch darüber, dass eine entsprechende Anwendung des Stimmrechtsausschlusses nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei 18 19 - 10 - einer personellen und wirtschaftlichen Verflechtung von Wohnungseigentümer und (künftigem) Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft in B e- tracht kommt (BayObLG, WE 1992, 27; BayObLGZ 1994, 339, 345; NK - BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 25 WEG Rn. 12; Timme/Steinmeyer, WEG, 2. Aufl. § 25 Rn. 127; Pauly, ZMR 2013, 13, 15). Eine persönliche Nähe zw i- schen beiden wird dabei nicht als ausreichend angesehen (OLG Saarbrücken, ZMR 1998, 50, 53; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 25 Rn. 36 a.E.; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 150; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 125; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 1 2 . Aufl., § 25 Rn. 31; offener aber BayObLG, MDR 1993, 344). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (Urteil vom 10. Februar 1977 II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.; ebenso für die Erbengemeinschaft BGH, Urteil vom 29. März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, 53 f.) wird vielmehr gefordert , dass der stimmb e- rechtigte Wohnungseigentümer mit dem Dritten wirtschaftlich so eng verbunden werden kann (BayObLG, WE 1990, 69; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1983, 175 f.; OLGR 2 005, 378, 379; KG, NJW - RR 1986, 642 f.; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 60; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 25 WEG Rn. 12; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 25 Rn. 36; BeckOGK/Hermann, Stand: 1.11.2016, § 25 WEG Rn. 55; Jennißen/Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 25 Rn. 125; Hügel/Elzer, WEG, § 25 Rn. 63; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 25 WEG Rn. 41; Riecke in Riecke/Schmid, WEG, 4. A ufl., § 25 Rn. 23). (2) Anerkannt ist eine solche Gleichsetzung in dem Fall, dass Wo h- nungseigentümer eine rechtsfähige Persone ngesellschaft oder Kapitalgesel l- schaft ist, und Vertragspartner ein Gesellschafter oder das Mitglied eines O r- gans dieser Gesellschaft werden soll, der bzw. das auf die Meinungsbildung in 20 - 11 - der Gesellschaft entscheidenden Einfluss hat (OLG Karlsruhe, ZMR 1998 , 408; AG Dresden, ZMR 2005, 232 f.; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 162, 164; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 1 2 . Aufl., § 25 Rn. 36; Kümmel , MietRB 2004, 249, 251; Kefferpütz, Stimmrechtsschranken im Wohnungseige n- tumsrecht, 1994, S. 161). Einigk eit besteht ferner darüber, dass es auf diese Einflussmöglichkeiten in dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall, dass Ve r- tragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gesellschaft werden soll, an welcher einer der Wohnungseigentümer als Gesellscha fter und/oder Organ beteiligt ist, nicht ankommen kann. Als entscheidend wird vielmehr a n- gesehen, ob sich der Wohnungseigentümer bei wirtschaftlicher Betrachtung in demselben Interessenkonflikt befindet, der bestünde, wenn er selbst Vertrag s- partner der Woh nungseigentümergemeinschaft werden soll te (Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 166; Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 25 WEG Rn. 293). Dies wird angenommen, wenn der Wohnungseigentümer A l- leingesellschafter der Gesellschaft ist oder wenn er diese beherr scht (OLG Oldenburg, ZMR 1998, 195 , 196; Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 166; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 25 Rn. 41; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 25 WEG Rn. 13; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 29 aE bei Fn. 132; Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 25 WEG Rn. 295). (3) Umstritten ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein mit dem in § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG geregelten gleichzusetzender Interessenkonflikt unte r- halb dieser Schwelle anzunehmen ist. (a) Nach einer - von dem Beru fungsgericht geteilten - Auffassung soll in Anlehnung an die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Vereins - (vgl. § 34 BGB) und des Gesellschaftsrechts (vgl. § 43 GenG, § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) erforderlich, aber auch ausreichend sein, dass der Wo hnungseige n- 21 22 - 12 - tümer nicht nur finanziell an der Gesellschaft beteiligt ist, sondern auch an ihrer unternehmerischen Führung. Dann nämlich sei zu erwarten, dass er sich das Gesellschaftsinteresse zu eigen mache und im Zweifel zum Nachteil der Wo h- nungseigentüme rgemeinschaft entscheide (KG, NJW - RR 1986, 642, 643; Hügel/Elzer, WEG, § 25 Rn. 63 unter Bezugnahme auf KG; Staudi n- ger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 25 WEG Rn. 294, 296 unter Bezugnahme auf Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 164 und Zöllner, Schra n- ken mitgliedschaftsrechtlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Pe r- sonenverbänden, 1963, S. 279 f.; Lotz - Störmer, Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 208 f.; äh n- lich BayObLG, WE 1990, 69; 1992, 27; OLG Düsseldorf, ZMR 199 9 , 60; Timme/Steinmeyer , WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 127). (b) Nach der Gegenansicht, die sich der Beklagte zu e igen macht, lässt sich die Erwartung, der Wohnungseigentümer werde sich bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Wohnungs eigentümergemeinschaft (allein) von dem Gesellschaftsinteresse leiten lassen, nicht aus den Möglichkeiten des Wo h- nungseigentümers zur Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft ableiten, sondern nur aus dem Nutzen, den ein Stimmverhalten entwede r im Sinne der Wohnungseigentümergemeinschaft oder im Sinne der Gesellschaft für den abstimmenden Wohnungseigentümer hat. Als geeigneter Maßstab hie r- für wird die Beteiligung des Wohnungseigentümers an der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft einerseits und der G esellschaft andererseits angesehen (Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 166; Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 1 2 . Aufl., § 25 Rn. 3 7 ; Kefferpütz, Stimmrechtsschranken im Wohnung s- eigentumsrecht, S. 169 f.; in diese Richtung auch OLG Karlsruhe 2008, 408 ). 23 - 13 - cc) Im Ansatz richtig ist die erstgenannte Meinung. Ein Wohnungseige n- tümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen - )Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberecht igt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. (1) Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei B e- schlüssen über die Vornahme von Rechtsgeschäften mit ihm nic ht stimmb e- rechtigt, weil er - je nach dessen Inhalt - an dem Zustandekommen oder Nich t- zustandekommen des Rechtsgeschäfts besonders interessiert ist und deshalb bei der Ausübung seines Stimmrechts seine etwaigen privaten Sonderintere s- sen und das Gemeinschaf tsinteresse der Wohnungseigentümer nicht mehr u n- befangen gegeneinander abwägt, sondern sich von seinen privaten Sonderint e- ressen leiten lässt und das Gemeinschaftsinteresse nicht mehr berücksichtigt ( vgl. Merle in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 25 Rn. 130). In diesem gesteigerten privaten Sonderinteresse sieht der Gesetzgeber einen schweren Interessenko n- flikt, der die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefäh r- det, nicht (mehr) hingenommen werden soll und deshalb zu einem Stim m- rechtsausschluss f ühr t. (2) Dieses Ziel verfehlte die Vorschrift in beträchtlichem Umfang, könnte der Wohnungseigentümer dem Stimmrechtsverbot entgehen, indem er sein I n- teresse an dem Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Rechtsg e- schäfts formal auf eine (andere n atürliche oder) juristische Person gewisserm a- ßen auslagert. Er könnte dann an der Willensbildung der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft mitwirken, obwohl er an dem Zustandekommen oder Nichtz u- standekommen des Geschäfts genauso interessiert ist, wie wenn das Ges chäft mit ihm selbst vorgenommen werden soll. Der Wohnungseigentümer steht in 24 25 26 - 14 - solchen Fällen in einem Interessenkonflikt, der in seinem Ausmaß den geset z- lich festgelegten Tatbeständen entspricht und eine Gleichsetzung mit diese n rechtfertigt. (3) Gru ndlage dieser Gleichsetzung ist die starke wirtschaftliche Verbi n- dung zwischen dem Wohnungseigentümer und der Drittgesellschaft. Was für die Annahme einer solchen Verbindung maßgeblich ist, hat der Bundesg e- richtshof für die parallele Fragestellung eines St immrechtsausschlusses nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bereits entschieden. Danach ist das in der Beteil i- gung des Gesellschafters - das wäre hier der Wohnungseigentümer - an der Drittgesellschaft verkörperte Interesse maßgeblich, das bei Entscheidungen über R echtsgeschäfte mit dieser eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die Gesellschaft - hier Wohnungseigentümerg e- meinschaft - eine erhebliche Gefahr bedeutet. Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerisc he Einheit des Gesellschafters - hier der Wohnungseigentümer - mit der Drittgesellschaft an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses U n- ternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimme n- den Gesellschafters - hier des Wohnungseigentümers - im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, WM 2012, 895 Rn. 32). (4) Bei dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 A lt. 1 WEG liegt es im Grundsatz nicht anders. Der Gesetzgeber hat sich bei der Abfassung der §§ 24 und 25 WEG an den entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechts des Bü r- gerlichen Gesetzbuchs orientiert (Weitnauer/Wirths, WEG, 1. Aufl., § 25 Rn. 7). Er hat deshalb die - § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG entsprechende - Vorschrift über den Stimmrechtsausschluss in § 34 BGB sinngemäß übernommen. § 25 Abs. 5 27 28 - 15 - Alt. 1 WEG folgt dem gleichen Grundkonzept. Das Stimmrecht soll, wie ausg e- führt, nicht bei jedwedem Interessenko nflikt und eben nicht allein deshalb au s- geschlossen sein, weil das Rechtsgeschäft für den Wohnungseigentümer wir t- schaftlich vorteilhaft ist. Vielmehr soll es auf einen schweren Interessenkonflikt ankommen, im Fall der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte auf die durch die eigene Beteiligung an dem Rechtsgeschäft ausgelöste Befangenheit des abstimmenden Wohnungs eigentümers. ( 5 ) Bei diesem Ansatz ist der Vergleich des wirtschaftliche n Nutzen s e i- ner Abstimmung des Wohnungseigentümers im Interesse der Woh nungseige n- tümergemeinschaft einerseits oder im Interesse der Drittgesellschaft andere r- seits kein geeignetes K riterium für die Feststellung, ob der Interessenkonflikt, in dem sich der Wohnungseigentümer befindet, mit dem in § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG geregelten Fall gleichzusetzen ist. Ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Nutzen einer Abstimmung des Wohnungseigentümers in dem einen oder anderen Int e- resse blendet nämlich Art und Qualität seiner Beteiligung an der Drittgesel l- schaft aus. Ein wirtschaftliche r Nutz en könnte sogar ganz ohne Beteiligung an der Drittgesellschaft gegeben sein. Er ist als Gleichsetzungskriterium aber auch dann nicht tragfähig, wenn man für seine Ermittlung darauf abstellt, ob der Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentümergemeinschaft o der an der Gesellschaft stärker beteiligt ist. Der Umfang der Beteiligung an der Wo h- nungseigentümergemeinschaft einerseits und der Drittgesellschaft andererseits lässt nämlich meist keine tragfähigen Rückschlüsse auf das Bestehen eines Interessenkonfliktes zu (vgl. MüKoGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 199 für die GmbH). Welchen Nutzen die Abstimmung im einen oder anderen Interesse für den Wohnungseigentümer haben würde, ließe sich in der Wohnungseige n- tümerversammlung auch nicht, jedenfalls nicht zuverläss ig ermitteln. 29 - 16 - ( 6 ) Entscheidend muss vielmehr die Verknüpfung der Interessen sein ( vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f. und vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, WM 2012, 895 Rn. 32 f.). (a) Sie wird in der R egel vorliegen, wenn der Wohnungseigentümer I n- haber aller Geschäftsanteile der Drittgesellschaft ist oder - was hier aber nicht festgestellt ist - wenn er diese beherrscht. Ein Interessenkonflikt, der in seinem Ausmaß mit dem in § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG gere gelten Interessenkonflikt ide n- tisch ist und eine Gleichsetzung mit diesem rechtfertigt, kann aber auch unte r- halb dieser Schwelle vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Interessenkonflikt anzunehmen ist, kann grundsätzlich nach den im Gesel l- sc haftsrecht entwickelten Kriterien beurteilt werden. Allerdings ist bei der Übe r- tragung dieser Grundsätze auf das Wohnungseigentumsrecht zum einen zu berücksichtigen, dass es hier nicht nur um die Wahrnehmung von Mitwirkung s- rechten in einem Verband, sondern um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht und auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme eines Stimmverbots geboten ist. Zu bedenken ist zum anderen, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorliegen von Stimmverbote n bei d er Verkündung der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse b e- urteilen und darüber bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses en t- scheiden muss. Die Frage nach einem Stimmrechtsausschluss wird sich zwar oft schon im Vorfeld der Wohnungseigentüme rversammlung abzeichnen. Der Verwalter wird von dem betroffenen Wohnungseigentümer auch die zu Beurte i- lung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Stimmverbots erforderlichen Auskünfte verlangen können. Er wird aber nach Funktion und Möglichkeiten regelm äßig keine offene und umfassende Abwägung vornehmen können, so n- dern auf möglichst klare und einfach festzustellende Kriterien angewiesen sein. 30 31 - 17 - (b) Unter Berücksichtigung dessen ist ein Stimmverbot unterhalb der Schwelle der Beherrschung in entspreche nder Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG - ähnlich wie im Gesellschaftsrecht (für GmbH: Henssler/ Strohn/Hillmann, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 54 f.; MüKoGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 200) - jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Wohnungseigentümer an der Drittgesellschaft mehrheitlich beteiligt und dort Geschäftsführer oder geschä ftsführender Gesellschafter ist. Als G e- schäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist der Wohnungseige n- tümer verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den eigenen Vorteil zu suchen (zu § 43 GmbHG: BGH, Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 246/84, ZIP 1985, 1484 f.; für O HG: BGH, Urteil vom 23. September 1985 - II ZR 257/84, ZIP 1985, 1482, 1483; GK - HGB/Schäfer, 5. Aufl., § 114 Rn. 37; MüKoHGB/Rawert, 4. Aufl., § 114 Rn. 48, 56). Di e Wahrnehmung des Gesellschaftsinteresses wird jedenfalls durch seine Mehrheitsbeteiligung auch zu seinem eigenen Interesse, was eine Gleichsetzung beider Interessen und damit die Anwendung des Stimmrechtsausschlusses rechtfertigt. c) Danach war der Beklagte bei der Abstimmung zu TOP 3 nicht stim m- berechtigt. Der Wärmelieferungsvertrag sollte zwar, anders als der erste Wä r- melieferungsvertrag, nicht mit ihm selbst, sondern mit der KG geschlossen we r- den. Das Interesse der KG an dem Zustandekommen des Wär melieferungsve r- trages ist aber seinem eigenen Interesse gleichzusetzen. Er ist allerdings an ist jedoch Mehrheitsgesellschafter der andere n Gesellschafterin der KG, der Kompleme ntär - GmbH, und führt als Geschäftsführer der Komplementärin auch die Geschäfte der KG. Daraus ergibt sich für den Beklagten der gleiche Intere s- senkonflikt, wie wenn er selbst die Wärmelieferung hätte übernehmen sollen. 32 33 - 18 - Ähnlich wie in diesem Fall besteht di e Gefahr, dass er sich bei der Abstimmung über den Vertrag entscheidend von dem Interesse der KG an dessen Zusta n- dekommen bestimmen lässt und das Gemeinschaftsinteresse nicht in den Blick nimmt. d) Nicht entschieden werden muss, ob eine Gleichsetzung der Interessen von Wohnungseigentümer und Gesellschaft auch in anderen Konstellationen gerechtfertigt ist , etwa wenn der Beklagte nur Geschäftsführer der Kompleme n- tärin der KG, an der KG über den Kommanditanteil hinaus aber nicht (mittelbar) beteiligt wäre (dafür LG Berlin, ZMR 2001, 310, 312; ihm folgend Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 25 WEG Rn. 9; ähnlich Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 20) oder wenn er nur an der KG und/oder deren Ko m- plementärin beteiligt, aber nicht Geschäftsführer der Komplementärin oder selbst Komplementär wäre. 34 - 19 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch B rückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Lübben, Entscheidung vom 03.03.2015 - 20 C 129/14 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.05.2016 - 16 S 47/15 - 35
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