EC LI:DE:BGH:2019:100119BVZR138.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 138/18 vom 10. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Rich ter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Be schwerdeverfahrens beträgt 56.000 Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. 1. a) Allerdings steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagea n- träge zu 1 und 3 seien gegen den falschen Beklagten gerichtet, mit der Rech t- sprechung des Senats ni cht in Einklang. Bei einem - wie hier gegebenen - Streit zwischen zwei Sondereigentümern zu der Frage, ob dem einen gegen den a n- deren ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG zusteht oder nicht zusteht, handelt es sich nicht v on vorneherein um eine Angelegenheit der Gemeinschaft. Für Unterlassungsansprüche aus dem Mite i- gentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Hal b- 1 2 - 3 - satz 1 WEG, sonder n nur eine gekorene Ausübungsbefugnis, d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Meh r- heitsbeschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 1 5. Dezember 2017 V ZR 275/16, ZMR 2018, 529 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2016 V ZR 221/15, NJW - RR 2017, 260 Rn. 10). Ohne einen solchen Vergemei n- schaftungsbeschluss verbleibt es bei der Prozessführungsbefugnis der So n- dereigentümer. Die Klage ist desh alb gegen den störenden Sondereigentümer zu richten bzw. im (wie hier) umgekehrten Fall, dass sich ein Sondereigentümer gegen die mögliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen eines a n- deren Sondereigentümers wehren möchte, gegen den sich eines Unterl a s- sungsanspruchs berühmenden Sondereigentümer. Einer vorhergehenden B e- schlussfassung der Gemeinschaft bedarf es nicht. b) Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht. Das Ber u- fungsgericht begründet die Abweisung des Klageantrags zu 1 vorr angig und selbständig tragend damit, dem Anspruch des Klägers stehe entgegen, dass es keinen allgemeinen Duldungsanspruch gebe, wonach Dritte Abwehrmaßna h- men gegen die Ausübung zulässiger Eigentümerbefugnisse zu unterlassen hä t- ten. Dies wird mit der Nichtz ulassungsbeschwerde des Klägers dahingehend angegriffen, das Berufungsgericht habe grundlegend und unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, dass auch Pr o- zesshandlungen der Parteien auszulegen seien. Hier habe das Berufungsg e- richt nach der recht verstandenen Interessenlage des Klägers den Antrag als Klage auf Feststellung auslegen müssen, zu dem Ausbau des Dachbodens b e- rechtigt zu sein. Ob sich aus diesen Ausführungen ein Zulassungsgrund ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt ist. Der Beklagte verweist in der Erwiderung auf den Vortrag des Kl ä- 3 - 4 - gers in der Klageschrift, wonach er - der Beklagte - rechtskräftig mit dem Ve r- such gescheitert sei, dem Kläger den Ausbau des Dach bodens zu untersagen und feststellen zu lassen, dass dieser den Dachboden nur als Abstellraum nu t- zen dürfe. Der Kläger hat insoweit mit der Klageschrift ein Urteil des Amtsg e- richts Winsen und des Landgerichts Lüneburg vorgelegt. Dass es diesen Vo r- prozess g ab, ergibt sich auch aus der von dem Kläger in der Nichtzulassung s- beschwerde in Bezug genommenen Vorkorrespondenz. Ist aber eine auf Unte r- lassung des Ausbaus gerichtete Klage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden, steht - als kontradiktorisches Geg enteil - fest, dass der Kläger zu e i- nem Ausbau berechtigt ist und eine hierauf gerichtete Feststellungsklage g e- mäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW - RR 2012, 1027 Rn. 7). Dies steht einer Au s- legu ng des gestellten Leistungsantrags als Feststellungsantrag entgegen. En t- sprechendes gilt im Hinblick darauf, dass der Beklagte im Vorprozess auch die Unterlassung der Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken verlangt hat, für den Klageantrag zu 3. - 5 - 2. Auch im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserhebl i- chen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 19.09.2017 - 25 C 1091/16 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 03.05.2018 - 1 S 129/17 - 4
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