BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 139/01 Verkündet am: 17. April 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein HGB § 88 Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 139/01 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Generalimporteur für Chrysler-Jeep-Fahrzeuge und -Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989 schloß sie mit der Klgerin einen Direkthndlervertrag. Darin erhielt die Klg e - rin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue Chrysler-Erzeugnisse für ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die Gebiete K. , B. und H. . Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der Klgerin die Vertragsgebiete K. und B. . Auf den Widerspruch der Klgerin erklrte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klgerin schriftlich mit, sie wolle in B. einen weiteren Vertragshndler einsetzen. - 3 - Dies geschah dann zum 15. Jan uar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit der Firma Auto-F. GmbH. Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klgerin, daû sie auch im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Hndler einsetzen werde. In H. setzte sie sodann ab 1. Mrz 1992 die Firma Hö. GmbH & Co. KG ein. Am 31. August 1992 kndigte die Beklagte den Vertrag mit der Klgerin ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kndigte die Beklagte den Vertrag mit der Klgerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser Kndigung ist durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskrftig festgestellt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klgerin mit der am 30. Dezember 1996 eingegangenen Klage von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft darber, welche Geschfte die Beklagte im Jahre 1992 ber Chrysler-Erzeugnisse in den Gebieten K. und B. sowie in der Zeit vom 1. Mrz 1992 bis 31. Dezember 1992 im Vertragsgebiet H. mit anderen Direkthndlern als der Klgerin geschlossen hat, und nach Erteilung der Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klgerin macht hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Hndler in den ihr zug e - wiesenen Gebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Schaden zug e - fgt. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil berwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar 2000 insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begrndung ausgefhrt, die von der Klgerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis ber die von der Beklagten mit den weiter eingesetzten Vertragshndlern gettigten Geschfte sei fr die Verfolgung der Schadensersatzansprche ohne Bedeutung. Mit der Aberke n - nung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht - 4 - beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen. Diese En t - scheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 22. November 2000 (Az.: VIII ZR 40/00, verffentlicht in NJW 2001, 821) aufgehoben. Zur Begrndung hat der Senat unter anderem ausgefhrt: In der hchstrichterl i - chen Rechtsprechung sei anerkannt, daû bei Verletzung eines vertraglich ei n - gerumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes fr eine Schadensschtzung die Entwicklung des Absatzes von Bedeutung sei, der mit den in Frage stehenden Fahrzeugen im ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht ve r - letzten Unternehmens erzielt worden sei. Einen gewichtigen Anhaltspunkt fr den Umfang der dem Eigenhndler durch verbotene Konkurrenzttigkeit and e - rer Vertragshndler entgangenen Geschfte stellten die Geschfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschtzten Vertragsgebiet geschlossen worden seien. Die Beklagte schulde deshalb, soweit sie das Alleinvertriebsrecht der Klgerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht habe, der Klgerin Auskunft ber die mit anderen Vertragshndlern abgeschlossenen Geschfte. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Oberlandesgericht die mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprche sowie die entsprechenden Schadensersatzansprche, soweit sie die Vertragsgebiete K. und B. betreffen, wegen Verjhrung des Hauptanspruchs als unbegrndet abg e - wiesen. Hiergegen hat die Klgerin Revision eingelegt, mit der sie die Wiede r - herstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. - 5 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Ansprche betre f - fend die Vertragsgebiete K. und B. Stadt und Land sei gemû § 301 ZPO durch T eilurteil zu entscheiden. Der Erlaû des Teilurteils sei zul s - sig, da die Klgerin mit ihrer Klage mehrere Ansprche geltend mache, von denen der Anspruch betreffend Auskunft und Schadensersatz ber die Gebiete K. und B. Stadt und Land bereits zur Entscheidung reif sei, und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Prozesses, nmlich dem A n - spruch auf Auskunft und Schadensersatz fr das Handelsvertretergebiet H. , nicht mehr berhrt werden knne. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei, daû ein denkbarer Sch a - densersatzanspruch noch nicht verjhrt sei. Fr die Verjhrungsfrist sei § 88 HGB entsprechend anwendbar. Sie beginne mit dem Schluû des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch fllig geworden sei. Der Vertragsschluû der Beklagten mit dem Autohaus F. GmbH vom Dezember 1990 zum 15. Januar 1991 sei eine einmalige Verletzungshandlung, mit der die Beklagte in die Rechte der Klgerin eingegriffen und hierdurch einen fortdauernden St - rungszustand geschaffen habe. Der Verletzungserfolg sei mit dem Abschluû des Vertrages und dem Einsatz der Firma Auto-F. GmbH eingetreten. Die Verjhrungsfrist mglicher Schadensersatzansprche fr die Vertragsgebiete B. und K. habe deshalb mit dem Schluû des Jahres, in dem sie fllig geworden seien, nmlich am 31. Dezember 1991, zu laufen begonnen. - 6 - Durch die Klageerhebung am 30. Dezember 1996 habe die Frist nicht mehr unterbrochen werden knnen. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Die Revision rgt zu Recht, daû das Berufungsgericht ein unzulss i - ges Teilurteil erlassen hat. Das Berufungsgericht meint, das Teilurteil sei zulssig, da der Anspruch der Klgerin hinsichtlich der Vertragsgebiete K. und B. zur E n - dentscheidung reif sei und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Pr o - zesses hinsichtlich des Vertragsgebietes H. nicht mehr berhrt werden k n - ne, wobei es die Vertragsgebiete als "Handelsvertretergebiete" bezeichnet. Das Berufungsgericht hat zunchst, wie diese Bezeichnung erkennen lût, den Unterschied zwischen Handelsvertreter und Vertragshndler nicht hinreichend bercksichtigt. Wird dem Handelsvertreter das geschtzte Ve r - tragsgebiet unberechtigt entzogen, so kann er von seinem Unternehmer als Schadensersatz die Provisionen fr die in seinem Vertragsgebiet von anderen Handelsvertretern geschlossenen Geschfte und zur Vorbereitung hierfr Au s - kunft ber diese Geschfte verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - I ZR 143/74, BB 1975, 1409). Die Klgerin hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des G e - winns, der ihr dadurch entgangen ist, daû die Beklagte unter Verletzung des Alleinvertriebsrechts der Klgerin Chrysler-Erzeugnisse an andere Vertrag s - hndler verkauft hat. Zudem kann die Klgerin zur Vorbereitung Auskunft ve r - langen ber die vertragswidrigen Verkufe der Beklagten an andere Vertrag s - - 7 - hndler in den geschtzten Vertragsgebieten der Klgerin. Der Schadense r - satzanspruch der Klgerin fr die Vertragsgebiete K. , B. und H. beruht auf einem einheitlichen Vertragsverhltnis der Parteien. Er kann daher bei einer abweichenden Beurteilung derselben Streitfragen fr die einzelnen Vertragsgebiete durch die hhere Instanz vom weiteren Verlauf des Prozesses berhrt werden. Ist im gegebenen Fall, anders als vom Berufungsgericht ang e - nommen, der Eintritt der Verjhrung zu verneinen, hngt der Anspruch bez g - lich der Vertragsgebiete K. und B. unter anderem auch von dem Ergebnis der vom Berufungsgericht beschlossenen Beweisaufnahme ber das Verhalten der Klgerin gegenber der Beklagten (behauptete Vernachlss i - gung ihrer Pflichten als Vertragshndlerin) ab. Wegen der vom Berufungsg e - richt vorgenommenen Aufteilung des Verfahrens besteht somit die Gefahr w i - dersprchlicher Entscheidungen. Das Teilurteil ist deshalb unzulssig (BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 168/90, NJW 1991, 2699 unter II 1). 2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Fr die e r - neute Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daû die A n - nahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klgerin w e - gen der Vertragsgebiete B. und K. sei verjhrt, rechtlichen B e - denken begegnet. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgega n - gen, daû die vierjhrige Verjhrungsfrist des § 88 HGB entsprechend fr A n - sprche des Vertragshndlers gilt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82, NJW 1984, 2102 unter II 2), und zwar fr smtliche Ansprche, auch Schadensersatzansprche (BGH, Urteil vom 31. Mrz 1982 - IVa ZR 298/80, WM 1982, 635 unter I 2 c) und Auskunftsansprche zu deren Vorbereitung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht fr die Ermittlung des Fristbeginns jedoch davon aus, bei dem Vertragsschluû der Beklagten mit der F. GmbH und "dem Einsatz dieser Firma zum 15. Januar 1991" handele es sich um eine ei n - - 8 - malige Verletzungshandlung, durch die lediglich ein fortdauernder Zustand g e - schaffen worden sei. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wre, daû schon der Abschluû des Hndlervertrages mit der F. GmbH das A l - leinvertriebsrecht der Klgerin verletzt, so erschpft sich die Verletzung doch nicht darin, sondern setzt sich in der Durchfhrung des Vertrages, insbesond e - re der Belieferung mit Fahrzeugen, fort. Eine solche Verletzungshandlung u n - terscheidet sich wesentlich von derjenigen, die vom Bundesgerichtshof in se i - nem vom Berufungsgericht angefhrten Urteil vom 28. September 1973 (I ZR 136/71, NJW 1973, 2285 unter I) als einmaliger Eingriff angesehen worden ist. Dort bestand die Verletzungshandlung in einer in einem Rundschreiben kun d - gegebenen wettbewerbswidrigen Äuûerung, die nicht wiederholt worden war. Demgegenber liegt der Aufrechterhaltung und Durchfhrung des ein Allei n - vertriebsrecht verletzenden Vertrages ein fortwhrendes Verhalten des Verle t - zers zugrunde. Die Verjhrungseinrede ist deshalb nach den bisherigen Fes t - stellungen nicht begrndet. Sieht man nmlich in der vertragswidrigen Belief e - rung der F. GmbH wiederholte einzelne Handlungen der Beklagten, so begann fr jeden dadurch bewirkten Schaden der Klgerin eine neue Verjhrungsfrist zu laufen (vgl. BGHZ 97, 97, 110; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, NJW 1985, 1023 unter II 5). Fr den ausschlieûlich auf Belieferungen ab dem 1. Januar 1992 gesttzten Schadensersatzanspruch war dann die Verj h - rungsfrist des § 88 HGB bei Klageerhebung im Dezember 1996 noch nicht a b - gelaufen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man das Festhalten der Beklagten an dem Hndlervertrag mit der F. GmbH als eine ununterbroche ne Daue r - handlung betrachtet. In diesem Fall wrde, sofern nicht das Alleinvertriebsrecht der Klgerin frher endete, die Verjhrungsfrist nicht vor der Beendigung der - 9 - Lieferbeziehung beginnen (RGZ 80, 436, 437 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1984, aaO). Die Verjhrung wre in diesem Fall nur dann bei Klage- - 10 - erhebung verstrichen, wenn, wovon nach dem bisherigen Parteivortrag nicht auszugehen ist, noch vor dem 1. Januar 1992 die Lieferbeziehung mit der F. GmbH beendet und bereits ein Schad en durch Verkauf von Fahrzeugen an Endkunden eingetreten war. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst
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