BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 139/02Verkündet am: 28. Januar 2003Holmes,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 286 BAllein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Ge-schwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichter-liche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die RichterDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einembei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger ge-führten, in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Dievolle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nach-mittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für ChirurgieDr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstützean und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R.,der eine sogenannte Schanzsche Krawatte anpaßte und schmerzlinderndeMedikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einerBewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Sym-ptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schlei-ersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er - 3 -einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vorihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltenderBeschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in derOrthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur derLigamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde vondem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des RehabilitationskrankenhausesK.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließ-lich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Auf-grund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabi-litationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen,die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. ImHinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. dieendgültige operative Fusion.Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen imBereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am lin-ken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete einZittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hin-aus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat über denvorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenesSchmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung derErsatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden be-gehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DMzugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen unddie Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von2.198,56 nr !"#$%'&(*),+%-.0/'123457698 :23; - 4 -DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Re-vision.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfallam 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nichtbewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien diedurch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion derSegmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leideaufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkun-gen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigenSchmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichemSchwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermö-gens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die nicht meßbaren Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner derSachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur auf-grund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht fest-gestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung desSachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung ge-führt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchti-gungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachver-ständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahr-heitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habeund nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision - 5 -sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPOgrundsätzliche Bedeutung habe.II.Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand.1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Un-fall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßtentgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. DasBerufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei demUnfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründendeKausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen aus-drücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift be-rücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforde-rungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senats-urteile vom 11. Juni 1968 VI ZR 116/67 VersR 1968, 850, 851; vom 20. Fe-bruar 1975 VI ZR 129/73 VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 VI ZR 15/85 VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht un-ter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnis-ses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob einetatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach§ 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absoluteoder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahr-scheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Gradvon Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245,256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 VIII 286/75 VersR 1977, 721 und Se- - 6 -natsurteil vom 9. Mai 1989 VI ZR 268/88 VersR 1989, 758, 759). DieseÜberzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landge-richt - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewon-nen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandeln-den Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Rönt-genaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommenhat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei be-wegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stau-chungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7.Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der SachverständigeDr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folge-zeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auf-fassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Or-thopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufs-genossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar einechtes Schleudertrauma verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eineHWS-Distorsion Grad I bejaht hat.Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daßdas Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdi-gung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweis-aufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers ins-gesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden vonkeinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei die-ser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen,daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWS-Distorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere wardas Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebe-nen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun- - 7 -gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe-dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholenund sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzuge-hen, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei derPrüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sindstets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001,468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120).Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen miteiner bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbe-dingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/hanzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäulegenerell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLGHamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG,KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zuneh-mend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLGBamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird ins-besondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosig-keitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht al-lein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern danebenvon einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition desbetreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Maz-zotti/Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht inBezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall dieKollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nachoben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesichertemedizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige - 8 -Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm,NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revisi-on auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in wel-cher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsände-rung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte,nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begut-achtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigungdie Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzungdes Klägers verursacht worden ist.2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung desBerufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden mitAusnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend ge-machten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit auf den Verkehrsunfallvom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zueiner HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführthat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus derUnfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage derhaftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Er-mittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und demeingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anfor-derungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freiergestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 VI ZR 129/73 und vom 21. Oktober1986 VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter aucheine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursa-chenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem.§ 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil- - 9 -dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oderdeutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlichdazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 VI ZR 233/69 VersR 1970, 924, 926 f.).Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl.z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999- VI ZR 257/98 VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Be-rufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochte-ne Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm alsglaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgrün-den näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daßdie im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf denUnfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnis-se der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausa-lität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hates in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sienicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen wor-den seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versu-che, seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch,daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwi-schen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutungbeigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Unter-suchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revisi-on war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Fest-stellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerdendes Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLGKarlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 - 10 -- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte dasBerufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung desSachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung desGesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander fol-genden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. No-vember 2001 VI ZR 77/00 VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehl-verarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursacheder Beschwerden aus.Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammen-hang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen,daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die imRahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des SegmentsC1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenom-men, weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Be-schwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Rupturder Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnosezutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt esnicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamtendurch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch füretwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzu-sammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtli-che Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschä-digung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, diesesRisiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beidenEingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälli-ger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädigerbilligerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol- - 11 -gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom20. September 1988 VI ZR 37/88 VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. No-vember 2001 VI ZR 77/00 aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedochkeine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztli-chen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicher-weise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt wor-den sind.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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