BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 139/05 Verk374ndet am: 5. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 95, 917, 918; SachenRBerG 247247 2, 116 Abs. 1 a) Der Besitzer eines zugangslosen Grundst374cks kann nicht die Einr344umung eines Notwegrechts nach 247 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigent374mer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundst374ck befinden (Fortf374hrung von RGZ 79, 116, 118). b) 247 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundst374ck am 2. Ok-tober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (247 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG). BGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 139/05 - LG Neubrandenburg AG Neustrelitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zi-vilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 15. September 2004 dahin abge344ndert, dass die Klage auch im 334brigen abgewiesen wird. Die Kl344ger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Land Mecklenburg-Vorpommern (Land) ist Eigent374mer des fr374her volkseigenen Carwitzer Sees. Im Bereich der Falladabucht grenzt der See an das Grundst374ck der Beklagten. Die Uferlinie bildet die Grundst374cksgrenze. 1 Durch Vertr344ge vom 12. Oktober 1999 bzw. 11. Februar 2000 vermietete das Land Teile der Seefl344che in der Falladabucht den Kl344gern zur Nutzung als Bootsliegeplatz, Bootshaus bzw. Bootssteg bis zum 31. Dezember 2011. Nach den Mietvertr344gen ist der "Vermieter nicht f374r die Zuwegung zu dem Pachtgrund-st374ck verantwortlich". Die Bootsh344user und der Bootssteg waren in den 60er Jah-ren des vergangenen Jahrhunderts von den Kl344gern auf in den Seegrund ge-rammten Pf344hlen errichtet worden. Hierzu waren die Kl344ger aufgrund von Vertr344- 2 - 3 - gen berechtigt, die sie mit dem Verwalter des damaligen Volkseigentums ge-schlossen hatten. Landseitig erfolgt der Zugang zu den Liegepl344tzen, Bootsh344u-sern und dem Bootssteg 374ber Bohlen von dem Grundst374ck der Beklagten aus. Die Beklagten sind nicht mehr bereit, dies hinzunehmen. Mit der Klage verlangen die Kl344ger ein Notwegrecht an dem Grundst374ck der Beklagten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-ten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Landgericht das Notwegrecht auf die Dauer der Mietverh344ltnisse beschr344nkt hat. Mit der von dem Landgericht zuge-lassenen Revision m366chten die Beklagten eine vollst344ndige Klageabweisung er-reichen. Die Kl344ger beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, den Kl344gern stehe in entsprechender Anwen-dung von 247 917 BGB f374r die Dauer des Bestehens ihrer Vertragsverh344ltnisse mit dem Land das Recht zu, die Bootsh344user und den Bootssteg 374ber das Grund-st374ck der Beklagten zu erreichen. Eine sachgerechte Nutzung der als Scheinbe-standteile des Seegrundst374cks zu qualifizierenden Pfahlbauten sei allein durch einen landseitigen Zugang 374ber das Grundst374ck der Beklagten gew344hrleistet. Auf den Streit der Parteien, ob die Kl344ger zur Geltendmachung eines dem Land zu-stehenden Notwegrechts erm344chtigt seien, komme es daher nicht an. 4 II. 1. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Eine Berechtigung aus 247 917 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz f374r den Besitzer eines zugangslosen Grundst374cks nicht vor (RGZ 79, 116, 118; Staudinger/Roth 6 - 4 - [2002], 247 917 BGB, Rdn. 32 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918; a.A. f374r dinglich Nutzungsberechtigte M374nch-Komm-BGB-S344cker, 4. Aufl., 247 917 BGB Rdn. 16). F374r eine entsprechende An-wendung der Vorschrift besteht kein Bed374rfnis, weil die Frage des Zugangs zu einem gemieteten oder gepachteten Grundst374ck im Verh344ltnis zwischen Mie-ter/P344chter und Vermieter/Verp344chter zu kl344ren ist. Ein vermietender Eigent374mer ist dem Mieter gegen374ber aus dem Mietvertrag regelm344337ig verpflichtet, ein be-gr374ndetes Notwegrecht gegen den Eigent374mer eines angrenzenden Grundst374cks durchzusetzen. Soweit der Eigent374mer des angrenzenden Grundst374cks den Zu-gang 374ber sein Grundst374ck zu dulden hat, kann der Mieter des zugangslosen Grundst374cks ein bereits bestehendes Notwegrecht dem Eigent374mer des dul-dungspflichtigen Grundst374cks entsprechend 247 986 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurt. v. 17. September 1958, V ZR 63/58, BGH NJW 1958, 2061, 2062) entgegen hal-ten (Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918). Ein eigenes Recht des Besitzers folgt daraus nicht, weil das Verlangen des Eigent374mers nach 247 917 Abs. 1 BGB Tatbestandsmerkmal sowohl f374r das Entstehen des Notweg-rechts als auch f374r die Verpflichtung zur Entrichtung der Notwegrente ist (Senat, BGHZ 94, 160, 162 f.). Am Fehlen eines eigenen Rechts des Mieters auf Inanspruchnahme eines fremden Grundst374cks als Zuwegung 344ndert sich nicht dadurch etwas, dass auf einem gemieteten Grundst374ck von einem Mieter ein als Scheinbestandteil zu qua-lifizierendes Geb344ude errichtet wird. Ein solches Geb344ude ist rechtlich eine be-wegliche Sache (vgl. Senat, BGHZ 23, 57, 59; U rt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774), deren Nutzung von dem Mietverh344ltnis bestimmt wird, die bei Beendigung des Mietverh344ltnisses grunds344tzlich zu entfernen ist und die der dinglichen Belastung mit der Notwegrente (247247 917 Abs. 2, 914 Abs. 2 BGB) - einem einer Reallast 344hnlichen Recht (Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918) - nicht zug344nglich ist. 7 - 5 - 2. Der geltend gemachte Anspruch steht den Kl344gern auch nicht aus ande-ren Gr374nden - weder aus eigenem (a) noch aus fremdem Recht (b) - zu. 8 a) aa) 247 116 Abs. 1 SachenRBerG bietet keine Anspruchsgrundlage, die der Klage zum Erfolg verhelfen k366nnte. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nicht anwendbar, weil die Kl344ger die gepachtete Seefl344che am 2. Oktober 1990 zur Er-holung oder Freizeitgestaltung genutzt haben (247 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. SachenRBerG), die Pfahlbauten damals zwar pers366nlichen, nicht aber Wohnzwe-cken dienten (247 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SachenRBerG) und solche Bauten nicht von den Regelungsbereichen der 247247 4 bis 7 SachenRBerG erfasst werden. 9 bb) Aus den Grunds344tzen 374ber das nachbarliche Gemeinschaftsverh344ltnis l344sst sich jedenfalls deshalb nichts zugunsten der Kl344ger herleiten, weil dieses Rechtsinstitut die Herrschaftsmacht des Eigent374mers nach 247 242 BGB nur in zwingenden Ausnahmef344llen einschr344nkt (Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556). Ein solcher Ausnahmefall liegt schon deshalb nicht vor, weil den Kl344gern nach dem in den Mietvertr344gen vereinbarten Ausschluss einer Haftung des Landes f374r das Bestehen eines landseitigen Zugangs klar sein muss-te, dass ein solcher Zugang m366glicherweise nicht rechtlich gesichert war. 10 b) Auch aus fremdem Recht ist die Klage nicht begr374ndet. Dabei kann offen bleiben, ob das Land die Kl344ger erm344chtigt hat, ein Recht des Landes auf Zuwe-gung gegen die Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Ein solches Recht be-steht nicht. 11 aa) Dem vermietenden Land steht kein Anspruch auf Einr344umung eines Notwegrechts zu. Nach 247 917 Abs. 1 BGB kann der Eigent374mer den Zugang zu seinem Grundst374ck 374ber ein fremdes Grundst374ck nur verlangen, wenn er zur ord-nungsgem344337en unmittelbaren Nutzung seines Grundst374cks hierauf angewiesen ist. Dagegen kann der Eigent374mer die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs nicht damit begr374nden, dass er das Grundst374ck nur mit einem solchen Weg (zu 12 - 6 - einem angemessenen Preis) vermieten oder verpachten kann (RGZ 79, 116, 119). So verh344lt es sich aber hier. Das Land hat einen Zugang zu dem ihm geh366renden Carwitzer See, soweit das Eigentum des Landes das an den See grenzende Ufer umfasst oder der See an 366ffentliche Wege oder Stra337en grenzt. Damit ist dem Land eine ordnungsge-m344337e Nutzung des Sees (auch) als Freizeiteinrichtung m366glich (vgl. Senat, Urt. v. 30. November 1966, V ZR 199/63, MDR 1967, 749, 750 f374r den Zugang zu einem Inselgrundst374ck). Daran 344ndert sich nichts dadurch, dass das Seegrundst374ck in der Falladabucht keinen Uferstreifen umfasst. Das Bed374rfnis nach einem Zugang zum See an dieser Stelle ergibt sich in der Bucht allein daraus, dass das Land dort Seefl344chen mit Bootsliegepl344tzen vermietet hat. Die Verpflichtung zur Dul-dung eines Zugangs kann aber nach dem in 247 918 Abs. 1 BGB enthaltenen all-gemeinen Rechtsgedanken nicht mit einem Zustand begr374ndet werden, den der Eigent374mer durch Ma337nahmen auf seinem Grundst374ck erst herbeif374hrt (RG aaO). Wenn das Land diesen Teil des Sees durch die Vermietung von Bootsliegepl344tzen mit landseitigem Zugang nutzen will, muss es mit den Eigent374mern der angren-zenden Ufergrundst374cke eine Vereinbarung 374ber den Zugang treffen. Erzwingen kann es ihn nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechts-vorg344nger der Beklagten den Zugang zum See 374ber sein Grundst374ck ge-stattet hat. An diese Gestattung sind die Beklagten nicht gebunden (vgl. Senats- urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, DNotZ 1979, 24, 25). 13 bb) Schlie337lich greifen die Grunds344tze des nachbarlichen Gemeinschafts-verh344ltnisses auch nicht zugunsten des Landes ein. Es bestehen keine Anhalts-punkte f374r das Vorliegen eines zwingenden Ausnahmefalls im Sinne der Senats-rechtsprechung (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556). 14 3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist 15 - 7 - im Sinne von 247 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in Be-tracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 ZPO. 16 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Neustrelitz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 C 177/02 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 S 171/04 -
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