BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 139/05 Verk374ndet am: 5. April 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 2039 Satz 1; ZPO 247 767 Ein einzelner Miterbe ist gem344337 247 2039 Satz 1 BGB prozessf374hrungsbefugt f374r eine Vollstreckungsgegenklage gem344337 247 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundst374ck, wenn damit ein zum Nachlass geh366render Anspruch durchge-setzt werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251). BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. April 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Mai 2005 im Kostenausspruch und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden. 1 2 Er ist mit seinem Bruder - dem vormaligen Kl344ger zu 2) - in unge-teilter Erbengemeinschaft Eigent374mer eines Grundst374cks. Hieran bestell- - 3 - ten beide der beklagten Bank mit notariellen Urkunden vom 16. Januar und 14. April 1998 zwei Grundschulden 374ber 400.000 DM bzw. 270.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Grundschulden sollten von der Beklagten an die B. GmbH ausgereichte Darlehen sichern. Der Kl344ger wirft der Be-klagten vor, ihn 374ber Liquidit344tsprobleme der GmbH nicht aufgekl344rt und insoweit get344uscht zu haben. Die finanzielle Situation sei ihr als Haus-bank der - inzwischen insolventen - GmbH bekannt gewesen. Die Be-klagte d374rfe wegen Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellungen und bestehender Gegenanspr374che auf Schadensersatz aus 247 826 BGB und Verschulden bei Vertragsschluss (cic) nicht aus den Grundschulden voll-strecken; sie m374sse diese Sicherheiten zur374ckgew344hren. Zus344tzlich hat der Kl344ger die Grundschuldbestellungen wegen arglistiger T344uschung angefochten, da er nicht 374ber den - seiner Ansicht nach 374berh366hten - Grundschuldzins von 18% aufgekl344rt worden sei. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der ersten Grundschuld stattgegeben, im 334brigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage ins-gesamt als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat es zu-r374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren insgesamt weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht h344lt den Kl344ger nicht f374r allein prozessf374h-rungsbefugt. Diese Befugnis ergebe sich unter anderem nicht aus 247 2039 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich sei auf materiell-rechtliche An-spr374che beschr344nkt. Daf374r spr344chen prozess366konomische Erw344gungen wegen sonst m366glicher "Vervielfachung von Klageverfahren mit identi-schem Streitgegenstand" und ein Vergleich mit dem weiter gefassten 247 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofes (BGHZ 14, 251) l344gen die Voraussetzungen des 247 2039 Satz 1 BGB nicht vor, da weder die Anfechtung der Grundschuldbestel-lungen noch deren Sittenwidrigkeit oder auf 247 826 BGB oder cic gest374tz-te Zur374ckbehaltungsrechte materiell-rechtliche Anspr374che seien. Im 334b-rigen stehe 247 767 Abs. 3 ZPO, der in prozessualer Hinsicht lex specialis zu 247 2039 BGB sei, Vollstreckungsabwehrklagen einzelner Miterben ent-gegen. Anderenfalls k366nnten nicht alle Einwendungen - die einzelner Miterben nach 247 2039 BGB einerseits und die, wie etwa Gestaltungs-rechte, gem344337 247 2040 BGB zwingend von der gesamten Erbengemein-schaft vorzubringenden andererseits - geb374ndelt geltend gemacht wer-den. 5 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung bereits im Ansatz nicht stand. 6 1. Die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers ergibt sich aus 247 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstand-schaft f374r die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der 374bri-gen Miterben - zum Nachlass geh366rende Anspr374che ohne deren Mitwir- 7 - 5 - kung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; BVerwG, Buchholz 424.01 247 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbenge-meinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. 247 2039 BGB Rdn. 9; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB 247 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002] 247 2039 Rdn. 25; M374nchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. 247 2039 Rdn. 20; Schl374ter in Erman, BGB 11. Aufl. 247 2039 Rdn. 1; St374rner in Jauernig, BGB 11. Aufl. 247 2039 Rdn. 3). Die davon abweichende Auffas-sung des Berufungsgerichts 374berzeugt nicht; die von ihm daf374r angef374hr-ten Gr374nde sind nicht tragf344hig. a) Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der 247247 2038 Abs. 1 Satz 2 und 2039 Satz 1 BGB beruhen allein auf deren unterschiedlichen Regelungsbereichen. Sie rechtfertigen deshalb auch keine einschr344n-kende Auslegung des 247 2039 BGB, wie sie das Berufungsgericht vor-nehmen m366chte. So reicht 247 2038 BGB einerseits weiter als 247 2039 BGB, da er nicht auf Anspr374che beschr344nkt ist, sondern auch rein tats344chliche und - anders als 247 2039 BGB - auch belastende und nicht nur beg374nsti-gende Ma337nahmen gestattet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 164, 181 Rdn. 12). Andererseits geht 247 2039 Satz 1 BGB 374ber 247 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs durch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 c bb). 247 2039 Satz 1 BGB soll so gew344hrleisten, dass jeder Miterbe die durch Unt344tigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne 8 - 6 - erst umst344ndlich auf Zustimmung der 374brigen klagen zu m374ssen (Proto-kolle zum BGB Bd. V S. 864 f.; RGZ 149, 193, 194; Soergel/Wolf, aaO 247 2039 BGB Rdn. 1). b) Das B374ndelungsgebot des 247 767 Abs. 3 ZPO steht der durch 247 2039 Satz 1 BGB gew344hrten Prozessf374hrungsbefugnis nicht entgegen. Es bewirkt nur eine Pr344klusion von Einwendungen f374r sp344tere - wiederholte - Vollstreckungsgegenklagen (Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 767 Rdn. 22). Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts aber keine prozessuale Pflicht, alle m366glichen Einwendungen schon im ersten Verfahren geltend zu machen, mit der Folge, dass bei Nichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozessf374hrungsbe-fugnis entfiele. 9 c) Im Falle mehrerer Klagen einzelner Miterben hinsichtlich des-selben Anspruchs k366nnen sich allerdings - prozess366konomisch gese-hen - Reibungsverluste ergeben. Das liegt in der Natur des jeweils indi-viduellen Streitgegenstandes. Danach erstreckt sich die Rechtskraft ei-nes durch einen einzelnen Miterben nach 247 2039 Satz 1 BGB erwirkten Urteils nicht auf die am Prozess nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO; BFHE 156, 8, 10). Dies ist als notwendige Folge der gesetzlichen Rege-lung hinzunehmen (BVerwG R334 BARoV 2003, 7; Ann, aaO S. 259; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133 unter II 2 b). 10 11 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger mache keinen Nachlassanspruch im Sinne des 247 2039 Satz 1 BGB geltend und sei deswegen daraus auch nicht prozessf374hrungsbefugt, ist mit dem grund- - 7 - legenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1954 (BGHZ 14, 251) nicht zu vereinbaren. a) Richtig ist allerdings, dass auch nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Nachlassanspr374che gem344337 247 2039 Satz 1 BGB nur solche im Sinne des 247 194 Abs. 1 BGB sein k366nnen. Das hindert einen einzelnen Miterben aber nicht schon grunds344tzlich, eine prozessuale Gestaltungsklage zu erheben, wie sie die auf Beseitigung der einem Anspruch gew344hrten Vollstreckbarkeit ge-richtete Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO i.V. mit 247247 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO darstellt (BGHZ 118, 229, 235 f.; 22, 54, 56). Zwar beh344lt 247 2040 BGB auch die Aus374bung von Gestaltungsrechten der gesamten Erbengemeinschaft vor, doch gilt dies nur f374r rechtsgesch344ftli-che Verf374gungen. Bei der Vollstreckungsgegenklage hat indes nur - wie bei der Nichtigkeitsklage aus 247 579 ZPO (BGHZ 14, 251, 255) - das rich-terliche Urteil Gestaltungswirkung. 12 b) Die blo337e Einkleidung der Vollstreckungsgegenklage als Rechtsgestaltungsklage kann - ebenso wie bei der Nichtigkeitsklage - nicht verh374llen, dass die Klage nur das Mittel ist, den vom Kl344ger be-haupteten (materiellen) Anspruch durchzusetzen (vgl. BGHZ aaO). Die-ser zielt darauf, die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden und damit letztlich deren R374ckgew344hr zu erreichen. F374r dieses sachlichrechtliche Begehren kommen Anspr374che aus der Siche-rungsabrede (vgl. Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden Rdn. 2410, 2421, 2426 m.w.N.), 247 812 Abs. 1 BGB i.V. mit 247 138 BGB, 247 826 BGB oder cic in Betracht (vgl. BGHZ 151, 316, 327; BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - NJW-RR 1987, 1291 unter 1). Mit sei- 13 - 8 - nem f374r das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag legt der Kl344ger deren Voraussetzungen hinreichend schl374ssig dar. Sol-che im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden f374r ein Nachlassgrundst374ck stehende Anspr374che auf R374ckgew344hr oder entspre-chenden Schadensersatz k366nnte jeder Miterbe nach 247 2039 Satz 1 BGB geltend machen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn diese An-spr374che nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einklei-dung einer Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollen (vgl. BGHZ 14, 251; ausdr374cklich zustimmend Soergel/Wolf, aaO 247 2039 Rdn. 5, 8; vgl. auch M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO 247 2039 Rdn. 2, 19; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. 247 43 III 4 a). 3. Entgegen der Revision bestehen schlie337lich keine Zweifel, dass der vom Kl344ger verfolgte Anspruch zum Nachlass geh366rt. Diese Zugeh366-rigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtstr344ge-rin des Anspruchs ist (BGHZ 23, 207, 212; Staudinger/Werner, aaO 247 2039 Rdn. 7; Soergel/Wolf, aaO 247 2039 Rdn. 3; M374nchKomm-BGB/Hel-drich, aaO Rdn. 3). Hier richtet sich der titulierte dingliche Anspruch aus 247247 1147, 1192 Abs. 1 BGB gegen die Miterbengemeinschaft, der das Ei-gentum am belasteten Grundst374ck zur gesamten Hand zusteht (247247 2032 ff. BGB; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - NJW 2005, 284 unter 2 a). Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines Grundpfandrechts, so kann f374r einen Anspruch, der im Ergebnis auf die R374ckabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts ande-res gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 b zu 247 2041 Satz 1 BGB; auch M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO 247 2039 Rdn. 2). Auch dieser Anspruch steht den Mit-erben zur gesamten Hand zu, er geh366rt zum Nachlass und kann vom 14 - 9 - Kl344ger allein f374r die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der damit m366glich gewordenen Zeugenstellung seines Miterben (vgl. nur M374nchKomm-BGB/Heldrich, aaO 247 2039 Rdn. 20) kann im Rahmen der Beweisw374rdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Ur-teile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 unter II 2 b; vom 12. Dezember 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 1). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 28 O 18325/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 19 U 5594/04 -
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