BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 139/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beschwerde des Kl344gers wird stattgegeben. Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2005 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 29.541,36 200 Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des Kl344gers im Schriftsatz vom 9. April 2005 als versp344tet zur374ckgewiesen. Damit hat es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1 - 3 - 1. Verfehlt ist die Erw344gung des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Wochenfrist des 247 132 Abs. 1 ZPO rechtfertige die Zur374ckweisung des Vor-bringens aus diesem Schriftsatz. Die blo337e Nichteinhaltung dieser Frist gen374gt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um Angriffsmit-tel nach 247247 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen (BGH, Urteil vom 20. M344rz 1997 - VII ZR 205/96, Baurecht 1997, 693 = ZfBR 1997, 200 = NJW 1997, 2294; Urteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 88/87, NJW 1989, 716 = MDR 1989, 49). 2 2. Zudem hat die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts auch nicht grob nachl344ssig gehandelt. 3 Grob nachl344ssig im Sinne des 247 296 Abs. 2 ZPO handelt die Partei, wenn sie ihre Prozessf366rderungspflicht in besonders hohem Ma337e vernachl344s-sigt, also dasjenige unterl344sst, was jeder Partei nach dem Stand des Verfah-rens alles notwendig h344tte einleuchten m374ssen (BGH, Urteil vom 20. M344rz 1997 - VII ZR 205/96, aaO). Unter Ber374cksichtigung des Verhaltens des Gerichts, das auch bei der Beurteilung der groben Nachl344ssigkeit zu beachten ist, kann von grober Nachl344ssigkeit der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers keine Re-de sein. Der Kl344ger hat nach Hinweis des Berufungsgerichts vom 24. November 2004 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 zu den ersparten Aufwendungen vorgetragen und diesen Vortrag nach Erwiderung des Gegners mit weiterem Schriftsatz vom 3. Februar 2005 erl344utert. Im weiteren Beschluss des Beru-fungsgerichts vom 3. Februar 2005 wird unter Nr. IV. 3 ausgef374hrt, der Kl344ger habe nunmehr seine Kalkulationsgrundlage f374r die von ihm angesetzten erspar-ten Aufwendungen hinreichend dargelegt. Im Widerspruch hierzu hat das Beru-fungsgericht in der Verf374gung (des Vorsitzenden) vom 24. M344rz 2005 darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen nicht ausrei-chend ist und erg344nzenden Vortrag "anheim gestellt" der "allerdings auch recht- 4 - 4 - zeitig erfolgen m374sste". Auf diese Verf374gung, die ausweislich der Akten am 29. M344rz 2005 ausgefertigt wurde und die daher der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers fr374hestens am 30. M344rz 2005 zugehen konnte, hat diese mit Schriftsatz vom 9. April 2005, eingegangen bei Gericht am 11. April 2005 Stel-lung genommen. Unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass die Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers auch R374cksprache mit ihrem Mandanten halten musste, ist nicht erkennbar, worin deren grobe Nachl344ssigkeit liegen soll. II. F374r das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gegen die Auf-fassung des Berufungsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, der Kl344ger habe in den Schrifts344tzen vom 27. Dezember 2004 und 3. Februar 2005 noch nicht hinreichend substantiiert zu den ersparten Aufwendungen vor- 5 - 5 - getragen. Im Allgemeinen gen374gt der Unternehmer den Anforderungen, die sich aus dem Rechtsbewahrungsinteresse des Bestellers ergeben, wenn er ersparte Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vortr344gt, die nach Sys-tem und Differenzierung f374r Auftr344ge der vorliegenden Art gebr344uchlich sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 230). Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 28.05.2004 - 5 O 539/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 4 U 153/04 -
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