BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 139/06 Verk374ndet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 284 Abs. 1 a.F. Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erf374llungsverweige-rung die F344lligkeit der Forderung gegen den Schuldner. BGH, Urt. v. 28. September 2007 - V ZR 139/06 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Treuhandanstalt war Bergwerkseigent374merin eines Hartsteinvor-kommens. Mit Notarvertrag vom 12. M344rz 1996 verkaufte die Kl344gerin als Na-mensnachfolgerin der Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum f374r 38.500.000 DM an die Beklagte zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. A. GmbH. 1 Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1, "innerhalb von f374nf Jahren nach Beginn der vollen F366rderung" 30.000.000 DM zum Abbau des Vor- 2 - 3 - kommens zu investieren und 115 Arbeitspl344tze im Zusammenhang mit dem Abbau zu schaffen. F374r den Fall der nicht rechtzeitigen Erf374llung dieser Ver-pflichtungen sollte die Beklagte zu 1 eine Vertragsstrafe von 20 % der nicht ge-t344tigten Investitionen und 30.000 DM f374r jeden nicht geschaffenen Arbeitsplatz schulden. 247 9 Abs. 1 des Kaufvertrags berechtigte die K344uferin zum R374cktritt vom Vertrag, sofern "die bestandskr344ftige Zulassung des Hauptbetriebsplanes 205 aus Gr374nden, die die K344uferin nicht zu vertreten" hat, bis zum 31. Dezember 2000 nicht erfolgt sein w374rde. Das R374cktrittsrecht wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 befristet. Gem344337 247 10 des Vertrages trat die D. A. GmbH neben der Beklagten zu 1 in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein. Die Beklagte zu 1 leitete in der Folgezeit das f374r den Abbau nach dem Bundesberggesetz notwendige Zulassungsverfahren ein. Die Zulassung erfolg-te nicht bis zum 31. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 erkl344rte die Beklagte zu 1 deshalb den R374cktritt vom Vertrag. Die Kl344gerin stellte die Wirksamkeit des R374cktritts in Abrede. Daraufhin nahm die Beklagte zu 1 die Kl344gerin vor dem Landgericht Berlin auf R374ckzahlung des Kaufpreises in An-spruch (Vorprozess). Die Klage blieb ohne Erfolg. 2002 wurde die D. A. GmbH auf die Beklagte zu 2 verschmolzen. 3 Die Zulassung des Hauptbetriebsplans steht weiterhin aus. Die F366rde-rung ist bisher nicht aufgenommen worden. Investitionen in den Abbau des Vorkommens sind unterblieben; Arbeitspl344tze sind nicht geschaffen. 4 Mit der Klage verlangt die Kl344gerin einen Teilbetrag von 750.000 200 der f374r die Nichterf374llung der Investitionsverpflichtung vereinbarten Vertragsstrafe zuz374glich Zinsen und einen solchen von 450.000 200 zuz374glich Zinsen wegen des Unterbleibens der Schaffung von Arbeitspl344tzen. 5 - 4 - Das Landgericht hat die Klage als zurzeit unbegr374ndet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-st344ndige Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht sieht die vereinbarten Vertragsstrafen als verwirkt an. Es meint, die R374cktrittserkl344rung der Beklagten zu 1 vom 18. Juni 2001 ha-be mangels einer entsprechenden Erkl344rung der D. A. GmbH die Erf374llungspflichten aus dem Kaufvertrag unber374hrt gelassen, wie zur Begr374n-dung des im Vorprozess ergangenen Urteils ausgef374hrt sei. Die Notwendigkeit einer R374cktrittserkl344rung auch der D. A. GmbH habe die Beklagte zu 1 bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt erkennen k366nnen. Die unwirk-same Erkl344rung habe dazu gef374hrt, dass die Beklagte zu 1 mit der Erf374llung der vereinbarten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in Verzug geraten sei. Damit seien die vereinbarten Vertragsstrafen ausgel366st worden. F374r diese hafte die Beklagte zu 2 als Gesamtrechtsnachfolgerin der D. A. GmbH neben der Beklagten zu 1. 7 II. Die Revision ist begr374ndet. 8 1. Verspricht der Schuldner dem Gl344ubiger eine Vertragsstrafe f374r den Fall, dass er eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in geh366riger Weise erf374llt, ist die Strafe verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt, 247 339 Satz 1 BGB. 9 - 5 - Dass es sich so verh344lt, ist nicht festgestellt. Die rechtlichen Erw344gungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die fehlenden Feststellungen zu erset-zen. a) Auf das Vertragsverh344ltnis zwischen der Kl344gerin und den Beklagten findet gem344337 Art. 229 247 5 EGBGB das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach ger344t der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gl344ubigers, die nach Ein-tritt der F344lligkeit erfolgt, nicht leistet, 247 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Ist f374r die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Schuldner mit Ab-lauf der bestimmten Zeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 247 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Dar374ber hinaus bedarf es nach st344ndiger Rechtspre-chung f374r den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung, wenn der Schuldner die Erf374llung grundlos endg374ltig verweigert (BGHZ 65, 372, 377; BGH, Urt. v. 10. April 1991, VIII ZR 131/90, NJW 1991, 1882, 1883; v. 9. Juli 1992, XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., 247 284 Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 247 284 Rdn. 35, s. nunmehr 247 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB). 10 Voraussetzung des Verzugs ist jedoch auch in diesem Falle, dass die Leistung des Schuldners f344llig ist (vgl. M374nchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., 247 323 Rdn. 96; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., 247 323 Rdn. 97). Eine grundlose endg374l-tige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht f344llige Verpflichtung aus einem Vertragsverh344ltnis zu erf374llen, ist zwar eine Vertragsverletzung, die in einem gegenseitigen Vertragsverh344ltnis den Gl344ubiger berechtigen kann, schon vor F344lligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zur374ckzutreten oder Scha-densersatz wegen Nichterf374llung zu verlangen (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; 90, 302, 308; RGZ 57, 105, 113 f; M374nchKomm-BGB/Ernst, aaO, 247 323 Rdn. 96; Soergel/Gsell, aaO, 247 323 Rdn. 97). Die Weigerung f374hrt jedoch nicht 11 - 6 - dazu, dass die Leistung des Schuldners unabh344ngig von der hierf374r vereinbar-ten Zeit oder unabh344ngig von den hierf374r vereinbarten Umst344nden f344llig wird (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1963, VIII ZR 100/63, MDR 1964, 319; RG WarnRspr. 1919 Nr. 87; Huber, Leistungsst366rungen, Bd. II, S. 577 f.) und der Gl344ubiger von dem Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines Verzugs-schadens oder eine f374r den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlan-gen k366nnte. b) Daran scheitern die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che. Der Beklagten zu 1 stand nach dem Vertrag vom 12. M344rz 1996 f374r die verein-barten Investitionen und die Schaffung der versprochenen Arbeitspl344tze eine Frist von f374nf Jahren "nach Beginn der vollen F366rderung" zu. Die damit voraus-gesetzte Verpflichtung, die volle F366rderung aufzunehmen, besteht indessen nicht, soweit die F366rderung nicht ohne die Zulassung des Hauptbetriebsplans aufgenommen werden kann. 12 2. Dies ist gem344337 247 162 Abs. 1 BGB nur dann ohne Bedeutung, wenn die Beklagte zu 1 verpflichtet war, das Zulassungsverfahren mit dem Ziel zu betrei-ben, die Zulassung baldm366glichst zu erreichen, und die Zulassung bei geschul-deter Anstrengung der Beklagten zu 1 vor mehr als f374nf Jahren erfolgt w344re. Dies behauptet die Kl344gerin. Feststellungen hierzu sind - aus der Sicht des Be-rufungsgerichts folgerichtig - bisher nicht getroffen. Sie sind nachzuholen. Dass die Beklagte nicht behauptet, die F366rderung in n344chster Zeit aufnehmen zu k366nnen, 344ndert hieran nichts. Es obliegt der Kl344gerin, darzulegen, dass die f374r die Investition in die F366rderung und die Schaffung von Arbeitspl344tzen vereinbar-te Frist verstrichen ist, obwohl die Zulassung des Hauptbetriebsplans aussteht, und nicht der Beklagten, die M366glichkeit einer Aufnahme der F366rderung in n344chster Zeit aufzuzeigen. 13 - 7 - III. F374r das weitere Verfahren besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Be-klagten zu 1 vermeidbare Verz366gerungen des Zulassungsverfahrens nicht im Sinne von 247 162 Abs. 1 BGB vorgehalten werden k366nnen, zu denen es ge-kommen ist, solange sie davon ausgehen durfte, aufgrund ihrer Erkl344rung vom 18. Juni 2001 nicht mehr dazu verpflichtet zu sein, das Zulassungsverfahren zu betreiben. Die aus formellen Gr374nden unwirksame Aus374bung eines R374cktritts-rechts bedeutet nicht ohne weiteres eine Verletzung der Pflichten der Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag und steht einer grundlosen Erf374llungsverweigerung daher nicht notwendig gleich (vgl. Huber, aaO, S. 570). Dar374ber hinaus begeg-nen der Auslegung des Kaufvertrags dahin, dass das f374r "die K344uferin" verein-barte R374cktrittsrecht nur von der Beklagten zu 1 und der D. A. GmbH gemeinsam habe ausge374bt werden k366nnen, erhebliche Bedenken. Ein Irrtum hier374ber kann der Beklagten zu 1 nicht ohne n344here Feststellungen vor-geworfen werden. 14 Kr374ger Klein Lemke Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.06.2005 - 6 O 2286/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2006 - 3 U 51/05 -
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