BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 139/06 Verk374ndet am: 4. April 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG (2004) 247 8 Abs. 2 Satz 2 Holz im Sinne von 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) muss die Voraussetzung des 247 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG (2004) erf374llen, dass der Strom aus-schlie337lich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Ver344nderung unterzogen wurden. Es darf deswe-gen kein Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne von 247 2 Nr. 4 der Altholz-verordnung vom 15. August 2002 sein. BGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 139/06 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. April 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Holzheizkraftwerk, in dem auch Altholz der Ka-tegorien A I und A II der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (AltholzVO, BGBl. I S. 3302) verbrannt wird. Die im Einzelnen streitige Leistung des Kraft-werks betr344gt jedenfalls bis zu 5 Megawatt. Die Kl344gerin speist den Strom auf der Grundlage eines Vertrages aus dem Jahr 2002 in das Netz der Beklagten ein. 1 Nach dem Inkrafttreten des neu gefassten Gesetzes f374r den Vorrang Er-neuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 226 EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) am 1. August 2004 begehrte die Kl344gerin von der Beklagten unter Berufung auf 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG eine Erh366hung der Stromeinspeise-verg374tung. Dies lehnte die Beklagte ab. 2 - 3 - In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin deswegen von der Beklagten f374r die Einspeisung von 20.318.968 KWh Strom in den Monaten Au-gust 2004 bis Februar 2005 374ber die daf374r bereits geleistete Verg374tung hinaus Zahlung weiterer 507.974,21 200 zuz374glich Mehrwertsteuer nebst Verzugszinsen. Die Parteien streiten dar374ber, ob sich die Stromeinspeiseverg374tung nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG auch dann um 2,5 Cent pro Kilowattstunde erh366ht, wenn der Strom nicht nur aus unbehandeltem Neuholz, sondern wie in dem Kraftwerk der Kl344gerin auch durch die Verbrennung von Altholz gewonnen wird. Das Landge-richt (RdE 2006, 59) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG-NL 2006, 140 = OLGR Jena 2006, 645 = RdE 2006, 280) hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen ausgef374hrt: 4 Eine nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erh366hte Verg374tung stehe der Kl344gerin nicht zu, da sie in ihrer Anlage nicht nur unbehandeltes Neuholz, sondern auch Altholz der Kategorien A I und A II nach 247 2 Nr. 4 AltholzVO verbrenne. Holz im Sinne von 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG m374sse auch Holz im Sinne von 247 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG sein. Dies ergebe eine Auslegung nach dem Wort-laut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem aus der Gesetzesbe-gr374ndung hervorgehenden Zweck der Vorschrift. Die abweichende Auslegung durch die Beklagte (richtig: Kl344gerin) und durch das im Rahmen der Berufungs- 5 - 4 - begr374ndung vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. S. sei nicht 374berzeu-gend. II. 6 Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zur374ckzu-weisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Kl344gerin unter Beru-fung auf 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG geltend gemachten Anspruch auf Zahlung wei-terer 507.974,21 200 zuz374glich Mehrwertsteuer f374r die in den Monaten August 2004 bis Februar 2005 aus ihrem Holzheizkraftwerk in das Netz der Beklagten eingespeiste Strommenge von 20.318.968 KWh verneint, weil die Vorausset-zungen der genannten Vorschrift f374r eine Erh366hung der Mindestverg374tung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG beziehungsweise hier gem344337 247 21 Abs. 1 EEG nach 247 5 Abs. 1 Nr. 2 EEG aF um 2,5 Cent pro Kilowattstunde nicht erf374llt sind. Nach Satz 2 des 247 8 Abs. 2 EEG, der im vorliegenden Fall gem344337 247 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG Anwendung findet, erh366hen sich abweichend von Satz 1 die Mindestverg374tungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstun-de, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Gem344337 dem angef374hrten Satz 1 des 247 8 Abs. 2 EEG erh366hen sich die Mindestverg374-tungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstun-de und die Mindestverg374tungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung daf374r ist unter anderem gem344337 Nr. 1 Buchst. a des 247 8 Abs. 2 Satz 1 EEG, dass der Strom ausschlie337lich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Ver344nderung unterzogen wurden. Zu Recht hat das Berufungsgericht wie schon das Landgericht angenommen, dass Holz im Sinne des 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die vorgenannte Voraussetzung des 247 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 7 - 5 - EEG erf374llen, also 226 verk374rzt ausgedr374ckt 226 unbehandeltes Neuholz sein muss, dagegen nicht verunreinigtes Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne des 247 2 Nr. 4 AltholzVO sein darf, wie es auch in dem Holzheizkraftwerk der Kl344ge-rin verbrannt wird. Der Senat schlie337t sich insoweit der eingehenden und insge-samt 374berzeugenden Begr374ndung des Berufungsgerichts an. Zusammenfas-send und erg344nzend ist auszuf374hren: 1. F374r die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zun344chst der Wort-laut des 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG. Zwar k366nnte das dort verwendete Wort "Holz" f374r sich allein genommen auch Altholz jeder Art umfassen. Dem steht jedoch entgegen, dass die Vorschrift mit der Wendung "Abweichend von Satz 1" einge-leitet wird. Die Abweichung betrifft lediglich die in Satz 1 ausgesprochene Rechtsfolge. Sie bezieht sich nach der Satzstellung unmittelbar auf die Erh366-hung der Mindestverg374tungen nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, die nach Satz 1 des 247 8 Abs. 2 EEG 4,0 Cent pro Kilowattstunde, nach Satz 2 jedoch nur 2,5 Cent pro Kilowattstunde betr344gt. Zudem kann f374r den Satz 2 des 247 8 Abs. 2 EEG nichts anderes gelten als f374r den Satz 2 des 247 8 Abs. 1 EEG, der ebenfalls mit der Wendung "Abweichend von Satz 1" eingeleitet wird. Dort bezieht sich die Abweichung von Satz 1 aber unstreitig lediglich auf die Rechtsfolge, n344mlich die H366he der Mindestverg374tung. Betrifft somit die Abweichung in 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG nicht die in Satz 1 aufgestellten Voraussetzungen einer Erh366hung, bleibt auch die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a unber374hrt, dass der Strom ausschlie337lich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Bio-masseanlage erfolgten Aufbereitung oder Ver344nderung unterzogen wurden. Demgem344337 kommt als Holz im Sinne von 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG nur unbehan-deltes Neuholz in Betracht (so auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 247 8 Rdnr. 70). 8 - 6 - 2. Das ergibt sich auch aus dem Aufbau, der Systematik, dem Zweck und der Begr374ndung des Gesetzes. 9 10 a) Die S344tze 3 und 4 des 247 8 Abs. 2 EEG regeln, wann der Anspruch aus Satz 1 auf Erh366hung der Mindestverg374tung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EEG entsteht und entf344llt. Den Satz 2 erw344hnen sie insoweit nicht. Dies spricht dagegen, dass Satz 2 gegen374ber Satz 1 eine eigenst344ndige Regelung der Er-h366hung der Mindestverg374tung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG ist. Andernfalls w344re auch die Stellung des Satzes 2 zwischen dem Satz 1 einerseits und den sich allein auf Satz 1 beziehenden S344tzen 3 und 4 andererseits systematisch verfehlt. Der Umstand, dass Satz 2 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfah-rens auf Empfehlung des Umweltausschusses in 247 8 Abs. 2 EEG eingef374gt worden ist (vgl. BT-Drs. 15/2864 S. 8/9 zu Antrag Nr. 9 unter 2 b), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das h344tte es gegebenenfalls nicht ausgeschlossen, die S344tze 3 und 4 auf die Regelung des Satzes 2 zu erstrecken und diese sys-tematisch richtig in einen gesonderten Absatz des 247 8 EEG einzustellen. b) Im Rahmen der durch 247 8 EEG bezweckten F366rderung der Gewinnung von Strom aus Biomasse bevorzugt die Vorschrift kleine Anlagen, indem in Ab-satz 1 die Mindestverg374tung und in Absatz 2 deren Erh366hung mit zunehmender Leistung der Anlagen geringer wird. Durch die Bevorzugung der kleineren Anla-gen soll diesen ausweislich der Gesetzesbegr374ndung trotz vergleichsweise h366-herer Kosten ein wirtschaftlicher Betrieb erm366glicht werden (BT-Drs. aaO S. 39). In Einklang mit diesem Gesetzeszweck steht es, dass Satz 2 des 247 8 Abs. 2 EEG gem344337 der hier vertretenen Auslegung gegen374ber Satz 1 eine ge-ringere Erh366hung der Mindestverg374tung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, also f374r Strom aus gr366337eren Anlagen, vorsieht, wenn dieser Strom durch die 226 nur eingeschr344nkt erw374nschte (vgl. die Gesetzesbegr374ndung, aaO S. 40: "Fehlan-reize vermeiden") 226 Verbrennung von unbehandeltem Neuholz gewonnen wird. 11 - 7 - Dagegen w344re es systemwidrig, wenn gem344337 der Gegenansicht in 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG durch die Begrenzung auf die Erh366hung der Mindestverg374tung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Verbrennung von Altholz ausschlie337lich in den Anlagen der dritten Stufe zus344tzlich verg374tet w374rde. Letztlich w344re dadurch die nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erh366hte Verg374tung f374r die Verbrennung von Altholz in der dritten Stufe (247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG) mit (8,9 + 2,5 =) 11,4 Cent pro Kilowattstunde h366her als die nicht nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erh366hte Min-destverg374tung von 9,9 Cent pro Kilowattstunde nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG (zweite Stufe) und fast so hoch wie die gleichfalls nicht erh366hte Verg374tung von 11,5 Cent pro Kilowattstunde nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG (erste Stu-fe). Eine Rechtfertigung f374r eine solche systemwidrige Bevorzugung der leis-tungsst344rkeren Anlagen auf der Verg374tungsstufe des 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG gegen374ber den leistungsschw344cheren Anlagen auf den Verg374tungsstufen des 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG l344sst sich der Gesetzesbegr374ndung nicht entnehmen. c) Auch die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass das Holz im Sinne von 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des 247 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG erf374llen muss. So ist bereits in der Begr374ndung des Um-weltausschusses f374r die Einf374gung des jetzigen Satzes 2 in 247 8 Abs. 2 EEG von der "Beschr344nkung des Bonus f374r nachwachsende Rohstoffe bei der Verbren-nung von Holz in Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW" die Rede (BT-Drs. aaO S. 16). Dementsprechend hei337t es in der Gesetzesbegr374ndung, dass Satz 2 die Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf Biomasseanlagen mit einer Leistung von 374ber 500 kW installierter Leistung "einschr344nkt", wenn in diesen Holz verbrannt wird (aaO S. 40). W344re 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG entgegen der hier vertretenen Auffassung eine eigenst344ndige Regelung der Erh366hung der Min-destverg374tung nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, die auch f374r die Verbrennung 12 - 8 - von Altholz gilt, w374rde es sich insoweit gegen374ber Satz 1 nicht um eine Be-schr344nkung, sondern ganz im Gegenteil um eine Erweiterung handeln. 13 3. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Holz im Sinne von 247 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des 247 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG erf374llen muss, was f374r das Altholz der Kategorien A I und A II der AltholzVO, das auch in dem Holzheizkraftwerk der Kl344gerin verbrannt wird, nicht zutrifft. Daher ist den Ausf374hrungen der Revision, im Zweifelsfall m374sse nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und dem daraus folgenden Gebot der Normklarheit gerade bei einem F366rdergesetz, das Grundlage f374r er-hebliche Investitionen sei, das Vertrauen darauf gesch374tzt werden, dass unter dem vom Gesetzgeber verwendeten gebr344uchlichen Begriff "Holz" auch Altholz zu verstehen sei, bereits im Ansatz die Grundlage entzogen. Zudem weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Kl344gerin sich schon deswe-gen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie das Holzheizkraftwerk bereits errichtet hatte, bevor 374berhaupt das Gesetzgebungsverfahren begonnen hatte, das zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 mit der hier - 9 - in Rede stehenden Regelung des 247 8 Abs. 2 Satz 2 gef374hrt hat. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - 1 HKO 103/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 1054/05 -
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